Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160199-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Urteil vom 16. Dezember 2016
i n Sachen
Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Amt für Fi nanzen Kanton Schwyz
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Oktober 2016 (EB160367-M)
Erwägungen: 1.a) Am 27. September 2016 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) für direkte Bundessteuern des Steuerjahres 2010 von Fr. 264.60 nebst Zins zu 3 % seit 19. August 2016, Fr. 23.55 aufgelaufenem Zi ns bis 18. August 2016 sowie Fr. 33.30 Betreibungskosten in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 19. August 2016) das Rechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil vom 28. Oktober 2016 wies das Bezirks- gericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren ab und regelte die Kostenfolgen zulasten des Gesuchstellers (Urk. 4 = Urk. 7). b) Dagegen erhob der Gesuchsteller am 24. November 2016 fristgerecht (Urk. 5A) Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 6 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 28. Okto- ber 2016, Geschäft Nr. EB160367-M/U, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführerin und Gläubigerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Birmensdorf für folgende Beträge definitive Rechtsöffnung zu erteilen: CHF 264.60 nebst Zins zu 3% seit 19. August 2016, CHF 23.55 aufgelaufener Zins bis 18. August 2016, CHF 33.30 Betreibungskosten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Insbesondere sei der Be- schwerdeführerin / Gläubigerin eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung zuzusprechen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Als Gläubiger wird im Zahlungsbefehl, im Rechtsöffnungsbegehren und in der Beschwerde "Schweizerische Eidgenossenschaft handelnd durch den Kanton Schwyz" angegeben (Urk. 2/1, Urk. 1 und Urk. 6). Die Vorinstanz hat diese Be- zeichnung übernommen. Parteifähig ist jedoch entweder der Bund oder der Kan- ton Schwyz. Da im Verhältnis zu den Steuerpflichtigen der Kanton Schwyz Gläu- biger der Bundessteuern ist (Art. 2, Art. 160 DBG), kann die Parteibezeichnung entsprechend korrigiert werden.
3.a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegeh- ren auf eine Veranlagungsverfügung vom 9. Juli 2013 betreffend kantonale Steu- ern und Bundessteuern für das Jahr 2010 (Urk. 2/3) sowie auf eine entsprechen- de Steuerrechnung vom 30. Juli 2013 (Urk. 2/4). Der Gesuchsgegner habe an- lässlich der Verhandlung die Einrede der nicht gehörigen Eröffnung der Veran- lagungsverfügung erhoben. Er habe ausgeführt, die Veranlagungsverfügung habe ihm wohl nicht zugestellt werden können, weil er sich im November 2012 in B._____ abgemeldet habe, in die Vereinigten Staaten ausgereist, erst im Sep- tember 2014 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich in C._____ ange- meldet habe. Die Veranlagungsverfügung sei sodann anscheinend an seine frühere Adresse in B._____ versandt worden, wo die Post zu jenem Zeitpunkt nicht weitergeleitet worden sei. Die Vorinstanz erwog weiter, nicht gehörig eröff- nete Verfügungen könnten nicht vollstreckt werden. Werde die Eröffnung bzw. der Erhalt bestritten, trage die die Rechtsöffnung begehrende Behörde die Beweis- last. Da der Gesuchsgegner den Erhalt bestritten habe, sei es somit Sache des Gesuchstellers gewesen, die korrekte Eröffnung zu beweisen. Da für Letzteren niemand zur Verhandlung erschienen sei, sei aufgrund der Akten zu entscheiden. Die ins Recht gelegten Unterlagen würden keinen Aufschluss darüber geben, ob die Veranlagungsverfügung dem Gesuchsgegner zugestellt worden sei, und damit ni cht dazu taugen, den erforderlichen Zustellnachweis zu erbringen. Im Übrigen sei vom Gesuchsteller auch ni cht behauptet worden, dass die Veranlagungsver- fügung dem Gesuchsgegner zugestellt worden sei. Das Rechtsöffnungsbegehren sei somit mangels Nachweises der gehörigen Zustellung der Veranlagungsverfü- gung abzuweisen (Urk. 7 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensi chtli ch unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat konkret darzule- gen, was im Einzelnen am angefochtenen Entscheid unrichtig sei; was ni cht i n dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht über- prüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
c) Der Gesuchsteller macht i n seiner Beschwerde geltend, es stimme nicht, dass der Gesuchsgegner sich im November 2012 in B._____ abgemeldet habe. Dies sei im November 2013 geschehen. Der Gesuchsgegner selber habe in ei- nem anderen Verfahren mit E-Mail vom 27. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass er sich seit Ende Dezember 2013 nicht mehr in der Schweiz aufhalte. Die Veranlagungsverfügung 2010 sei dem Gesuchsgegner am 9. Juli 2013 sowie ein zweites Mal am 19. Juli 2013 eingeschrieben zugestellt und von der Post beide Male als nicht abgeholt zurückgesandt worden. Aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz von Juni bis September 2012 habe der Gesuchsgegner mit einer Zustellung rechnen müssen, weshalb die Zustellfiktion gelte. Ein Schreiben betref- fend Eröffnung eines Nachsteuer- und Hi nterzi ehungsverfahrens für die Steuer- jahre 2009 bis 2011 sei sodann dem Gesuchsgegner am 12. Februar 2014 per A-Post-Plus zugestellt worden. Der Gesuchsgegner habe schliesslich mit E-Mail vom 27. Februar 2014 darauf hingewiesen, dass die Einschätzungen der Jahre 2010 bis 2012 mutmasslich entstanden seien. Demgemäss sei ihm die vorliegend massgebende Veranlagungsverfügung 2010 zur Kenntnis gelangt. Daher sei die definitive Rechtsöffnung im beantragten Umfang zu erteilen (Urk. 6 S. 3 f.). d) Im Beschwerdeverfahren sind neue Behauptungen und neue Beweise nicht (mehr) zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr gel- tend gemacht bzw. nachgeholt werden. Dieses Novenverbot ist umfassend und ergibt sich aus der Natur der Beschwerde, welche als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt ist und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Sämtliche Beschwerdevorbringen des Gesuchstellers stellen solche neuen, im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragenen (vgl. Urk. 1) Tatsachenbehaup- tungen dar und können daher im Beschwerdeverfahren ni cht berücksi chti gt wer- den. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren erstmals und damit neu einge- re ichten Beweismittel (Urk. 9/5-21). Aufgrund des massgebenden Aktenstandes (sämtliche Akten, welche der Vorinstanz vorgelegen haben) ist die vorinstanzli che
Erwägung, dass der Gesuchsteller die Zustellung der Veranlagungsverfügung 2010 an den Gesuchsgegner nicht nachgewiesen habe, nicht zu beanstanden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist . 4.a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 264.60. Die zweit- i nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsgegner man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuch- steller auferlegt. 4. Für das zwei ti nstanzli che Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 6 sowie Kopien von Urk. 9/2, Urk. 9/3 und Urk. 9/5-21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 16. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo