Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 17. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirks- gericht Zürich vom 9. Dezember 2016 (EB161637-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 stellten die Gesuchsteller bei der Vori nstanz das Gesuch um Erteilung definitiver Rechtsöffnung in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 30. August 2016) für Fr. 6'004.05 nebst 4.5 % Zins seit 26. August 2016 sowie Fr. 118.25 Verzugs- zins bis 25. August 2016, abzüglich Fr. 2'000.-- Zahlung Betreibungsamt vom 28. September 2016, zuzüglich Betreibungskosten, gestützt auf den Ei nschätzungs- entscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2014 vom 24. Februar 2016 sowie die entsprechende Schlussrechnung vom 14. März 2016 (Urk. 1). Am 14. November 2016 teilten die Gesuchsteller mit, sie hätten am 9. November 2016 eine (weitere) Zahlung von Fr. 2'000.-- erhalten (Urk. 6). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2016 zur Stellungnahme aufgefordert (Urk. 4), teilte der Gesuchsgegner am 21. November 2016 mit, es seien bereits Fr. 4'000.-- beim Betreibungsamt bezahlt worden; der offene Restbetrag von Fr. 2'236.50 werde spätestens bis 25. November 2016 beim Betreibungsamt beglichen (Urk. 7). Am 1. Dezember 2016 teilten die Gesuchsteller mit, am 30. November 2016 eine (weitere) Zahlung von Fr. 2'241.85 erhalten zu haben (Urk. 10); sie bestätigten, dass damit die gesamte Forderung inklusive Betreibungskosten getilgt sei (Urk. 11). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsverfahren als gegenstandslos geworden ab, bezog die Spruchgebühr von Fr. 150.-- von den Gesuchstellern, unter Verpflichtung des Gesuchsgegners zum Ersatz derselben an die Gesuchsteller, und wies den Antrag der Gesuchsteller auf Parteientschädigung ab (Urk. 12 = Urk.15). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 13b) Beschwerde erhoben (Urk. 14). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erwei st, kann auf di e Ei nholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 16, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'004.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo