Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160189-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 9. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1
vertreten durch C._____,
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2
vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfah- ren
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. September 2016 (EB160271-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 12. September 2016 erteilte die Vorinstanz der Gesuch- stellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 24. November 2015) gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 (Ge- schäfts Nr. DG150130-L) für ausstehenden Schadenersatz definitive Rechtsöff- nung für Fr. 7'939.75 nebst 5 % Zins seit 28. März 2012; die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdefüh- rers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 13 S. 12 = Urk. 17 S. 12). Mit glei- chentags ergangener Verfügung wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 13 S. 11 = Urk. 17 S. 11). 1.2 Der Gesuchsgegner erhob mit Schreiben vom 8. November 2016 (glei- chentags zur Post gegeben, eingegangen am 9. November 2016) innert Frist Be- schwerde sowohl gegen das Urteil als auch gegen die Verfügung mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1; Urk. 18 S. 1): "1. Es sei[en] das Urteil und [die] Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. Sep- tember 2016 vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei das Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung und deren Vertretung zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen unter zulasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin." 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2016 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 21 S. 3). Am 19. Januar 2017 wurde der Gesuchstellerin auf entsprechendes Begehren hi n di e Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides bescheinigt (Urk. 23). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. i st darauf ni cht ei nzutreten. 2.2 Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vorinstanz seine Stellungnahme vom 22. August 2016 nicht rechtsgenügend gewürdigt habe, das Recht falsch an- gewendet und ihm das rechtliche Gehör verweigert habe (Urk. 16 S. 3). Sodann macht er (erneut) die fehlende Vollstreckbarkeit und Fälligkeit des Urteils des Be- zirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 und damit des Rechtsöffnungstitels gel- tend (Urk. 16 S. 3 ff.). 2.3 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Einwand der fehlenden Voll- streckbarkeit des Rechtsöffnungstitels fest, dass die vom Gesuchsgegner einge- reichte Eingangsanzeige des Bundesgerichts vom 25. April 2016 zwar bestätige, dass der Gesuchsgegner gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2016 Beschwerde erhoben habe, hieraus jedoch nicht er- sichtlich sei, dass er gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 Revision erhoben habe (Urk. 17 S. 7 mit Verweis auf Urk. 11/3). Entspre- chend habe der Gesuchsgegner keine Belege eingereicht, welche darlegen wür- den, dass es sich beim Beschluss des Obergerichts des Kantons Züri ch vom 17. März 2016 um einen Rechtsmittelentscheid betreffend das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 26. Juni 2015 handle. Ferner hätten die Parteien gemäss Dispositivziffer 15 des genannten Urteils mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet (Urk. 17 S. 7 f. mit Verweis auf Urk. 3/1 [= Urk. 25]). Ohnehin sei das Rechtsmittel der Revision ein ausserordentliches Rechtsmittel, welchem grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukomme. Schliesslich mache der Gesuchsgegner nicht geltend, ihm sei das Urteil nicht ge- hörig eröffnet worden. Der Gesuchsgegner habe seinen Einwand, wonach der
Rechtskraftvermerk eine Fälschung sei, nicht weiter begründet. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte, welche auf die Ungültigkeit dieser Bescheinigung schliessen würden. Dem Gericht lägen keine Unterlagen vor, welche die Voll- streckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 entkräften würden. Damit habe die Gesuchstellerin im Ergebnis den Nachweis der Voll- streckbarkeit erbracht (Urk. 17 S. 8). Das Urteil sei vollstreckbar sowie rechtskräf- tig und die in Betreibung gesetzte Forderung sei fällig (Urk. 17 S. 8). 2.4.1 Soweit der Gesuchsgegner ausführt, sei ne Stellungnahme vom 22. August 2016 sei nicht rechtsgenügend gewürdigt worden, macht er letztlich geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt. Die diesbezügliche Beschwerdebe- gründung vermag den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen, da der Gesuchs- gegner nicht aufzeigt, welche sei ner Ausführungen die Vorinstanz nicht berück- sichtigt hat, obschon diese entscheidrelevant gewesen wären. Selbst wenn aber weiter darauf einzugehen wäre, zielte der Einwand ins Leere: Zwar trifft es zu , dass die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners bezüglich Vollstreckbar- keit und Fälligkeit erwähnt, si ch inhaltlich aber nicht mit jedem einzelnen Argu- ment befasst hat. Dennoch vermag der angefochtene Entscheid vor dem verfas- sungsrechtlichen Minimalanspruch standzuhalten: Dieser geht nicht so weit, dass sich die Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann si e si ch auf di e für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Insgesamt muss die Begrün- dung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenen- falls sachgerecht anfechten kann, was der Fall ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 134 I 83 E. 4.1). Diese Vorgaben hält der angefochtene Entscheid ein . Wie vorangehend ausgeführt, geht der vo- rinstanzliche Entscheid auf die zentralen Argumente ein und legt dar, aus welchen Gründen von Vollstreckbarkeit und Fälligkeit auszugehen i st.
2.4.2 Es hätte si ch denn auch ni chts am Ergebnis geändert, wenn die Vor- i nstanz auf die weiteren Ei nwände des Gesuchsgegners eingegangen wäre, wo- nach die Rechtskraftbescheinigung lediglich vom Archiv ausgestellt worden sei und kei ne Unterschrift des Gerichtspräsidenten und des Gerichtsschreibers ent- halte: So handelt es sich bei der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht um eine gerichtliche Verfügung; diese stellt ein Beweismittel bzw. eine öffentliche Urkunde dar, deren Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann (Rohner/Mohs, D IKE-Komm- ZPO, Art. 336 N 8; D. Staehelin i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 336 N 26; BK ZPO-Kellerhals, Art. 336 N 17). Schliesslich aber ist das Vollstreckungsgericht an die Vollstreckbarkeitsbescheinigung des erken- nenden Gerichts nicht gebunden, da die unterlegene Partei in die Ausstellung nicht einbezogen wird (D. Staehelin, a.a.O., Art. 336 N 26). Damit aber war das Argument der Fälschung der Rechtskraftsbescheinigung ohnehin nicht allein ent- scheidend. Es wäre am Gesuchsgegner gewesen, eine der Vollstreckbarkeit des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 entgegenstehende, im Rahmen des Revisionsverfahrens (allenfalls) erteilte aufschiebende Wirkung zu behaupten und zu belegen. So hat das Rechtsöffnungsgericht zwar die Voll- streckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen, indes nicht von Amtes wegen abzuklä- ren, ob einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist; die- se ist (nur) zu beachten, wenn sie vom Schuldner geltend gemacht wird (D. Staehelin, BSK SchKG-I, Art. 80 N 9). Dies hat der Gesuchsgegner – wie erwähnt – nicht getan; er hat sich lediglich damit begnügt, zu behaupten, die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel durchbreche die Rechtskraft eines Entscheides (Urk. 9 S. 4; Urk. 16 S. 5). Dies aber widerspricht dem klaren Wortlaut des Geset- zes (vgl. Art. 387 StPO i.V.m. Art 410 ff. StPO). Schliesslich zi elte auch der Ein- wand ins Leere, wonach eine in einer Strafuntersuchung abgegebene Schuldan- erkennung weder zur provisorischen noch zur definitiven Rechtsöffnung berech- tigte (Urk. 16 S. 5 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich nicht bloss um eine Erklä- rung, sondern um ei ne i n ei nem Geri chtsurtei l verurkundete Forderung zur Zah- lung von Fr. 7'939.75 zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2012. Die Vorinstanz hat die Frage der Vollstreckbarkeit eingehend geprüft und dabei die massgeblichen und entscheidrelevanten Einwendungen des Gesuchsgegners – wie ausgeführt –
einbezogen. Demgegenüber hat der Gesuchsgegner keinen Beleg eingereicht, welcher die Unrichtigkeit der Vollstreckbarkeitsbescheinigung nachweisen würde; die blosse Behauptung reicht hierfür nicht. Dementsprechend kann der Gesuchs- gegner hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten; es liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 2.4.3 Des Weiteren hält der Gesuchsgegner die Feststellung der Vori nstanz für willkürlich, wonach nicht ersichtlich sei, wogegen das Revisionsgesuch gerich- tet sei. Er habe gegen kein anderes Urteil ein Revisionsgesuch eingeleitet. Es ge- he der Vorinstanz nur darum, ihn mit der Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu "bodigen" (Urk. 16 S. 4). Damit macht er letztlich geltend, seinen Ausführungen habe durchaus entnommen werden können, worauf sich das Revisionsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich beziehe. Wie vorangehend ausgeführt, hat es der Gesuchsgegner vor Vorinstanz versäumt zu belegen, dass dem Revi- sionsbegehren gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung erteilt worden wäre. Selbst wenn also aus den Ausfüh- rungen des Gesuchsgegners hätte geschlossen werden können – was ni cht der Fall ist –, dass sich das Revisionsverfahren vor Obergericht auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Juni 2015 bezog, änderte dies nichts am Ergeb- ni s. Etwas anderes kann auch dem Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2016 nicht entnommen werden, mit welchem dieses auf die Beschwerde des Gesuchs- gegners gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. März 2016 nicht eingetreten ist (Urk. 11/3; BGer 6B_435/2016 vom 26. April 2016, E. 1). 2.4.4 Abgesehen davon wiederholt der Gesuchsgegner beschwerdeweise lediglich und praktisch wörtlich das vor Vorinstanz in seiner Eingabe vom 22. Au- gust 2016 Ausgeführte (vgl. Urk. 16 S. 3 ff. mit Urk. 9 S. 4-8 und S. 11), ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Damit beharrt er lediglich auf dem von ihm bereits vor Vorinstanz eingenomme- nen Standpunkt, was keine den gesetzlichen Vorgaben genügende Beschwer- debegründung darstellt.
2.5 Der Gesuchsgegner erhebt zwar ebenso gegen die Verfügung der Vor- instanz vom 12. September 2016 Beschwerde (Urk. 16 S. 2), mit welcher sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist. Indes fehlt es diesbezüglich gänzlich an einer Begründung, weshalb auf diese Beschwerde ebenso wenig einzutreten ist. 2.6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar- tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 16 S. 2; Urk. 18). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 3.3 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Züri ch, 9. Februar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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