Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160207-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Ge- richtsschreiber lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 20. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegneri n und Beschwerdeführeri n
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. November 2016 (EB161109-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. November 2016 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015) gestützt auf einen Einspracheentscheid der Gesuchstellerin vom 10. Dezember 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 409.20 und Fr. 60.– (Urk. 17 = Urk. 20). b) Mit undatierter Eingabe, Poststempel vom 5. Dezember 2016, er- hob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) rechtzeitig Beschwerde (Urk. 19). 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6. 2; Leuenberger, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Die Beschwerdeschrift enthält keine konkreten Anträge. Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch, dass die Gesuchsgegnerin mit dem ange- fochtenen Urteil nicht einverstanden ist. Sie will die Aufhebung der Dispositiv- Ziffer 1 des Urteils vom 14. November 2016 und damit die Abweisung der definiti- ven Rechtsöffnung für Fr. 409.20 und Fr. 60.– in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 21. Dezember 2015) beantragen (Urk. 19 S. 1 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).
Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie sind zwingend gegen Empfangsbestätigung zuzustel- len, da deren Empfang eine Rechtsfolge auslösen soll. Ei ne Zustellungsfiktio n tritt bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am sieb- ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; vgl. dazu Huber, D IK E- Komm-ZPO, Art. 138 N 11, N 24, N 50 ff.). Dies ist regelmässig in einem beste- henden Prozessrechtsverhältnis der Fall (ZK ZPO-Staehelin, Art. 138 N 9). Die Gesuchsgegnerin hatte Kenntnis vom vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren, stellte sie doch auf die per uneingeschriebene A-Postsendung zugestellten Vorla- dungen zwei Verschiebungsgesuche, welche sie mit zwei Arztzeugnissen unter- mauerte. Ihre Kenntni s um ihre Parteirolle im vorliegenden Rechtsöffnungsverfah- ren trat – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 20 S. 3) – ab Stellung des ersten Verschiebungsgesuchs (Urk. 11) ein. Das erforderliche Prozessrechtsve r- hältni s zur Gesuchsgegneri n besteht demnach. Es war für die Gesuchsgegnerin daher voraussehbar, dass die Vorinstanz nach Stellung des zweiten Verschie- bungsgesuchs weitere prozessuale Schritte im Verfahren vornehmen würde. Sie musste folglich mit wei teren Zustellunge n von Urkunden rechnen. Entsprechend ist von einer Zustellfiktion im Si nne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO auszugehen. Das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren aufgrund der Akten zu entscheiden (Art. 234 Abs. 1 ZPO), ist, zufolge der von der Gesuchsgegnerin am 3. November 2016 unbenutzt abgelaufenen Fri st für ei ne Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- begehren, nicht zu beanstanden. c) Weiter moniert die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin stehe keine Kostenbeteiligung ihr gegenüber im Betrag von Fr. 409.20 sowie Spesen von Fr. 60.– zu (Urk. 19 S. 1 f.). Die Gesuchstellerin beziehe sich auf eine Forde- rung vom 21. Januar 2011, wobei die Krankenkassenprämien beglichen worden seien (Urk. 19 S. 2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel si nd nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der von der Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerdeschrift erhobene Einwand (Urk. 19) wurde im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Dieser ist im Si nne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden. Die Gesuchsgegnerin erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vo- ri nstanz unri chti g oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 19). Das angefochtene Urteil erweist sich als rechtli ch korrekt und i st ni cht zu beanstanden. Ergänzend ist anzufügen, dass im Rechtsöffnungs ver fa hre n ni cht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provi- sorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und kei ne Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag ge- hemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entschei ds ni cht mehr überprüft werden. Die Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den i n Rechts- kraft erwachsenen Ei nspracheentschei d vom 10. Dezember 2013 ni cht nochmals selber überprüfen (Urk. 8). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensicht- li ch unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerde- antwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzu- setzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 469.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Züri ch, 20. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo