Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160192-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 23. Dezember 2016
i n Sachen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Oktober 2016 (EB161368-L)
Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 21. September 2016 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) ein Begehren um Erteilung der definiti- ven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zah- lungsbefehl vom 12. Januar 2016) für ausstehende Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 12'010.50 sowie für Betreibungskosten von Fr. 103.30 bei der Vori nstanz ei n (Urk. 1-4/1-7). Dieses Begehren stützte der Gesuchteller auf fol- gende Rechtsöffnungs titel: - den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. Septem- ber 2008, mit welchem der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) zur Zahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.– verpflichtet worden war (Urk. 4/2, Disp. Ziff. 4), - den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Septem- ber 2009, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung der Verfah- renskosten in der Höhe von Fr. 900.– verpflichtet worden war (Urk. 4/3, Disp. Ziff. 4), - das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksge- ri cht Zürich, 8. Abteilung, vom 17. November 2010, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'500.– verpflichtet worden war, wobei bei Verzicht auf eine schrift- liche Begründung des Urteils die Gebühr um die Hälfte reduziert würde (Urk. 4/4, Disp. Ziff. 4, 5 und 8), - das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen am Bezirksgericht Diels- dorf vom 7. Dezember 2011, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zah- lung der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'080.50 verpflichtet worden war, wobei bei Verzicht auf eine schriftliche Begründung des Urteils die Entscheidgebühr (Fr. 1'500.–) um Fr. 500.– reduziert würde (Urk. 4/5, Disp. Ziff. 5 und 6),
vom 21. Juli 2015 nicht fällig seien. So seien diese Kosten einstweilen abge- schrieben worden. Entsprechend würden diese erst mit der Zustellung der Rech- nung durch die Gerichtskasse fällig werden. Demzufolge seien die Kosten bis zur Rechnungsstellung gestundet. Da der Gesuchsteller es unterlassen habe, eine an den Gesuchsgegner ergangene Rechnung oder Mahnung über den Betrag von Fr. 150.– ins Recht zu legen, sei die Fälligkeit dieser Forderung nicht belegt (Urk. 9 S. 3 f. mit Verweis auf ZR 85 Nr. 73). Des Weiteren hielt die Vori nstanz fest, dass nach der Praxis des Obergerichts für die Betreibungskosten (vorliegend Fr. 103.30) keine Rechtsöffnung zu erteilen sei. Entsprechend wurde das Begeh- ren in der Höhe von insgesamt Fr. 253.30 (Fr. 150.– und Fr. 103.30) abgewiesen (Urk. 9 S. 4). 2.2 Der Gesuchsteller stellt sich beschwerdeweise gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Umfang von Fr. 150.–. Er bringt vor, dass diese Abweisung einzig aufgrund des fehlenden Nachweises der Fälligkeit der Forde- rung mi ttels Rechnung oder Mahnung nicht stichhaltig sei. Es treffe zwar zu, dass der Gesuchsteller die Rechnungsstellung – obwohl sie selbstverständlich erfolgt sei – nicht nachgewiesen habe. Jedoch liege entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr wohl eine Mahnung vor. Gemäss Lehre und Rechtsprechung gelte nämlich die Zustellung eines Zahlungsbefehls als Mahnung im Rechtssinne. Auf dem in der vorliegenden Betreibung ergangenen und nachgewiesenermassen zugestell- ten Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 12. Januar 2016 sei die Gesamtforderung in der Höhe von Fr. 180.– (Restbetrag der Geldstrafe in der Höhe von Fr. 30.– und einstweilen abgeschriebene Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 150.–) aufgeführt. Diese unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen, gelte als Mahnung. Der Schuldner sei explizit aufgefordert worden, die angegebene Forderung innert 20 Tagen zu bezahlen. Damit sei spätestens zu diesem Zeitpunkt die einstweilen abgeschriebene Forderung gemäss Strafbefehl fällig geworden – dies im Gegen- satz zum Sachverhalt im zitierten Entscheid des Kassationsgerichts, gemäss wel- chem dem Schuldner keine Rechnung, geschweige denn eine Mahnung, ein Zah- lungsbefehl oder eine anderweitige unmissverständliche Zahlungsaufforderung nachweisbar zugestellt worden sei. Entsprechend aber sei auch für die fällige Ge-
bühr in der Höhe von Fr. 150.– aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 21. Juli 2015 definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 8 S. 2 f.). 2.3 Der Ansicht des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden. Zu beach- ten ist nämlich, dass die betriebene Forderung bereits im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig zu sein hat. Verfrühte Betreibungen beeinträchtigen die Stellung des Schuldners sowie der Mitgläubiger. Da die Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls bereits fällig gewesen sein muss, kann keine Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Fälligkeit erst durch den Zahlungsbefehl in der betreffenden Betreibung herbeigeführt worden ist (BGer 5A_790/2015 vom 18. Mai 2015, E. 6.2; BGer 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010, E. 7.1; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 16; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 78). Da der Ge- suchsteller vor Vorinstanz weder die von ihm erstmals im Beschwerdeverfahren behauptete Rechnung an den Gesuchsgegner noch eine Mahnung an denselben eingereicht hat, fehlte es hinsichtlich der Forderung von Fr. 150.– gemäss Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat an der zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangten Fälligkeit und ist der vorliegende Fall durchaus mit dem von der Vorinstanz zitierten Entscheid (ZR 85 Nr. 73) vergleichbar. Entsprechend aber ist die Beschwerde abzuweisen. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (§ 200 lit. a GOG). 3.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Züri ch, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
versandt am: jo