Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Dr. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. Dezember 2016 (EB160417-M)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der (durch den Gesuchsteller vertretenen) C._____ GmbH in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2015) – für den ausstehenden Mietzins für Juli 2015, gestützt auf einen vor der Schlichtungsbe- hörde Uster geschlossenen Verglei ch – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- nebst 5 % Zins seit 29. Juli 2015 (Urk. 5/1, Urk. 2). Der Gesuchsteller stellte so- dann für die C._____ GmbH das Fortsetzungsbegehren, dieses wurde jedoch ab- gewiesen, weil die C._____ GmbH am 1. Juni 2016 aus dem Handelsregister ge- löscht worden war (Urk. 5/3); eine dagegen erhobene betreibungsrechtliche Be- schwerde wurde vom Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 19. Oktober 2016 ab- gewiesen (Urk. 5/2); dabei wurde erwogen, dass das Urteil vom 15. Juni 2016 als nichtig zu qualifizieren sei und der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung weiterhin bestehe (Urk. 5/2 Erwägung 4.2). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 stellte der Gesuchsteller daraufhi n – in eigenem Namen – beim Bezirksgericht Dieti kon (V o- ri nstanz) i n der vorgenannten Betreibung das Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 1'300.-- nebst 5 % Zins seit 3. August 2015 (Urk. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch ni cht ei n; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers ge- regelt (Urk 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 5. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 7a) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 8): Die definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung ist zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG habe der Gläubiger spätestens ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortset- zungsbegehren zu stellen; mangels rechtzeitiger Fortsetzung der Betreibung ver-
liere der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit und die Betreibung falle dahin. Bei Erhe- bung eines Rechtsvorschlags stehe diese Jahresfrist zwischen Einleitung und Erledigung eines dadurch veranlassten Verfahrens still. Vorliegend sei der Zah- lungsbefehl vom 24. Juli 2015 am 29. Juli 2015 der Gesuchsgegnerin zugestellt worden. Die Jahresfrist sei zwischen Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens der C._____ GmbH am 12. Mai 2016 und dessen Erledigung (Zustellung am 11. Juli 2016) während 60 Tagen still gestanden, wogegen die vom Gesuchsteller er- hobene betreibungsrechtliche Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortset- zungsbegehrens die Jahresfrist nicht gehemmt habe. Gestützt auf den Zahlungs- befehl habe somit bis zum 29. August 2016 gültig Rechtsöffnung verlangt werden können. Das vorliegende Rechtsöffnungsbegehren sei jedoch erst nach Ablauf dieser Frist gestellt worden, womit die Betreibung so oder so nicht fortgesetzt werden könnte. Daher fehle es vorliegend am erforderlichen Rechtsschutzinteres- se, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten sei (Urk. 9 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, wenn die Be- gründung der angefochtenen Verfügung stimmen würde, so hätten dieselben Gründe auch im Urteil vom 15. Juni 2016 (Rechtsöffnung an die C._____ GmbH) enthalten sein müssen. Denn zwischen diesen beiden Entscheiden habe sich an den Fakten zur Sache nichts geändert, insbesondere nicht, dass die Gesuchs- gegnerin nach wie vor die betriebenen Mietzinse schulde. Einzig geändert habe, dass er wegen seiner Invalidität die C._____ GmbH habe löschen lassen müssen, diese jedoch zuvor die Forderung an ihn abgetreten habe. Schliesslich sei es ausgeschlossen, dass er weitere Kosten trage, weil die Behörden nicht in der La- ge seien, i hm Recht zu verschaffen für unbezahlte Mietzinse (Urk. 8).
d) Die Beschwerdevorbringen gehen ins Leere. Die Vorinstanz hat darge- legt, dass die Jahresfrist für die Fortsetzung der Betreibung gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG am 29. August 2016 abgelaufen sei, was in der Beschwerde nicht bean- standet wird. Damit war diese Frist im Zei tpunkt des Urteils vom 15. Juni 2016 noch ni cht abgelaufen und damit für jenen Entscheid nicht relevant, dagegen sehr wohl für die nun angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2016. Dass die Jah- resfrist des am 29. Juli 2015 zugestellten Zahlungsbefehls (Urk. 2) unter Berück- sichtigung von 60 Tagen Stillstand nicht am 29. August 2016, sondern am 27. September 2016 ablief, ändert am Ergebnis deshalb nichts, weil der Gesuchstel- ler sein Rechtsöffnungsgesuch erst am 27. Oktober 2016 eingereicht hat. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Erwägung, dass die vorliegende Betreibung so oder so nicht mehr fortgesetzt werden konnte, womit auch kein schutzwürdiges Interesse an einer Rechtsöffnung bestehen kann. Die vori nstanzli che Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entspricht sodann dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird in der Beschwerde auch nicht konkret beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'300.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i .V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat kein (ausdrückli ches) Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege gestellt. Wenn seine Vorbringen hinsichtlich der fehlenden finanziel- len Mittel (Urk. 8 S. 1 f.) als Armenrechtsgesuch aufzufassen gewesen wären, so wäre dieses abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltli che Rechts- pflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus- sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgeri cht i st i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc