Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160181-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 1. November 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 4. Oktober 2016 (EB160330-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Oktober 2016 erteilte das Bezirksgericht Win- terthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Wi nterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2016) – gestützt auf entspre- chende Rechnungen der Gesuchstellerin – definitive Rechtsöffnung für Fr. 42'179.-- nebst 6 % Zins seit 4. Mai 2016 (definitive Prämien 2013), Fr. 429.90 (6 % Verzugszins auf Fr. 42'179.-- ab. 2. März 2016 bis 3. Mai 2016), Fr. 40'641.-- nebst 6 % Zins seit 4. Mai 2016 (definitive Prämien 2014), Fr. 414.20 (6 % Verzugszins auf Fr. 40'641.-- ab. 2. März 2016 bis 3. Mai 2016), Fr. 42'179.-- nebst 6 % Zins seit 4. Mai 2016 (definitive Prämien 2015), Fr. 429.90 (6 % Verzugszins auf Fr. 42'179.-- ab. 2. März 2016 bis 3. Mai 2016), Fr. 39'702.-- nebst 6 % Zins seit 4. Mai 2016 (provisorische Prämien 2016), Fr. 404.65 (6 % Verzugszins auf Fr. 39'702.-- ab. 2. März 2016 bis 3. Mai 2016), sowie Fr. 225.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss die- sem Entscheid (Urk. 10 = Urk. 13). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 22. Oktober 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12 S. 1): "Es sei das Urteil vom 04.10.2016 vom Bezirksgericht Winterthur in der obige- ren Angelegenheit aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Antragsstellers B._____. Mit der Auflage um Löschung der Betrei- bung Nr. ... im Betreibungsamt Winterthur-Stadt, 8403 Winterthur." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf vier von ihr erlassene Rechnungen vom 6. Januar 2016 für Unfallversicherungsprämien für die Jahre 2013 bis 2015 (definitive Prä- mien) sowie für das Jahr 2016 (provisorische Prämien). Die Gesuchstellerin ver- füge aufgrund gesetzlicher Ermächtigung über die Kompetenz, vollstreckbare Ver- fügungen zu erlassen. Sie habe mittels Rechtskraftbescheinigung belegt, dass die Prämienrechnungen in Rechtskraft erwachsen seien, womit grundsätzlich definiti- ve Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorliegen würden. Die Ge-
suchsgegnerin wende in diesem Zusammenhang ein, gegen alle vier Rechnun- gen Einsprache erhoben zu haben. Sie habe dazu zwar vier entsprechende Schreiben eingereicht, jedoch keine Postaufgabequittungen oder Sendungsver- folgungen. Die Gesuchsgegnerin habe damit nicht den Beweis erbracht, dass sie gegen die vier Prämienrechnungen rechtzeitig Einsprache erhoben habe. Über- dies erscheine fraglich, ob jene Schreiben den formalen Anforderungen an eine Einsprache überhaupt genügt hätten. Damit sei von der Rechtskraft der vier Ver- fügungen auszugehen (Urk. 13 S. 3 f. Erw. II.1). Die Forderungen samt Verzugs- zinsen seien durch die Verfügungen ausgewiesen (Urk. 13 S. 4 f. Erw. II.2 und S. 6 f. Erw. II.5). Die Gesuchsgegnerin wende weiter ein, sie habe im Jahr 2013 kein Perso- nal beschäftigt gehabt; die Rechnung für das Jahr 2013 sei daher nicht korrekt. Für die Jahre 2014, 2015 und 2016 sei die Gesuchstellerin von einer zu hohen Lohnsumme ausgegangen. Das Rechtsöffnungsgericht verfüge jedoch nicht über die Kompetenz, die von der Gesuchstellerin getroffenen Entscheide in Frage zu stellen; dies hätte mit den in den Verfügungen genannten Rechtsmitteln gesche- hen müssen (Urk. 13 S. 5 f. Erw. II.3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin verweist zur Begründung ihrer Beschwerde vor- ab auf ihre Stellungnahme vom 13. September 2016 im vorinstanzlichen Verfah- ren und erklärt diese zum Bestandteil ihrer Beschwerde. Sodann macht sie gel- tend, sie sei bereit, für die abgerechneten und deklarierten Löhne die geschulde- ten Prämien zu bezahlen, die Rechnungen der Gesuchstellerin seien jedoch nicht korrekt; so müsste die Gesuchstellerin beispielsweise für 2013 die gesamte Jah- resprämie inklusive Zins zurückbezahlen, da in jenem Jahr kein Personal be- schäftigt worden und somit auch keine Prämie zu bezahlen sei (Urk. 12 S. 1 f.).
Mit den in der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 13. September 2016 vorgebrachten Einwendungen (Urk. 8) hat sich bereits die Vorinstanz im an- gefochtenen Entscheid auseinandergesetzt (Urk. 13 S. 4-6, oben Erw. 2.a). Diese Erwägungen werden in der Beschwerde nicht konkret beanstandet. Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, dürfen im Verfahren auf definitive Rechtsöff- nung die zu vollstreckenden Entschei de i nhaltli ch nicht mehr überprüft werden. Die i nhaltli che Prüfung (ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht) ist in jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entschei den geführt haben, welche nun- mehr zu vollstrecken si nd. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln erfolgen können bzw. müssen; im Rechtsöffnungs- verfahren dürfen diese Entscheide dagegen ni cht mehr (noch ei nmal) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass sie die fraglichen Unfallversicherungsprämien ni cht bzw. nicht in der gefor- derten Höhe schulde, ni cht berücksi chti gen. D i e Vori nstanz hat demzufolge das Recht korrekt angewendet. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 164'701.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge i hres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
Züri ch, 1. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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