Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160195-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. C. Faoro Urteil vom 9. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 26. September 2016 (EB160247-D)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 26. September 2016 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) der Beschwerdegegnerin und Gesuchstelleri n (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 24. September 2015) – gestützt auf eine deutsche Grundschuldbestellungsur- kunde (Urkundenrolle Nr. 337/02) – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 10'923.– (Urk. 17 = Urk. 20). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer und Gesuchsgegner (fortan Ge- suchsgegner) am 24. November 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellte folgende Rechtsbegehren (Urk. 19 S. 2): "1. Die Beschwerde gutzuheissen, die Rechtsöffnung aufzuheben und den An- trag auf Rechtsöffnung abzuweisen oder die Sache an die Vorinstanz unter Aufhebung des Entscheides zurückzuweisen. 2. Die Vollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid, dem Rechtsöffnungs- urteil des Bezirksgerichtes vom 26.09.2016, bis zum Abschluss des Beschwer- deverfahrens aufzuschieben, Art 325 II ZPO und Art 327a ZPO analog. 3. Alles mit dem Entscheid, die Kosten und Entschädigungsfolgen der Antrags- stellerin und Beschwerdegegnerin aufzuerlegen." c) Mit Verfügung vom 28. November 2016 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und er wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– verpflichtet (Urk. 24). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 25). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden kei-
ne, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht beheb- baren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf ni cht ei nzutreten. Soweit der Gesuchsgegner lediglich seine eigene Sachdarstel- lung darlegt oder seine bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen wie- derholt (vgl. Urk. 19 S. 2 ff.), ist nicht näher darauf einzugehen. 3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass zur vorfrageweisen (i nzi- denten) Prüfung der Vollstreckbarkeit dieser Urkunde die Bestimmungen des Lugano Übereinkommens vom 16. September 1988 (aLugÜ) heranzuziehen seien. Bei der als Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunde handle es sich um eine nota- riell beglaubigte, öffentliche Urkunde, die am 5. August 2002 in ... [Ortschaft in Deutschland] vor dem Notar C._____ erstellt und von diesem – und damit von einer Behörde – beurkundet worden sei. Darin habe der Gesuchsgegner eine brieflose Grundschuld i n Höhe von Fr. 99'000.– (recte: EUR 99'000.00) nebst Zins zu 12 % jährlich vom Tage der Eintragung im Grundbuch von ... [Ortschaft in Deutschland] (Blatt ...) und einer einmaligen Nebenleistung von 10 % des Grundschuldbetrages bestellt. Zudem habe der Gesuchsgegner darin die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages i n Höhe der Grundschuld zuzügli ch Zi nsen und Ne- benleistung übernommen. Die Urkunde sei für den Gesuchsgegner durch Frau D._____ unterschrieben worden. Diese sei in § 10 der vor dem Notar E._____ i n ... [Ortschaft in Deutschland] erstellten Urkunde Nr. 395/2002 vom 2. Juli 2002 durch den unterzeichnenden Gesuchsgegner bevollmächtigt worden, alle Erklärungen abzugeben, die zur Durchführung jener Urkunde erforderlich seien, und gegenüber dem Grundbuchamt Bewilligungen und Anträge jeder Art abzugeben, zu stellen und zurückzunehmen. Dass der Gesuchsgegner – wie er eingewendet habe – durch den Notar E._____ nicht gehörig belehrt worden sei, habe der Gesuchsgeg- ner nicht mittels Beweis erhärten können. Vielmehr sei er gemäss § 2 Abs. 13 auf Seite 5 der notariellen Urkunde Nr. 395/2002 vom 2. Juli 2002 über die Bedeutung der dinglichen und persönlichen Haftung gegenüber dem Grundpfandrechtsgläubi- ger belehrt worden. Der materiellrechtliche Einwand des Gesuchsgegners, wonach aufgrund ei ner zu langen Bi ndungsfri st von drei Monaten in der Urkunde Nr. 395/2002 vom 2. Juli 2002 kein Kaufvertrag zustande gekommen sei und folg-
lich bei der Grundbuchbestellung vom 5. August 2002 keine Vollmacht für Frau D._____ bestanden habe, sei nicht zu berücksichtigen. Einwendungen gegen die Zulässigkeit der vollstreckbaren Urkunde, gegen deren Errichtung oder gegen die Urkundsperson seien grundsätzlich im Errichtungsstaat in den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen zu erheben. Eine Berücksichtigung im Vollstreckungsstaat sei nur in den engen Grenzen des ordre public möglich. Zusammengefasst seien die für die Anerkennung und Vollstreckung notwendigen Voraussetzungen gemäss aLugÜ erfüllt, Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 und 28 aLugÜ seien keine er- sichtlich. Entsprechend sei die vorgelegte öffentliche Urkunde in der Schweiz voll- streckbar. Die vollstreckbare Urkunde stelle sodann einen tauglichen definitiven Rechts- öffnungsti tel i m Si nne von Art. 80 SchKG dar. Die Einwendungen des Gesuchs- gegners, (1) die Summe der Darlehensforderung sei nicht bestimmbar, (2) die Grundschuld sei ohnehin schon erloschen, (3) die Gesuchstellerin sei durch die Zwangsversteigerung teilbefriedigt worden, (4) der Rechtsgrund der Forderung sei nicht angegeben worden und (5) die Einwände der Vollstreckungsgegenklage aus der deutschen Zivilprozessordnung seien umgangen worden, erachtete die Vor- i nstanz als ni cht sti chhalti g: D i e Gesuchstelleri n mache lediglich einen Teilbetrag von EUR 10'000.00 geltend, was Fr. 10'923.– zu ei nem Umrechnungskurs EUR/CHF von 1.0923 per 10. September 2015 entspreche. Dass die bestehende Grundbuchbestellung erloschen sei, könne vom Gesuchsgegner nicht belegt wer- den und es fehle an der Substantiiertheit des Einwandes der Verjährung. Und schliesslich sei auf den Einwand des Gesuchsgegners, die Gesuchstellerin habe die Vollstreckungsgegenklage gemäss der deutschen Zivilprozessordnung umge- hen wollen, ni cht näher ei nzugehen, da der Rechtsöffnungsrichter am Wohnsitz des Betriebenen über Rechtsöffnungsgesuche entscheide. In der Folge erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin die definitive Rechts- öffnung im beantragten Umfang (Urk. 20). 4.a) Der Gesuchsgegner beanstandet im Beschwerdeverfahren im Wesentli- chen, dass die Unterschrift des Gesuchsgegners für das unter Ziff. II der Urkunden- ro lle Nr. 337/02 beurkundete Schuldanerkenntnis fehle. Es gebe keine ausdrückli-
che und persönliche Erklärung der Partei der Urkunde, dass sie die geschuldete Leistung anerkennen werde. Vielmehr habe Frau D._____ diese unterzeichnet, die Notarfachangestellte des Notarbüros "E.'" gewesen sei. Es sei keine Voll- machterklärung des Gesuchsgegners vorgelegt worden, die sich direkt auf die Ur- kundenrolle Nr. 395/2002 des Notars C. beziehe. Gemäss Gesuchsbegrün- dung solle sich die Vollmachtserteilung aus einem Grundstückkaufvertrag ergeben, der aufgesplittet sei in einen Auftrag mit der Urkundenrolle 395/2002 des Notars E._____ vom 2. Juni 2002 und der Annahmeerklärung zur Urkundenrolle 335/2002 des Notars C._____ vom 5. August 2002. Bei diesen Dokumenten handle es sich um ei n Konvolut von 18 Sei ten deutschen Grundstückvertragsrechts mit den durch lange Rechtsübung entstandenen notariellen sprachlichen Verkürzungen der Ver- tragsformulierungen. Ohne Kenntni s des deutschen Grundstückkaufsrechts sei ni cht nachprüfbar, ob sich aus den Dokumenten ergebe, dass Frau D._____ i n wirksamer Vollmacht den Antragsgegner und Beschwerdeführer in der Urkunden- rolle Nummer 337/02 des Notars C._____ vom 5. August 2002 vertreten habe. Zwar sei eine Vertretung des Schuldners bei der öffentli chen Beurkundung mög- lich, die Vollmacht und der Vollmachtsgrund müssten sich aber gemäss Art. 347 ZPO nach Schweizer Recht unmittelbar auf die Vollstreckungsurkunde beziehen. In diesem Zusammenhang bringt der Gesuchsgegner im Weiteren Folgendes vor (si ehe zum Ganzen Urk. 19 S. 2 ff.): 1. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass sie genügend Sachverstand be- zügli ch des deutschen Grundstückkaufrechts habe. Dies erscheine je- doch zweifelhaft, da es sich um ein komplexes Rechtsgebiet handle, weshalb eine wirksame Vollmachtserteilung nicht ohne weiteres durch ein ausländisches Gericht überprüft werden könne. Zudem gehe die Vor- instanz davon aus, dass im Rahmen des summarischen Rechtsöff- nungsverfahrens die Vollmacht des Antragsgegners und Beschwerde- führers durch Auslegung der Dokumente festgestellt werden könne. 2. Die Gesuchstellerin behaupte in ihrer Gesuchsbegründung, unter § 2 des Angebotes auf Abschluss eines Eigentumswohnungskaufvertrags vom 2. Juli 2002 sei eine Erklärung des Gesuchsgegners zu finden, wo- nach er sich persönlich der Zwangsvollstreckung als Schuldanerkenntnis
in Höhe des Kaufpreises nebst Zinsen und Nebenkosten unterwerfe. Solch eine Erklärung sei in dieser Urkunde nicht zu finden. Lediglich auf Seite 5 oben des Angebotes vom 2. Juli 2002 fänden sich Erklärungen des Verkäufers (mithin nicht des Gesuchsgegners). Mangels entspre- chender Schuldanerkennungserklärung könne das Schuldanerkenntni s nicht durch einen Dritten per Vollmacht erklärt werden. Frau D._____ habe demnach vollmachtlos gehandelt. 3. Das gleiche Ergebnis präsentiere sich aufgrund des Auseinanderfallens der Angebotsurkunde und der Annahme des Wohnungseigentumskaufs. Hier hätte die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes in Zivilsachen betreffend "Schrottimmobilien" herangezogen werden müs- sen, wonach die Bindungsfrist des Käufers (Verbraucher) nicht mehr als 4 Wochen betrage. Vorliegend sei die Annahmeerklärung des Verkäu- fers allerdings erst fast fünf Wochen nach dem Angebot erfolgt. Gemäss dem Urteil des BGH vom 11. Juni 2010 sei eine Annahme nach (mi ndes- tens) vier Wochen jedoch nicht mehr möglich. Der Kaufvertrag komme diesfalls ni cht mehr zustande. Mangels Abschlusses eines wirksamen Kaufvertrages sei vorliegend daher auch eine Bevollmächtigung zuguns- ten von Frau D._____ ni cht zustande gekommen.
b) Vorliegend handelt es sich beim eingereichten Dokument um eine öffent- li che Urkunde deutschen Rechts. Entsprechend gelangen die Bestimmungen des Art. 347 ZPO bzw. das innerstaatliche Recht betreffend Vollstreckung öffentlicher Urkunden (Art. 347 ff. ZPO) grundsätzlich nur subsidiär zur Anwendung (vgl. Art. 335 Abs. 3 ZPO). Vielmehr sind vorliegend die Bestimmungen des Lugano Übereinkommens vom 16. September 1988 (aLugÜ) heranzuziehen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 aLugÜ ist die Vollstreckbarerklärung von öffentlichen Urkunden, die in einem durch das Lugano-Übereinkommen gebundenen Staat aufgenommen und vollstreckbar sind, nur zu versagen oder aufzuheben, wenn die Zwangsvollstre- ckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungs- staats widersprechen würde. Es steht dem Schuldner indes frei, i m Inzi denzverfah-
ren im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens auch sämtli che Ei nwendungen gegen den Bestand, Qualität und das korrekte Zustandekommen der öffentlichen Urkunde vorzu bringen (Ivo Schwander, Vollstreckbare öffentliche Urkunden - Rechtsnatur, Verfahren der Erstellung und der Vollstreckung, AJP 2006 S. 675; Georg Naegeli, in: Dasser/Oberhammer, Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], Bern 2008, Art. 50 N 59 ff.). Insbesondere kann der Schuldner geltend ma- chen, dass die vorgelegte öffentliche Urkunde im Erri chtungsstaat ni cht ordnungs- gemäss zustande gekommen ist (siehe Naegeli, a.a.O., Art. 50 N 74). Die (si nnge- mässe) Rüge, es liege keine rechtsgenügende Vollmacht für die vertretungsweise erklärte Übernahme der persönlichen Haftung im Umfang der bewilligten Grund- schuld und Unterwerfung gegenüber der Gesuchstellerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen vor, beschlägt das korrekte Zu- standekommen der öffentli chen Urkunde und stellt damit eine zulässige Einwen- dung dar. c) Ob die vorgelegte öffentliche Urkunde korrekt zustande gekommen ist, bestimmt sich sodann nach deutschem Recht. Gemäss diesem kann ei ne Unter- werfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung durchaus in einem fremden Na- men durch einen Vertreter erfolgen (selbst ohne Vertretungsmacht, diesfalls wird sie mit der Genehmigung des Vertretenen nach § 89 dZPO wirksam, soweit diese in einer notariell beglaubigten Urkunde erfolgt, vgl. Baumbach/Lauterbach/Al- bers/Hartmann, Beck'scher Kurzkommentar zur Zivilprozessordnung, 74. Aufl. 2016, N 36 ff. zu § 794 D-ZPO; vgl. auch § 79 und 80 D-ZPO). Dass sich die Voll- machterklärung des Schuldners direkt auf eine bestimmte Urkundenrolle beziehen muss (vgl. Urk. 19 S. 4), wird nicht verlangt (vgl. im Übrigen BSK ZPO-Vi si noni- Meyer, Art. 347 N 9, wonach aus der Vollmacht lediglich klar ersichtlich sein muss, dass sie sich auch auf die unmittelbare Vollstreckung gemäss Art. 347 ff. ZPO be- ziehe). d) Vorliegend wurde D._____ in der von i hm persönlich unterzeichneten Urkundenrolle Nr. 395/2002 vom Gesuchsgegner ausdrücklich bevollmächtigt, die Grundpfandrechte nebst dinglicher und persönlicher Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu bestellen, und zwar unter Befreiung von den Vorschriften des § 181 BGB. § 10 der genannten Urkundenrolle lässt sich im Weiteren entneh-
men, dass die Vollmacht erst dann erlöscht, wenn di e D urchführung di eser Urkun- de (gemeint wohl: Urkundenrolle Nr. 395/2002) beendet ist. Der deutsche Bundes- gerichtshof befasste sich in seinem Urteil vom 11. Juni 2010 (V ZR 85/09) mit der Frage, wie lange ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentums- wohnung den Käufer binde bzw. ob eine zu spät erfolgte Annahme des Angebots seitens des Verkäufers dazu führe, dass kein Vertrag zustande gekommen ist. Der Bundesgerichtshof erwog, dass ein notarielles Angebot (zum Kauf einer Eigen- tumswohnung) erlischt, sofern es nicht rechtzeitig nach den §§ 147 bis 149 BGB angenommen worden ist. Als Frist, während der ein Eingang der Annahmeerklä- rung noch erwartet werden könne, sah der deutsche Bundesgerichtshof im genann- ten Entscheid vier Wochen vor. Nach Erlöschen kann der Antrag nicht mehr ange- nommen werden, er sei in diesem Zeitpunkt nicht mehr existent. Eine Annahme der nach § 150 Abs. 1 BGB als neues Angebot geltenden verspäteten Annahmeerklä- rung durch Schwei gen komme bei besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften, wozu beurkundungsbedürftige Grundstücksgeschäfte gehörten, ni cht i n Betracht. Die Zahlung des Kaufpreises stelle ebenfalls keine schlüssige Annahmeerklärung dar, sofern der Kläger mit der Zahlung lediglich den vermeintlich zustande gekom- menen Vertrag habe erfüllen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 2010, V ZR 85 09). Vorliegend wurde das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages über eine Ei- gentumswohnung am 2. Juli 2002 notariell beurkundet. Wann die Annahme des Angebots durch den Verkäufer tatsächlich erfolgte, hat der Gesuchsgegner im vo- rinstanzlichen Verfahren weder behauptet noch dargetan (vgl. Urk. 9 S. 2). Dass eine Annahmeerklärung erst fünf Wochen später (am 5. August 2002) und damit verspätet erfolgt sei, behauptete der Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdever- fahren (Urk. 19 S. 5). Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenver- bots bleibt diese neue Tatsachenbehauptung jedoch unberücksi chti gt. Damit hat der Gesuchsgegner ni cht rechtsgenügend dargetan, dass der Kaufvertrag gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zustande gekommen ist und die an D._____ erteilte Vollmacht allenfalls im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Unterwerfungserklärung i m Si nne von Abschnitt 4 des § 10 erloschen war. Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die persönliche Haftungsübernahme ein abstraktes Schuldversprechen darstellt, das vom Schick-
sal des Grundgeschäfts grundsätzli ch unabhängig ist. Zusammengefasst gehen die Ei nwendungen des Gesuchsgegners damit ins Leere. Hi nsi chtli ch der Ausführungen des Gesuchsgegners zur Gesuchsbegründung der Gesuchstellerin (siehe oben Ziffer 2 von 4a) ist festzuhalten, dass die Vo- ri nstanz i hren Entschei d ni cht auf di ese seitens der Gesuchstellerin vorgebrachte Begründung stützte (vgl. Urk. 20). Entsprechend erübrigen sich Wei terungen hi er- zu. Soweit der Gesuchsgegner sodann den Sachverstand der schweizerischen Gerichte anzweifelt (siehe oben Ziffer 1 von 4a), ist er darauf hinzuweisen, dass der Rechtsöffnungsrichter auch schwierige Rechtsfragen klären muss und die Rechtsöffnung nicht aus dem Grund verweigern darf, dass eine Rechtsfrage als komplex erscheint. Der summarische Charakter bezieht sich stets nur auf die Sachverhaltsabklärung, ni cht auf di e Rechtsanwendung. D er Rechtsöffnungsri chter hat daher Gesetzesbestimmungen und Verträge auszulegen und die daraus fol- genden Schlüsse zu zi ehen (Stücheli , D i e Rechtsöffnung, Züri ch 2000, S. 117). Abgesehen davon steht es dem Gesuchsgegner grundsätzli ch frei , i m Rahmen sei ner Rechtsschri ften rechtli che Ausführungen zu machen. Aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes besteht so- dann keine Möglichkeit, im zweitinstanzlichen Verfahren neue Beweismittel – wie beispielsweise ein Gutachten – zu erheben. e) Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der monier- ten fehlenden Vollmacht damit als unbegründet. 5.a) Sodann bringt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift vor, die vorstehend dargestellte Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes zu den "Schrottimmobilien" sei der Gesuchstelleri n hi nlängli ch bekannt. Trotzdem ver- suche sie sich auf dem Wege der Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG "ohne tat- sächlichen Rechtsgrund" zu bereichern. Dies habe für den Gesuchsgegner erhebli- che finanzielle Folgen und führe zum Verlust der Kreditwürdigkeit durch den Ein- trag im Betreibungsregister. Es handle sich um eine rechtsmissbräuchliche Betrei- bung und es werde auf Art. 2 UWG verwiesen (Urk. 19 S. 5).
b) Soweit der Gesuchsgegner damit geltend machen will, die Betrei- bung sei nichtig, ist Folgendes festzuhalten: Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen und in jedem Stadium des Verfahrens zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, Art. 22 N 18; Stücheli, a.a.O., S. 92), weshalb die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners nicht unter das Novenverbot von Art. 326 Abs. 1 ZPO fallen. Auf Nichtigkeit einer Betreibung wegen Rechtsmiss- brauchs kann jedoch nur i n Ausnahmefällen erkannt werden (BSK SchKG I- Wüthri ch/Schoch, Art. 69 N 15 mit Verweis auf BGE 115 III 19 ff.). Solange der Gläubiger mit der Betreibung tatsächlich die Einforderung eines Anspruchs be- zweckt, ist Rechtsmissbrauch praktisch ausgeschlossen. Verfolgt jedoch der Gläu- biger mit der Betreibung offensichtlich Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben bzw. die mit dem Grundsatz von Treu und Glauben absolut unvereinbar sind, so ist eine Betreibung rechtsmissbräuchlich und nichtig. Beispielhaft werden dabei die Kreditschädigung, Verwirrung, Bedrängung, Zermürbung oder Schikanierung des Schuldners genannt (BSK SchKG I- Wüthri ch/Schoch, Art. 69 N 16 mit weiteren Hinweisen). c) Ei n Ni chti gkei tsgrund i m Si nne des zuvor Ausgeführten ist im vorliegen- den Fall indes ni cht gegeben. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine in missbräuchlicher Weise eingeleitete Betreibung schliessen lassen würden. Die alleinige (vom Gesuchsgegner behauptete) Kenntnis der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofes betreffend "Schrottimmobilien" seitens der Ge- suchstellerin vermag für sich jedenfalls noch keinen Rechtsmissbrauch zu begrün- den. Dass die Gesuchstellerin mit ihrer Betreibung i n tatsächlicher Hinsicht etwas anderes als die Einforderung ihres Anspruchs bezweckt, wird vom Gesuchsgegner ohnehi n nicht geltend gemacht. Auch aus Art. 2 UWG kann der Gesuchsgegner diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entsprechend geht auch diese Rüge ins Leere. 6.a) Der Gesuchsgegner bringt weiter vor, das Bezirksgericht gehe in seinem Urteil vom 26. September 2016 davon aus, dass mit der Antragsstellung eine Grundschuld in Höhe von EUR 99'000.00 nebst Zinsen und Nebenkosten voll- streckbar erklärt werden solle. Im deutschen Recht gebe es keine "Grundschuld" als bezahlbare Forderung. Vielmehr meine Grundschuld, dass eine schuldrechtlich
zu zahlende Forderung zum Beispiel aus Darlehensvertrag mit Eintragung im Grundbuch zulasten eines Grundstücks oder Wohnungseigentums gesichert wer- den könne. Im weiteren verweist der Gesuchsgegner hierzu auf die Kommentie- rung des "Standard Kommentars zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Palandt, zu den §§ 1191ff BGB, Verlag Beck München" (Urk.19 S. 3). b) Was der Gesuchsgegner daraus zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt unklar. Relevant bleibt, dass der Gesuchsgegner in der als "Grundschuldbestel- lung" bezeichneten Urkundenrolle Nr. 337/02 unterschriftlich erklärte, für die Zah- lung eines Geldbetrages, dessen Höhe der bewilligten Grundschuld (Kapital, Zin- sen und die einmalige Nebenleistung) entspreche, die persönliche Haftung zu übernehmen, aus der er ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das belastete Pfandobjekt in Anspruch genommen werden könne (vgl. Urk. 4 S. 2). Damit erübri- gen sich Weiterungen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners ohne Weiteres als unbegründet, weshalb sie ohne Anhörung der Gegenseite ab- zuwei sen i st. 8. D i e zwei ti nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin man- gels entschädigungsbegründender Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festge- setzt.
Züri ch, 9. Januar 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro versandt am: mc