Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160212-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. März 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stato del Cantone Ticino, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Ufficio esazione e condoni
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 24. November 2016 (EB160283-F)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) stellte vor Erstin- stanz mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 das Begehren, es sei ihm in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungsbefehl vom 21. April 2016) definitive Rechtsöffnung zu ertei len für Fr. 100.– Busse, Fr. 50.– Mahngebühr vom 16. Juni 2015 und Fr. 50.– Mahngebühr vom 22. September 2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Beschwerdefüh- rers (fortan Beklagter; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2016 wurde das schriftliche Verfahren an- geordnet. Dem Beklagten wurde dabei Frist angesetzt, um eine schriftliche Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren einzureichen, wobei bei Säumnis auf- grund der Akten entschieden werde (Urk. 5). Der Beklagte nahm diese Verfügung am 9. November 2016 persönlich in Empfang (Urk. 6). In der Folge ging keine Stellungnahme des Beklagten bei der Vorinstanz ein. Mit unbegründetem Urteil vom 24. November 2016 entschied die Vorinstanz androhungsgemäss aufgrund des eingereichten Gesuchs sowie der vorhandenen Akten und erteilte dem Kläger gestützt auf ei ne Verfügung des Finanz- und Wi rt- schaftsdepartementes des Kantons Tessin vom 15. Juli 2015 (Urk. 3) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Horgen (Zahlungs- befehl vom 21. April 2016) für Fr. 100.– und Fr. 33.30 Betreibungskosten sowie für Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 3 des Urteils. Im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 28. November 2016 verlangte der Beklagte die Begrün- dung des Urteils (Urk. 10), welche er am 8. Dezember 2016 persönlich i n Emp- fang genommen hat (Urk. 13/2). b) Innert Frist erhob der Beklagte mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das an- gefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen (Urk. 14).
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Der Beklagte brachte im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahrens die in seiner Beschwerdeschrift vom 15. Dezember 2016 enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor. Diese Vorbrin- gen si nd i m Si nne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und kön- nen daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt für die erstmals zu- sammen mit der Beschwerdeschrift eingereichte Urkunde 17/4. 3. Im Übrigen setzt sich der Beklagte ni cht mi t den vori nstanzli che n Erwä- gungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die Beschwerde ist daher ni cht ei nzutreten. 4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspreche n. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schri ftli che Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage von Ko- pien der Urk. 14 und 17/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 31. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo