Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160214-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 31. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksratskanzlei Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2016 (EB161566-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 9. September 2016) definitive Rechtsöffnung für ei ne Entschei dgebühr von Fr. 800.– für das Urteil des Bezirks- rates Zürich vom 21. November 2013 nebst Zins zu 5% seit 9. September 2016. Im Mehrumfang wies sie das Gesuch ab (Urk. 9 = Urk. 12). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht (Urk. 10b, Briefumschlag zu Urk. 11) Be- schwerde mit dem folgendem Antrag (Urk. 11 S. 3):
"Ich bitte das Obergericht hiermit, die Entscheidung des Bezirksgerichts aufzuhe- ben." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit Urteil des Bezirks- rats Zürich vom 21. November 2013, mit welchem eine Beschwerde des Ge- suchsgegners gegen die Wahl eines Beistandes für B._____ durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich abgewiesen worden war, sei dem Gesuchsgegner eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– auferlegt wor- den. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die betriebene Forderung vor. Die Einwände des Gesuchsgegners seien unbeachtlich, wonach das Verhal- ten der KESB und weiterer Personen rechtswidrig und die Entschei dung aufzuhe- ben sei, sowie wonach der Gesuchsgegner nicht in der Lage sei, die in Betrei- bung gesetzte Forderung zu bezahlen. Zum einen habe das Rechtsöffnungsge- richt den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid nicht inhaltlich zu überprü- fen. Zum anderen seien die finanziellen Verhältnisse des Schuldners und Ge- suchsgegners im Rechtsöffnungsverfahren irrelevant und erst im eigentlichen Vollstreckungsverfahren durch den Betreibungsbeamten zu prüfen (Urk. 12
S. 2 f.). Entsprechend erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller im Umfang von Fr. 800.– zuzüglich 5% Zins seit 9. September 2016 (Datum Zahlungsbefehl) de- fi ni ti ve Rechtsöffnung (Urk. 12 S. 3). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit grundsätzli ch Bestand. 3.2. Diesen formellen Begründungsanforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen, setzt sie sich doch mit keinem Wort mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander. Der Gesuchsgeg- ner zeigt nicht auf, inwiefern der Vorderrichter mit der erteilten Rechtsöffnung für die rechtskräftig zugesprochene Entscheidgebühr von Fr. 800.– ei ne unri chti ge Rechtsanwendung oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung vorgenommen hat. Vielmehr beanstandet der Gesuchsgegner beschwerdeweise wiederum die Vorgehensweise der Vormundschaftsbehörde resp. der späteren KESB im Zu- sammenhang mit der Zuteilung des Sorgerechts für die Tochter B._____, indem er der Behörde im Wesentlichen Amtsmissbrauch und die Verletzung seiner Rechte als Vater vorwirft (Urk. 11 S. 2 f.). Dies ist indes nicht Gegenstand des vo rliegenden Verfahrens und hätte - wenn überhaupt - mit den vom Gesuchsgeg- ner erhobenen Rechtsmitteln gegen den Entscheid des Bezirksrats Züri ch geltend gemacht werden müssen. Inhaltliche Einwendungen gegen das nunmehr rechts- kräftige und als Rechtsöffnungstitel taugende Urteil des Bezirksrates sind im vor- liegenden Rechtsöffnungsverfahren ni cht mehr zulässi g. Darauf wurde bereits im Entscheid der Vorinstanz zutreffend hingewiesen (Urk. 12 S. 2 E. 2.2.). 3.3. Dies gi lt auch für di e vom Gesuchsgegner gestellten Fragen an die be- schliessende Kammer, welche wiederum keine konkreten Rügen am angefochte- nen Entschei d enthalten (Urk. 12 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner bemängelt im We- sentlichen erneut das Verfahren der Vormundschaftsbehörde resp. der KESB. Es ist insofern auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen.
3.4. Werden mit der Beschwerde keine oder ungenügende Rügen am angefoch- tenen Entschei d erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeits- voraussetzung ni cht ei nzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 800.–-. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und aufgrund des Aus- gangs des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Parteientschädigungen sind für das zweitinstanzliche Verfahren kei ne zuzu- sprechen: Dem Gesuchsteller sind im Beschwerdeverfahren keine entschädi- gungspflichtige Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat aufgrund seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 11 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 31. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo