Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160197-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 3. Februar 2017
in Sachen
A., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 27. April 2016 (EB160035-G)
Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2016 (vormaliges Verfahren: RT160094-O)
Erwägungen: 1. a) Die Gesuchsgegnerin ist die Tochter des Gesuchstellers. Beide sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Ferienwohnung in .... Die Gesuchsgegnerin erwarb ihre Hälfte im Jahre 2006 vom Bruder des Gesuchstellers. Der Gesuch- steller machte geltend, er habe ihr hierfür ein zinsloses Darlehen von EUR 150'000.-- gewährt; die Gesuchsgegnerin machte geltend, dieser Betrag sei ihr als Schenkung bzw. Erbvorbezug gegeben worden. Der Gesuchsteller betrieb die Gesuchsgegnerin für den Darlehensbetrag. Mit Urteil vom 27. April 2016 er- tei lte das Bezirksgericht Meilen dem Gesuchsteller gestützt auf den Darlehensver- trag vom 29. September 2006 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 158'880.-- und wies mit Verfügung vom gleichen Tag das Armenrechtsgesuch der Gesuchsgeg- nerin ab (Urk. 27 = Urk. 33). b) Die von der Gesuchsgegnerin am 12. Mai 2016 erhobene Beschwerde gegen die erteilte provisorische Rechtsöffnung wurde von der Kammer mit Urteil vom 9. Juni 2016 rechtskräftig abgewiesen (Beschwerdeverfahren RT160087-O). c) Die von der Gesuchsgegnerin gleichzeitig erhobene Beschwerde ge- gen die Abweisung ihres Armenrechtsgesuchs wurde von der Kammer mit Urteil vom 12. Mai 2016 ebenfalls abgewiesen (Beschwerdeverfahren RT160094-O). Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben, welches mit Urteil vom 25. Oktober 2016 entschied (Urk. 40): "1.1 Die Beschwerde wird gutgeheissen und Beschluss und Urteil des Ober- gerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 9. Juni 2016 werden aufge- hoben. 1.2 Im bezirksgerichtlichen Verfahren EB160035-G wird der Beschwerde- führerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt X._____, vgt., als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet. Sie wird im genannten Verfahren von der Tragung von Gerichtskosten befreit. Zur Bestimmung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird die Angelegenheit an das Obergericht zurückgewiesen. 1.3 Im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren RT160094-O/U werden kei- ne Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für dieses Verfahren zu entschädigen. Zur Bestimmung der Parteientschädi- gung wird die Angelegenheit an das Obergericht zurückgewiesen."
gen. Vorzubehalten ist, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung dieses Be- trags an die Gerichtskasse verpflichtet ist , sobald sie dazu finanziell in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. Für das Beschwerdeverfahren RT160094-O ist der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung zulasten des Kantons zuzusprechen (Urk. 40 Disposi- tiv -Ziffer 1.3). Für dieses Verfahren ist von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 158'880.-- auszugehen. Die (volle) Grundgebühr beträgt damit Fr. 14'432.80 (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese ist für das summarische Verfahren auf zwei Drittel bis einen Fünftel zu ermässigen. Vorliegend ist angesichts der eher geringen Schwierigkeit des Falles und Verantwortung des Anwalts (§ 2 Abs. 1 AnwGebV) eine Reduktion auf knapp die Hälfte der Gebühr, mithin auf gerundet Fr. 7'000.-- vorzunehmen. Eine weitere Reduktion auf zwei Drittel bis einen Fünftel erfolgt im Hinblick darauf, dass nicht die Hauptsache, sondern die unentgeltliche Rechts- pflege umstritten war (vgl. § 10 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Es ist angesichts des im Vergleich zur Hauptsache bescheidenen Betrags der finanziellen Folgen der un- entgeltlichen Rechtspflege eine weitere Reduktion auf einen Drittel vorzunehmen, womit sich eine Gebühr von Fr. 2'400.-- ergibt. Für das Rechtsmittelverfahren er- folgt sodann eine weitere Herabsetzung um einen bis zwei Drittel (§ 13 Abs. 2 AnwGebV). Aufgrund der vertieften Auseinandersetzung mit dem erstinstanzli- chen Entscheid erscheint eine Reduktion um bloss einen Drittel als angemessen, womit sich eine Gebühr von Fr. 1'600.-- ergibt. Zuschläge sind keine zu berech- nen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfah- ren RT160094-O ist somit auf Fr. 1'600.-- festzusetzen, in Ermangelung eines entsprechenden Antrags (Urk. 32 S. 2 und S. 10) ohne Zuschlag für die Mehr- wertsteuer (Art. 58 Abs. 1 ZPO). 4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO) und mangels relevanten Aufwands der Parteien keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Dispositiv-Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung und des Urteils des Bezirksge- richts Meilen vom 27. April 2016 (EB160035-G) werden aufgehoben und durch folgende Fassungen ersetzt: 1. Es wird vorgemerkt, dass das Bundesgericht der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet hat. 4. Die Gerichtskosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt, jedoch zu- folge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchs- gegnerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 5. Der vom Gesuchsteller geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- wird diesem zurückerstattet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung mit all- fälligen anderen vom Gesuchsteller geschuldeten Gerichtskosten. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin im erst- instanzlichen Verfahren EB160035-G mit Fr. 5'886.50 zuzüglich Fr. 470.90 (8 % Mehrwertsteuer), also total Fr. 6'357.40, aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Der Gesuchsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren RT160094-O eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Erstinstanz, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Zürich, 3. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo