Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160206-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. November 2016 (EB160453-C)
Erwägungen: 1. Mit unbegründetem Urteil vom 14. November 2016 erteilte die Vorder- richterin dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2016) defini- tive Rechtsöffn ung für Fr. 3'646.60 nebst Zinsen zu 4,5 % seit 13. Juli 2016, für Fr. 305.70 an aufgelaufenen Zinsen bis zum 12. Juli 2016 und für Betrei bungs- kosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils (Urk. 18 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Mit Eingabe vom 23. November 2016 erhob der Beklagte und Be- schwerdeführer (fortan Beklagter) innert Frist (vgl. Urk. 15) Beschwerde gegen diesen Entscheid mit folgenden Anträgen (Urk. 17 S. 2): "I. Anträge: 1. Die Rechtseröffnungsbegehren EB160451, 452, 453 (619 und in der Betreibungs- Nr. 2) sind von den Parteien zurück zu ziehen. 2. Respektive die Akten sind von der Vorinstanz bei zu ziehen. Die von der Vorinstanz erteilten Rechtseröffnungsentscheide sind - hier durch das Obergericht - aufzuheben. II. Anträge an die Enteigner 1. Der Bundesrat als Enteigner, hat das den Grundrechten - und somit auch der Bun- desverfassung vorangestellte Notrecht wieder aufzuheben. Die im Notrecht erlasse- nen Bundesgerichtsurteile [Pk t. 33a-y()] - und alle damit verbundenen Entscheide der kantonalen Behörden und Instanzen - sind vollständig zu löschen. 2. Eigentum, Besitzstand und Vermögen und Erwerbsausfall sind zurückzuführen oder/ und zu erstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ent- eigner, resp. der schweizerischen Eidgenossenschaft. () Mit Verweis auf Pk t. 33a-y in der Rechtsschrift vom 18.02.16 in den Ak ten des Bun- desrates" 3. a) Der Beklagte erhebt Beschwerde gegen das unbegründete Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2016 (Urk. 18). Ein unbegründetes Urteil stellt in- dessen kein taugliches Anfechtungsobjekt dar (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO), denn ein nicht begründeter Entscheid kann von der oberen Instanz nicht überprüft wer- den. Erst nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils beginnt die Rechts- mittelfrist zum Erheben einer Beschwerde zu laufen. Der Beklagte ist darauf hin- zuweisen, dass er die Beschwerde nach Erhalt des begründeten Urteils innert der
gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) erneut einzu- rei chen hat. b) Mit Bezug auf die vorinstanzlichen Verfahren EB160451-C und EB160452-C wurden die Beschwerdeverfahren RT160204-O und RT160205-O angelegt. Im Verfahren EB160619-C erging noch kein Urteil (Urk. 21), weshalb auch kein Verfahren angelegt wurde, ebensowenig kann eine Betreibung (Nr. 2) direkt mit Beschwerde bei der Kammer angefochten werden, weshalb auch dies- bezüglich kein Beschwerdeverfahren angelegt worden ist. 4. Soweit der Kläger unter dem Titel "Anträge an die Enteigner" weitere Anträge stellt, findet sich im angefochtenen Urteil vom 14. November 2016 kein Entscheid darüber. Dagegen ist die Beschwerdeschrift vom 23. November 2016 auch an die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössi- sche Finanzdepartement, gerichtet (vgl. Urk. 17 S. 1: "Sehr geehrter Herr BR Maurer"). Es ist daher - wie bereits im Verfahren RT160164-O - davon auszuge- hen, dass sich die vorstehend unter dem Titel "Anträge an die Enteigner" aufge- führten Anträge nicht auf das Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Einzel- gerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Novem- ber 2016 beziehen. Vielmehr handelt es sich wohl um Anträge, welche an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet sind, nimmt der Beklagte doch auch Bezug auf eine Rechtsschrift vom 18. Februar 2016 "in den Akten des Bundes- rates" (vgl. Urk. 17 S. 2). Sollte der Beklagte diese Anträge dennoch im Beschwerdeverfahren be- handelt haben wollen, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Beschwer- deverfahren nur das Urteil der Vorinstanz vom 14. November 2016 überprüft wer- den kann, so dass auf diese Anträge des Beklagten auch nicht eingetreten wer- den könnte, wenn das angefochtene Urteil schon begründet wäre. Auch di es- bezüglich fehlt es an einem bei der Kammer mit Beschwerde anfechtbaren Ent- scheid. 5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde des Beklagten mangels Anfechtungsobjekt ni cht ei nzutreten; die Beschwerde erweist sich daher sogleich
als unzulässig. Bei dieser Sachlage kann von der Einholung einer Beschwerde- antwort des Klägers verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 3'646.60 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels erheb- licher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 17, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'646.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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