Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160183-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 19. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Y._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 4. Oktober 2016 (EB160217-F)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Sihltal, Zahlungsbefehl vom 1. April 2015, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 21'494.– nebst Kosten (Urk. 17 = Urk. 22). b) Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 23. Oktober 2016 innert Frist (Urk. 18/2, Bri efumschlag zu Urk. 21) Beschwerde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 1. November 2016 liess er mitteilen, dass er nunmehr anwaltlich vertreten werde (Urk. 26, Urk. 27). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensi chtli ch unzulässi g erwei st, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, mit den eingereichten Verlustscheinen infolge Konkurses vom 21. August 1997 im Gesamtbetrag von Fr. 33'094.– (Urk. 4/3), welche beide nicht verjährt seien und worauf je der Ver- merk betreffend Anerkennung der Forderung durch den Beklagten angebracht sei, würden gülti ge Schuldanerkennungen und damit ein provisorischer Rechts- öffnungsti tel i m Si nne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegen (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte habe vor Vorinstanz einzig vorgebracht, er sei seit der Konkurseröffnung nicht zu neuem Vermögen gekommen. Diese Ei nwendung sei unbeachtlich, da der Rechtsvorschlag des Beklagten wegen fehlenden neuen Vermögens mit Urteil vom 21. August 2015 nicht bewilligt worden (Urk. 4/7) und die daraufhin erhobene Klage auf Bestreitung neuen Vermögens mit Verfügung vom 22. März 2016 durch Rückzug erledigt worden sei (Urk. 4/16). Entsprechend erteilte die Vorinstanz provisorische Rechtsöffnung im anbegehrten Umfang von Fr. 21'494.– zuzügli ch Kosten (Urk. 22 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensi cht- li ch unri chti ge Feststellungen des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit Bestand. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (wo- rauf schon i n der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv -Ziffer 7, Urk. 22 S. 5). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen zu lauten hätte. c) Der Beklagte stützt seine Beschwerde wiederum auf sein behaupteterweise fehlendes neues Vermögen und reicht - tei ls neue (Urk. 24/2+3, Urk. 24/6+7) - Unterlagen zu seiner fi nanzi ellen Situation ins Recht (Urk. 24/1-4, Urk. 24/6-12). Seit seiner Insolvenz sei es ihm nicht gelungen, neues Vermögen aufzubauen. Vielmehr würden sich die Verlustscheine auf diversen Liegenschaften immer noch auf ca. 1.5 Millionen belaufen. Er habe versucht, in den letzten Jahren Verlust- scheine zurückzukaufen, was jedoch nur teilweise gelungen sei. Für die bereits erfolgte teilweise Tilgung der klägerischen Forderung habe er Geld von einem Bekannten erhalten, das er rückerstatten müsse. Es sei ihm unmöglich, die be- triebene Restforderung an den Kläger zu bezahlen (Urk. 21). d) Mit diesen Vorbringen vermag der Beklagte den formellen Anforderungen an die Beschwerde ni cht zu genügen. Zunächst fehlt es in der Beschwerdeschrift an konkreten Anträgen, aus welchen ersichtlich wird, was im Einzelnen angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Sodann setzt sich die Be- gründung der Beschwerde mit keinem Wort mit den entscheidtragenden Erwä- gungen des angefochtenen Urteils auseinander. Namentlich bringt der Beklagte nicht vor, weshalb di e Ausführungen der Vorinstanz unzutreffend sei en, wonach die Einwendung des fehlenden neuen Vermögens im vorliegenden Rechts- öffnungsverfahren ni cht mehr zu hören sei (Urk. 22 S. 3 f.), und wiederholt im Wesentli chen lediglich vor Vorinstanz Vorgebrachtes. Dabei verkennt er, dass über die Einrede des fehlenden neuen Vermögens im Rahmen der hängigen Be- treibung endgültig abschlägig entschieden worden war (Urk. 4/7, Urk. 4/16) und
der Kläger nunmehr die Betreibung im Umfang des festgestellten neuen Vermö- gens fortführen kann (vgl. BGE 136 III 51 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Der Rechtsöffnungsri chter i st für di e Beurtei lung des neuen Vermögens des Schuld- ners ni cht zuständi g (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 82 N 159). Ebenfalls ni cht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist , ob und i nwi ewei t ei n Schuldner eine fällige Schuld aufgrund seiner finanziellen Situation bezahlen kann. Vielmehr wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt, was hi er (anerkanntermassen) der Fall ist. e) Da der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift keinerlei konkrete Beanstan- dungen gegen das angefochtene Urteil erhob, sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt. Auf die Be- schwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm, Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14). 3.a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 21'494.–. Die zweit- i nstanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und aufgrund des Aus- gangs des Beschwerdeverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen, dem Beklagten aufgrund seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevan- ter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO) Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
Züri ch, 19. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo