Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160193-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 4. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 27. Oktober 2016 (EB160033-B)
Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungs ver- fahren gegenüber. Der Vorderrichter erteilte der Klägerin und Beschwerdegegne- rin (fortan Beschwerdegegnerin) mit Urteil vom 6. Juni 2016 definitive Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Feuerthalen, Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2015, für Fr. 4'340.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2014. Im Mehrbetrag wies er das Begehren ab (Urk. 3/13 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig bewilligte er der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung und be- stellte ihr in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ei nen unentgeltli che n Rechtsbeistand (Urk. 3/13 S. 2, Dispositiv-Ziffer 3). Die Entschädigungsfolgen re- gelte der Vorderrichter wie folgt (Urk. 3/13 S. 3, Dispositiv-Ziffer 5): "5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 480.– (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ist die Parteientschädigung beim Beklagten nicht oder voraussichtlich nicht einbring- lich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZP O)." Das Urteil vom 6. Juni 2016 erging in unbegründeter Fassung (Urk. 3/13). Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 gelangte der Beklagte und Beschwerdeführer (fort- an Beklagter) an die Vorinstanz mit dem Begehren um Begründung des Urteils (Urk. 3/15). Dieses Begehren wurde vom Vorderrichter mit Verfügung vom 12. Juli 2016 abgewiesen, da es verspätet erfolgt sei (Urk. 3/17). Mit zwei separaten Ver- fügungen vom 27. Oktober 2016 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ für das Rechtsöffnungsverfahren entschädigt (Urk. 3/23 und 3/24), wobei die im vorlie- genden Beschwerdeverfahren angefochtene Verfügung (Urk. 3/23 = Urk. 2) fol- gende Regelung enthält (Urk. 2 S. 2): "1. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, Win- terthur, wird mit Fr. 480.– zuzüglich 8 % MwSt. aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch geht damit auf den Kanton über. 2. ... (Schriftliche Mitteilung) 3. ... (Beschwerde)"
Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erho- ben werden kann, unabdingbar (Hungerbühle r, D IKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. b) Die Beschwerdeschrift des Beklagten enthält - abgesehen vom Antrag auf Fristerstreckung - keinen konkreten Antrag und auch keine Begründung. Die Be- schwerde genügt daher den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf ni cht ei nzutreten i st. 6. a) Selbst wenn jedoch die verspäteten Beschwerdebegründungen des Beklagten vom 9. Dezember 2016 beachtlich wären, könnte auf seine Beschwer- de nicht eingetreten werden: Soweit sich seine Beschwerde gegen die Entschä- digung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ ri chtet (Urk. 4 und 5, Antrag Ziffer 1), hätte der Beklagte bereits das Urteil vom 6. Juni 2016, mit welchem die Entschä- digung der Höhe nach festgesetzt und der Klägerin zugesprochen worden ist (Urk. 13 S. 3, Dispositiv-Ziffer 5), anfechten müssen. D afür hätte er zunächst in- nert Frist die Begründung des Urteils verlangen müssen, um dieses sodann bei der Kammer anzufechten. Mit einer Beschwerde gegen das Urteil hätte er vor- bringen können, weshalb seiner Meinung nach keine oder eine tiefere Entschä- digung an die Klägerin gerechtfertigt gewesen wäre. Da mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2016 lediglich Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ die mit Urteil vom 6. Juni 2016 festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 480.– aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde, weil die Vorinstanz davon ausging, dass die Unei nbri ngli chkeit der zugesprochenen Entschädigung offensichtlich sei, ist der Beklagte durch die Verfügung nicht beschwert: Für ihn ändert sich durch die Ver- fügung einzig, dass er die Entschädigung von Fr. 480.– fortan nicht mehr der Klä- gerin schuldet, sondern neu der Gerichtskasse bzw. dem Kanton Zürich. b) Weiter will der Beklagte mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2016 das Urteil vom 6. Juni 2016 für "ungültig erklären" (Urk. 4 und 5, Antrag Ziffer 4). Damit ist er - wie bereits ausgeführt - zu spät, hätte er doch zu- nächst innert Frist die Begründung des Urteils vom 6. Juni 2016 verlangen müs-
sen, um dieses hernach innert der Beschwerdefrist mit einem Rechtsmittel bei der Kammer anzufechten. c) Der Beklagte beantragt ferner, das Urteil vom 6. Juli 2016 sei abzuweisen (Urk. 4 und 5, Antrag Ziffer 2). Er macht hierzu in der nachgereichten Beschwer- debegründung geltend, dass in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf ein Urteil vom 6. Juli 2016 Bezug genommen werde, welches ihm nie zuge- stellt worden sei (Urk. 4 S. 3 und Urk. 5 S. 4). Es handelt sich hierbei um einen offensichtlichen Verschrieb der Vorinstanz, wird doch ebenfalls der Verweis auf act. 13 gemacht (Urk. 2 S. 2). Dabei handelt es sich um das vorinstanzliche Urteil vom 6. Juni 2016, mit welchem die mit der angefochtenen Verfügung ausbezahlte Parteientschädigung festgesetzt worden ist (Urk. 3/13). Etwas anderes lässt sich weder den Erwägungen der Vorinstanz noch den vori nstanzli chen Akten entneh- men. d) Bei dem vom Beklagten ebenfalls angefochtenen (vgl. Urk. 4 S. 1, Antrag Ziffer 3 und Urk. 5 S. 1 Antrag Ziffer 3) Beschluss des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. Dezember 2015 handelt es sich - soweit aufgrund der vom Beklagten im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen eruierbar - um ei nen Beschluss, welchen das Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gefällt hat und welcher die Fortsetzung der vorliegenden Betreibung durch das Betreibungsamt Feuerthalen zum Gegenstand hatte, soweit der Beklagte keinen Rechtsvorschlag erhoben hatte (Urk. 7/13). Dieser Beschluss ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahre ns und hätte - wie der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist (Urk. 7/13) - innert 10 Tagen nach Zustellung bei der II. Zivilkammer des Ober- gerichts angefochten werden müssen. Selbst wenn der Antrag daher rechtzeitig gestellt worden wäre (vgl. oben Erw. 5.b) fehlte es an einem geeigneten Anfech- tungsobjekt im vorliegenden Verfahren. Auch i n di esem Punkt könnte daher auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden. 7. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Beklagten als un- zulässig, da er innert Frist weder Anträge gestellt noch diese begründet hat. Auf die Beschwerde ist daher ni cht ei nzutreten. Selbst wenn jedoch seine Ergänzun-
gen der Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2016 (Urk. 4 und 5) fristgerecht er- folgt wären, könnte auf die Beschwerde des Beklagten nicht eingetreten werden, da seine Anträge unzulässig sind. 8. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergeri chtli chen Verfahren von Fr. 480.– ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels er- heblicher Umtriebe. 9. In seinen ergänzenden Beschwerdeschriften stellt der Beklagte sodann das Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege (Urk. 4 S. 4 und Urk. 5 S. 7 sowie Antrag Ziffer 5 sinngemäss). Da sich die Beschwerde des Be- klagten - wie oben gezeigt - sogleich als aussichtslos erweist, sind die Voraus- setzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts nicht gegeben (Art. 117 lit. a ZPO). Sein Gesuch ist daher abzuweisen. Der Vollständigkeit hal- ber ist der Beklagte indessen darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsvertreters nach Ablauf der Beschwerdefrist ohnehin ni cht zi el- führend wäre, da auch dieser keine Anträge mehr stellen oder Ausführungen zur Sache mehr machen könnte. Überdies kann dem Beklagten im vorliegenden Ver- fahren auch nicht ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für andere Verfahren beige- geben werden, wie dies der Beklagte zu meinen scheint: Ein unentgeltlicher Rechtsvertreter wird immer von einem Gericht für ein konkretes Verfahren bestellt (Art. 117 ZPO in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die unentgeltliche Rechtspflege muss in jeder Instanz neu beantragt werden (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abge- wiesen.
Züri ch, 4. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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