Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160188-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 15. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. September 2016 (EB160261-C)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 27. September 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Wallisellen-Dietlikon (Zahlungsbefehl vom 3. März 2016) – gestützt auf deren rechtskräftige Verfügung vom 21. Juli 2015 für ausstehende Ei nsatz- kosten betreffend Aufwendungen der ABC-Wehr defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 4'482.– nebst 5 % Zins seit 11. Dezember 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 19 S. 4 f. = Urk. 22 S. 4 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Be- gehren der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) in begründeter Form (Urk. 16; Urk. 18-19). 1.2 Hiergegen erhob die Beklagte mit Schreiben vom 7. November 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 8. November 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungs- begehrens (Urk. 21). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Fest- stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann si nd neue Anträge, neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2 Da die Stellungnahme der Beklagten zum Rechtsöffnungsbegehren vor Vori nstanz von B._____ unterzeichnet und die von der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. August 2016 geforderte Originalvollmacht nicht nachgereicht worden war,
galt diese Eingabe in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt (Urk. 9-11; Urk. 22 S. 3). Dies beanstandet die Beklagte im Beschwerdeverfahren ni cht. Folglich gelten die nun im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Behauptungen, wonach weder sie noch ihr Ex-Partner die Feuerwehr zu sich nach Hause bestellt und sie dementsprechend die Kosten nicht verursacht hätten, als neu und dami t als unzulässi g und unbeachtli ch. 2.3 Selbst wenn diese Einwendungen zu berücksichtigen wären, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: So stellt sich die Beklagte erneut auf den Standpunkt, wonach die Forderung unbegründet sei, ohne sich indes mit den zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Damit genügt die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben ni cht, weshalb darauf eben- so wenig einzutreten wäre. Ohnehi n wi rd i m Rechtsöffnungsverfahren ni cht ge- prüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht bzw. ob sie begründet ist oder nicht, sondern lediglich, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der (vorlie- gend) definitiven Rechtsöffnung erfüllt sind. Entsprechend hat es damit sein Be- wenden. 2.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensi chtli ch unzulässi g, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 15. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmi dt
versandt am: jo