Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Dr. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. Dezember 2016 (EB160420-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der (durch den Gesuchsteller vertretenen) C._____ GmbH in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 21. August 2015) – für den ausstehenden Mietzins für August 2015, gestützt auf einen vor der Schlichtungsbehörde Uster geschlossenen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- nebst 5 % Zins seit 29. Juli 2015 (Urk. 5/1, Urk. 2). Der Gesuchstel- ler stellte sodann für die C._____ GmbH das Fortsetzungsbegehren, dieses wur- de jedoch abgewiesen, weil die C._____ GmbH am 1. Juni 2016 aus dem Han- delsregister gelöscht worden war (Urk. 5/3); eine dagegen erhobene betreibungs- rechtliche Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 19. Ok- tober 2016 abgewiesen (Urk. 5/2); dabei wurde erwogen, dass das Urtei l vom 15. Juni 2016 als nichtig zu qualifizieren sei und der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung weiterhin bestehe (Urk. 5/2 Erwägung 4.2). Mit Eingabe vom 27. Ok- tober 2016 stellte der Gesuchsteller daraufhin – in eigenem Namen – beim Be- zirksgericht Dietikon (Vorinstanz) in der genannten Betreibung das Rechtsöff- nungsgesuch für Fr. 1'300.-- nebst 5 % Zins seit 3. September 2015 (Urk. 1a und 1b). Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such ab; die Kosten- und Entschädi gungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuch- stellers geregelt (Urk 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 5. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 7a) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 8): Die definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung ist zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Gesuchsteller habe einzig den Zahlungsbe-
fehl zu den Akten gereicht; dieser bilde keinen Rechtsöffnungstitel. Dem Zah- lungsbefehl sei zwar zu entnehmen, dass die Forderung auf einem Entscheid des Bezirksgerichts Uster beruhe; dieser befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen. Im Übrigen sei im Zahlungsbefehl die C._____ GmbH aufgeführt, weshalb auch der Übergang der Forderung auf den Gesuchsteller mit Urkunden hätte dokumentiert werden müssen; eine Abtretungserklärung der C._____ GmbH sei jedoch nicht eingereicht worden (Urk. 9 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konk- ret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwer- dei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, wenn die Be- gründung der angefochtenen Verfügung stimmen würde, so hätten dieselben Gründe auch im Urteil vom 15. Juni 2016 (Rechtsöffnung an die C._____ GmbH) enthalten sein müssen. Denn zwischen diesen beiden Entscheiden habe sich an den Fakten zur Sache nichts geändert, insbesondere nicht, dass die Gesuchs- gegnerin nach wie vor die betriebenen Mietzinse schulde. Einzig geändert habe, dass er wegen seiner Invalidität die C._____ GmbH habe löschen lassen müssen, diese jedoch zuvor die Forderung an ihn abgetreten habe. Schliesslich sei es ausgeschlossen, dass er weitere Kosten trage, weil die Behörden nicht in der La- ge seien, ihm Recht zu verschaffen für unbezahlte Mietzinse (Urk. 8). d) Die Beschwerdevorbringen gehen ins Leere. Im Rechtsöffnungsverfah- ren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Forderung besteht oder nicht, son- dern es ist zu prüfen, ob für die betriebene Forderung ein Rechtsöffnungstitel (z.B. ein Entscheid, eine Schuldanerkennung) vorliegt; ebenso ist zu prüfen, ob die Rechtsöffnung begehrende Partei mit dem aus dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger identisch ist. Beides hat die Vor- instanz verneint und der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass er entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen einen Rechtsöffnungstitel eingereicht hätte oder ei- ne Urkunde, in welcher der Übergang der Mietzins-Forderung von der (im Zah- lungsbefehl genannten) C._____ AG an ihn dokumentiert wäre. Die vorinstanzli- che Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entspricht sodann dem Ge- setz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird in der Beschwerde auch nicht konkret bean- standet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'300.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) D er Gesuchsteller hat kei n (ausdrückli ches) Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege gestellt. Wenn sei ne Vorbri ngen hi nsi chtli ch der fehlenden fi nanzi el- len Mittel (Urk. 8 S. 1 f.) als Armenrechtsgesuch aufzufassen gewesen wären, so wäre dieses abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.
Züri ch, 18. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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