Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 3. Februar 2017
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. November 2016 (EB160618-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 28. November 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2016) gestützt auf die Veranla- gungsverfügung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 20. November 2015, den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. Januar 2016 und die dazugehörige Rechnung des Kantonalen Steueramtes Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, vom 4. Februar 2016 betref- fend die Direkte Bundessteuer 2011 für ausstehende Steuern definitive Rechts- öffnung für Fr. 12'964.35 nebst 3 % Zins seit 6. März 2016 und für die Betrei- bungskosten (Fr. 103.30) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid von insgesamt Fr. 260.– (Urk. 10 S. 6 f. = Urk. 13 S. 6 f.). Dieser Ent- scheid erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 7; Urk. 9; Urk. 10). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 11. Januar 2017) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens (Urk. 12). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten.
2.2 Der Beklagte wiederholt beschwerdeweise das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte, nämlich dass die Steuereinschätzung betreffend das Steuerjahr 2011 unzutreffend sei, da sein damaliger Buchhalter seinen Pflichten offensicht- lich nicht nachgekommen sei. Er habe 2011 wenig bis gar nichts verdient (Urk. 6; Urk. 9; Urk. 12 S. 1). Weiter beantragt er – wie bereits vor Vorinstanz – eine mündliche Stellungnahme vor Gericht, um eine Lösung zu finden. Gegebenenfalls könne sein kleiner Betrieb auch überprüft werden (Urk. 12 S. 2). 2.3.1 Der Beklagte setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach materiellrechtliche Einwendungen unbeachtlich blieben, da das Rechtsöffnungsgericht keine Rechtsmittelinstanz sei, bei der das Sacher- kenntnis eines Titels erneut in Frage gestellt werden könne (Urk. 13 S. 4). Dies trifft zu: Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht (mehr) geprüft, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht (vgl. Urk. 13 S. 4). Der Rechtsöffnungsrichter darf die im Rechtsöffnungstitel verurkundete Forderung nicht mehr auf ihren Bestand hin überprüfen. Es wird lediglich geprüft, ob die Vo- raussetzungen für eine (vorliegend) definitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind, wonach die Forderung erlassen, getilgt, gestundet oder verjährt ist. Solche Einwendungen hat der Be- klagte vor Vorinstanz nicht vorgebracht (Urk. 6; Urk. 9). Damit hat die Vorinstanz den Einwand des Beklagten, wonach der Einschätzungsentscheid falsch sei, zu Recht nicht berücksichtigt. Es bleibt darauf zu verweisen, dass diese Einwendun- gen mit der gegen den Einspracheentscheid möglichen Beschwerde hätten vor- gebracht werden müssen. 2.3.2 Sodann musste die Vorinstanz kein mündliches Verfahren durchfüh- ren, da im Verfahren betreffend Erteilung der definitiven Rechtsöffnung kein An- spruch auf eine mündliche Verhandlung besteht (BGE 141 I 97 E. 5). Ebenso we- nig besteht im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf eine mündliche Verhand- lung. Dieses Verfahren ist grundsätzlich schriftlich (Art. 327 Abs. 1 und 2 ZPO). Entsprechend ist der Antrag auf mündliche Stellungnahme im Beschwerdeverfah- ren abzuweisen.
2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'964.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 3. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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