Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 10. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____ S.A., Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____
sowie
C._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juli 2016 (EB131327-L)
Erwägungen: 1. a) Gemäss der (im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritte- nen) Darstellung im angefochtenen Entscheid ist von folgender Ausgangslage auszugehen: Die Gesuchstellerin ist eine Versicherungsgesellschaft. Aufgrund krimineller Handlungen (auch) der Gesuchsgegnerin entstand bei einem Dritten ein beträchtlicher Schaden, welchen die Gesuchstellerin als Versicherin zu ent- schädigen hatte und für welche Entschädigung sie in die Gläubigerstellung subro- gierte. Mit rechtskräftigem Urteil des Juzgado Octavo Penal Del Circuito Especia- lizado de Bogotá D.C. vom 4. Mai 2011 wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, der Gesuchstellerin insgesamt COP 57'452'231'134 zu bezahlen (Urk. 64 S. 2-4). b) Auf entsprechende Begehren der Gesuchstellerin wurden am 21. Feb- ruar 2011 (EQ110044-L) und am 25. Februar 2011 (EQ110050-L) zwei Arrestbe- fehle für je CHF 14'088'600.-- (entsprechend je COP 28'358'159'089.-- ) erlassen (die entsprechenden Arresteinsprachen der Gesuchsgegnerin wurden mit Urteilen vom 30. März 2012 [EQ120060-L und EQ120061-L] abgewiesen). Mi t Zahlungs- befehlen vom 17. Mai 2011 (Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamts Züri ch 1) prosequierte die Gesuchstellerin die genannten Arreste; die Zahlungs- befehle konnten erst am 18. Januar 2012 auf dem Rechtshilfeweg der Gesuchs- gegnerin zugestellt werden, welche gleichentags Rechtsvorschlag erhob (Urk. 3, Urk. 7). c) Am 2. September 2013 stellte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) in beiden Betreibungen je das Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 1 = EB130026-L; Urk. 6 = EB130027-L). In diesen Verfahren wurde die Gesuchs- gegnerin mit Verfügung vom 20. September 2013 zur Bezeichnung eines Zustel- lungsdomizils in der Schweiz aufgefordert (Urk. 13; die rechtshilfeweise Zustel- lung dieser Verfügung blieb allerdings erfolglos, vgl. Urk. 25 ff., weshalb sie schliesslich am 30. Oktober 2015 im Amtsblatt publiziert wurde, Urk. 30 f.). Mit Entscheiden vom 11. Juli 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehle vom 17. Mai 2011) je defi ni ti ve Rechtsöffnung für CHF 13'757'147.09 (entspre-
chend COP 28'358'159'089.-- zum Kurs vom 17. Mai 2011); im Mehrumfang wur- den die Gesuche abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zulasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 50 = EB130026-L; Urk. 52 = EB130027-L). Diese Entscheide wurden der Gesuchs- gegnerin wiederum auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen versucht (Urk. 55 und 56); bislang liegt noch keine Rückmeldung dazu vor. d) Mi t undatierter Eingabe (am 23. Dezember 2016 zur Post gegeben, am 3. Januar 2017 bei der Vorinstanz eingegangen und von dieser an das Ober- gericht weitergeleitet) hat der Beschwerdeführer gegen die beiden Entscheide vom 11. Juli 2016 Beschwerde erhoben ("recours légal"; Urk. 63). Da sich die Be- schwerde gegen zwei formell verschiedene vorinstanzliche Entscheide richtet, waren zwei Beschwerdeverfahren anzulegen (das vorliegende sowie dasjenige unter der Geschäfts-Nummer RT170002-O). e) D i e vori nstanzli chen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterun- gen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die beiden vorinstanzli- chen Entscheide vom 11. Juli 2016 ("opposition aux décisions du 11 juillet 2016 des dossier EB131326-L/U et EB131327-L/U"; Urk. 63), dagegen nicht etwa ge- gen die Arrestbefehle vom 21. bzw. 25. Februar 2011 (vgl. oben Erwägung 1.b: EQ110044-L und EQ110050-L). Der Beschwerdeführer ist zwar offenbar der Ehemann der Gesuchsgegnerin (Urk. 1 S. 15; EQ110044-L Urk. 1 S. 8), in den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren war er jedoch weder Partei noch sonstwie Beteiligter. Mit den angefochtenen Entscheiden wird sodann Rechtsöff- nung i n einer gegen die Gesuchsgegnerin gerichteten Betreibung erteilt; der Be- schwerdeführer wird dagegen zu nichts verpflichtet (Urk. 64). Dem Beschwerde- führer – der die Beschwerde in eigenem Namen und nicht etwa für die Gesuchs- gegnerin erhoben hat – kommt daher kein schutzwürdiges Interesse an der An- fechtung zu. Auf seine Beschwerde ist somit nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Art 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Darüberhinaus bedeutet Geltendmachung im Sinne von Art. 320 ZPO, dass in der Beschwerdeschrift genau dargelegt werden muss, was am angefoch- tenen Entscheid unrichtig sein soll. In dieser Hinsicht bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er sei Besitzer der Hälfte der auf den fraglichen Konten deponierten Gelder; die Beschwerdeschrift enthält jedoch keinerlei Beanstandungen der Be- gründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 63). Schliesslich enthält die Be- schwerde auch keine Anträge, womit unklar bleibt, was der Beschwerdeführer er- reichen will; insbesondere bleibt unklar, ob er sich gegen die Rechtsöffnung ins- gesamt wendet, oder nur zur Hälfte. Daher könnte auch aus diesen Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. a) Für beide Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert je rund CHF 13.8 Mio. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und unter Berücksichtigung der weitgehend identischen Be- schwerdeverfahren auf je CHF 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, den Beschwerde- gegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Die Gesuchsgegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren entgegen ge- richtlicher Anweisung kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (was auch für ein Rechtsmittelverfahren gilt); die Zustellung an sie erfolgt daher durch Publikation im Amtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt.
Züri ch, 10. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: rl