Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160182-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichteri n Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 9. November 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
gegen
B._____ Aktiengesellschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwälti n li c. i ur. Y2._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 12. Oktober 2016 (EB160313-G)
Erwägungen: 1. Am 12. Oktober 2016 erliess der Vorderrichter folgende Verfügung (Urk. 2 S. 2 f.): "1. Der gesuchsgegnerischen Partei wird eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung die- ser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- begehren der gesuchstellenden Partei in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. In ihrer Stellungnahme hat sich die gesuchsgegnerische Partei zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der gesuchstellerischen Partei im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen oder zu be- zeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen hat. Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i. V. m. Art. 234 Abs. 1 ZP O). 2. ...(Schriftliche Mitteilung) 3. ...(Rechtsmittelbelehrung)" 2. Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsgegner und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (vgl. Urk. 8/10) Beschwerde mit folgen- den Anträgen (Urk. 1 S. 4): "1. Es sei die Verfügung vom 12. Oktober 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegneri n einzureichen, aufzuheben unter Anweisung an die Vorinstanz, in einer neuen prozessleitenden Ver- fügung festzuhalten, dass nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Be- schwerdeführers zum Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin eine Ver- handlung stattfindet. 2. Eventualiter sei die unter Ziffer 1 genannte Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufzu- heben, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, mündlich Stellung zu nehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Auf di e Ausführunge n des Gesuchsgegners i st i m Folgenden nur i nso- weit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.
dergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie hat den Nachteil zu behaupten und nachzuwei sen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO-Sterchi , Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17; KUKO ZPO-Brunner, Art. 319 ZPO N 12). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen darüber Nachforschungen anzustellen. Ei n sol- cher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch ei nen für den Ansprecher günsti gen Endentschei d ni cht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die ent- sprechende prozessleitende Verfügung kann in diesem Fall erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. b) Der Gesuchsgegner rügt, dass gestützt auf Art. 84 Abs. 2 SchKG im Rechtsöffnungs ver fa hre n grundsätzlich nur ei n ei nfacher Schri ftenwechsel vorge- sehen sei, das heisse insgesamt zwei Parteivorträge. Durch die Fristansetzung zur schri ftli chen Stellungnahme werde sei n Anspruch auf ei ne öffentli che Ver- handlung bzw. ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt (Urk. 1 S. 6). Damit legt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift aber noch ni cht dar, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ei n konkreter, ni cht lei cht wiedergutzumachender Nachteil droht, welcher ni cht durch ei nen für i hn günsti- gen Endentscheid korrigiert werden könnte. Insbesondere stellt die (behauptete) Verletzung von Völkerrecht (Urk. 1 S. 7 und S. 10f.) für sich allein genommen keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne der obigen Er- wägungen dar. Auf die Beschwerde könnte daher - selbst wenn über die Art der Verfahrensdurchführung in der angefochtenen Verfügung entschieden worden wäre - ni cht eingetreten werden.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 3'170'236.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 9. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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