Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160176-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. L. Casciaro. Urteil und Beschluss vom 26. Januar 2017
i n Sachen
A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 24. Juni 2016 (EB160173-C)
Erwägungen: I. Sachverhalt / Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Sachverhalt Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan: Klägerin) ist eine Bank und Kredit- kartenherausgeberin, der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter) ist Kreditkartennehmer. Durch Benützung der von der Klägerin herausgegebenen Kreditkarte (Urk. 3/A) entstand zulasten des Beklagten per 13. April 2015 ein Ne- gativsaldo von Fr. 953.45 (inkl. Fr. 12.50 Zins; vgl. Urk. 3/B). Infolge unregelmäs- siger Zahlungen schlug die Klägerin dem Beklagten am 12. Mai 2015 eine Abzah- lungsvereinbarung ("Rückzahlungserklärung", Urk. 3/D) vor. Diese beinhaltete un- ter anderem die Anerkennung der Schuld von Fr. 953.45, die Verzinsung dersel- ben mit 10% p.a. (anstatt 15% p.a. gemäss Ziff. 5 AGB, Urk. 3/A), die Verpflich- tung, Ratenzahlungen von mindestens Fr. 100.– pro Monat ab 30. Mai 2015 zu leisten und für jede eventuelle Zahlungsaufforderung Fr. 40.– zu bezahlen, sowie "das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten, sollte eine Monatsra- te nicht fristgerecht überwiesen werden, und die sofortige Bezahlung der Gesamt- schuld zu verlangen" (Ziff. 5). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Frage zu beantworten, ob es sich bei Ziff. 5 der Abzahlungsvereinbarung um eine soge- nannte Gesamtverfallsklausel handelt. Der Beklagte unterzeichnete nämlich diese Vereinbarung am 22. Mai 2015 (Urk. 3/D), bezahlte am 27. Mai 2015 Fr. 140.– (Urk. 1 S. 4), leistete jedoch keine weiteren Abzahlungen, worauf die Klägerin mit Schreiben 12. August 2015 gestützt auf Ziff. 5 der Abzahlungsvereinbarung den Gesamtverfall der verbliebenen Schuld von Fr. 813.45 zuzüglich Fr. 32.60 Zins (10% p.a. seit 13. April 2014) und Fr. 40.– Mahnspesen geltend machte und de- ren Zahlung bis 1. September 2015 forderte (Urk. 3/E). Nach ausgebliebener Zah- lung leitete die Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015 die Betreibung ein (Urk. 2). Der Beklagte erhob dagegen am 21. Oktober 2015 Rechtsvorschlag (Urk. 2).
Demzufolge ist die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Rechts- öffnungs-Urteils vom 24.06.2016 des Bezirksgerichts Bülach, Ein- zelgericht, Geschäfts-Nr. EB160173-C/U1, aufgeschoben. 2. Die Beschwerde sei gutzuheissen. Demzufolge wir[d] das Rechtsöffnungs-Urteil vom 24.06.2016 des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, Geschäfts-Nr. EB160173- C/U1, wie folgt geändert:
Fr. 11.–, Dossier- und Mahnspesen von Fr. 40.– und Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid) wurde auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 nicht eingetreten und darauf hingewiesen, dass der Fortsetzung für diesen Teil der in Betreibung gesetzten Forderung nichts im Wege stehe, nachdem der dies- bezügliche Rechtsvorschlag beseitigt worden sei (Urk. 19 S. 4). Dieser Teil des Urteils vom 24. Juni 2016 sowie die nicht angefochtene Kosten- und Entschädi- gungsregelung (Dispositivziffern 2-4) sind damit rechtskräftig, wovon Vormerk zu nehmen i st. 5. Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung Die Klägerin gibt in der Beschwerdebegründung zunächst den Sachverhalt und die Prozessgeschichte wieder (Urk. 17 S. 3-7). Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit die Tatsachenbehauptungen bereits vor Vorinstanz vorgetragen wurden, ist auf die dort gemachte Darstellung abzustellen, soweit es sich um neue Be- hauptungen handelt, sind diese aufgrund des Novenverbots im Beschwerdever- fahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) ohnehi n unbeachtli ch. II. Materielles 1. Auslegung von Ziffer 5 der Abzahlungsvereinbarung 1.1. Rüge der Klägerin Die Klägerin rügt im Sinne einer unrichtigen Rechtsanwendung, die Vorinstanz habe Ziffer 5 der Abzahlungsvereinbarung vom 28. Mai 2015 (fortan: Vereinba- rung) zu Unrecht nicht als Gesamtverfallsklausel ausgelegt und in der Folge ver- kannt, dass die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung zum Zeitpunkt der Be- treibungsanhebung fällig gewesen sei (Urk. 17 S. 8). Ziffer 5 der Vereinbarung ("das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten, sollte eine Mo- natsrate nicht fristgerecht überwiesen werden und die sofortige Bezahlung der Gesamtschuld zu verlangen") sei nach dem Vertrauensprinzip und dem Willen der Parteien so auszulegen, dass die Klägerin bei Verzug mit einer einzi-
gen Rate unverzüglich die Bezahlung der gesamten noch ausstehenden Schuld (Gesamtschuld) und nicht nur die Bezahlung der verfallenen Raten verlangen könne, andernfalls hätten die Parteien nicht den Begriff "Gesamtschuld" verwen- det, sondern sich ausdrücklich und lediglich auf die "verfallenen Raten" bezogen (Urk. 17 S. 8). 1.2. Auslegungsregeln Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR bestimmt sich der Inhalt des Vertrags – hier der Ver- einbarung – nach dem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien. Die empirische oder subjektive hat gegenüber der normativen oder objektivierten Ver- tragsauslegung den Vorrang. Wenn der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefü- ge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Rege- lungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste, massgebend (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1, m.w.H.). 1.3. Auslegung nach dem Vertrauensprinzip 1.3.1. D i e Ausführunge n der Klägerin zum tatsächlichen Willen der Parteien sind neu und folgli ch im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. oben Ziffer 1). Vor Vo- rinstanz äusserten sich die Parteien nicht hinsichtlich eines der Vereinbarung zu- grunde liegenden, übereinstimmenden tatsächlichen Willens. Deshalb hat die Auslegung der Vereinbarung nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. 1.3.2. Die Klägerin stützt sich zunächst auf eine Auslegung der fraglichen Klausel nach dem Wortlaut und macht – grundsätzli ch zu Recht – geltend, die Verwen- dung des Begriffs "Gesamtschuld" anstelle von "verfallene Raten" lasse sich nur so auslegen, dass der gesamte ausstehende Betrag fällig werde, wenn der Be- klagte mit einer Rate in Verzug gerate. Diese Auslegung greift aber zu kurz. Der
Vori nstanz i st nämli ch insofern beizupflichten, dass nicht explizit vereinbart wurde, dass bei Nichteinhaltung der Vereinbarung die restlichen Raten sofort fällig wür- den (Urk. 18 S. 4). Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die fragliche Klausel trotz Fehlens der Begriffe "fällig", "Fälligkeit", "verfallen" etc. die Fälligkeit bestimmter Leistungen bewirken soll und kann, es si ch mi thi n überhaupt um eine Verfalls- klausel handelt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst der Ge- setzgeber bei der allgemeinen Regelung der Fälligkeit (und Erfüllbarkeit) in Art. 75 OR ohne diese Begriffe auskommt, sondern vielmehr die Formulierung verwen- det, dass mangels anderer Abrede "die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden [kann]" und damit nichts anderes mei nt, als dass eine Schuld i n Ermange- lung einer anderen Abrede sofort fällig werde. Die Vereinbarung bedient sich der glei chen Formuli erung. Anstelle zu statuieren, der Beklagte anerkenne die Fällig- keit der Gesamtschuld für den Fall, dass er die Zahlungsfrist einer Monatsrate verpasse, wird für diesen Fall statuiert, der Beklagte anerkenne das Recht der Klägerin, die sofortige Bezahlung der Gesamtschuld zu verlangen. Damit wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als dass von der Klägerin kraft der ge- troffenen Vereinbarung (dies ergibt sich aus der Formulierung "Ich anerkenne das Recht") bei Eintritt der Bedingung (Zahlungsverzug des Beklagten) sogleich die Erfüllung der Gesamtschuld gefordert werden kann. Dies entspricht der gesetz- geberischen Definition der Fälligkeit in Art. 75 OR. Dass sodann in einer Verfalls- klausel der Begriff Gesamtschuld (auch) die noch nicht fälligen Raten umfassen muss, ist begriffslogisch; fällige Raten brauchen keine Verfallsklausel. Im Ergeb- ni s führt also bereits die vertiefte grammatikalische Auslegung zum Ergebnis, dass Ziffer 5 ei ne Gesamtverfallsklausel i st und für den Fall des Verpassens der Zahlungsfrist einer Monatsrate die sofortige Fälligkeit der Gesamtschuld, mi thi n aller bis dahin fälligen und nicht fälligen Raten, vorsieht. 1.3.2. Auch die Auslegung von Ziffer 5 nach deren Si nn und Zweck führt zum sel- ben Ergebnis: "das Recht der Bank, den Rechtsweg sofort zu beschreiten" bedarf nämli ch ebenso wenig einer besonderen Vereinbarung wie – es wurde soeben bereits angetönt – der Verfall von fälligen Raten; ersteres ist bereits von Gesetzes wegen gewährleistet, l etzteres bereits eingetreten. Folglich wäre Ziffer 5 der Ver- einbarung gänzlich obsolet, wenn sie nicht den Verfall von noch nicht fälligen Ra-
ten nach Eintritt der Bedingung statuieren wollte. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die Parteien keine vollständig überflüssigen Besti mmungen i n die Vereinbarung aufnehmen wollten. Folgli ch kann es si ch nur um ei ne Ge- samtverfallsklausel handeln. 1.3.3. Dass Ziffer 5 lediglich (z.B. der Klarheit halber) die ohnehin eintretenden Rechtsfolgen wiedergeben will, widerspricht ferner dem Gesamtgefüge der Ver- einbarung. Die Ziffern 7-9 der Vereinbarung enthalten solche klärenden und orga- nisatorischen Bestimmungen; diese Ziffern werden allerdings mit der Wendung "Ich [...] anerkenne und bestätige hiermit [...] davon Kenntnis zu nehmen, dass" eingeleitet (Ziffer 7 und 8) bzw. als Absichtserklärung formuliert (Ziffer 9: "Falls ich [...], werde ich [...]"). Demgegenüber wird Ziffer 5 mit der Wendung "Ich [...] aner- kenne und bestätige hiermit [...] das R echt der Bank,..." eingeleitet. Ei ne mit der Wendung "Ich anerkenne das Recht,..." eingeleitete Erklärung kann – insbeson- dere im soeben dargelegten Kontext – in guten Treuen nicht anders verstanden werden, als dass damit Rechte und Pflichten begründet werden sollen. Sollen aber mit Ziffer 5 der Vereinbarung Rechte und Pflichten begründet werden, dann muss die darin enthaltene Wendung "das Recht der Bank [...] die sofortige Be- za hlung der Gesamtschuld zu verlangen" zwingend als Gesamtverfallklausel ge- lesen werden, denn andere Rechte und Pflichten als die Fälligkeit der Gesamt- schuld können, wie gesagt, mit der fraglichen Klausel nicht begründet werden. 1.3.4. Aufgrund dieser Überlegungen kann Ziffer 5 der Vereinbarung in guten Treuen – sowohl in grammatikalischer, teleologischer als auch systematischer Hi nsi cht – nur als Gesamtverfallsklausel ausgelegt werden. Die Rüge der Klägerin ist folglich begründet. 2. Fazit: Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung 2.1. Eintritt der Bedingung für den Gesamtverfall Die Klägerin machte bereits vor Vorinstanz geltend, der Beklagte sei mit der Be- zahlung der Monatsraten gemäss der Vereinbarung in Zahlungsrückstand gera- ten, worauf sie ihn mit Schreiben vom 12. August 2015 aufmerksam gemacht ha-
be (Urk. 1 S. 3, Urk. 3/E). Dies blieb unbestritten. Damit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Bedingung, die gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung zum Verfall der gesamten in Betreibung gesetzten Forderung führt, vor Anhebung der Betrei- bung eingetreten ist. Auf den exakten Verfallszeitpunkt ist nicht näher einzuge- hen, da die Zinspflicht zu 10% p.a. aufgrund von Ziffer 2 der Vereinbarung bereits mit deren Abschluss am 28. Mai 2015 entstand. 2.2. Weitere Voraussetzungen für die Rechtsöffnung Die in Betreibung gesetzte Forderung beruht auf einer unterzeichneten Schuldan- erkennung (Urk. 3/E), welche einen gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellt. Es liegt Identität zwischen dem Aussteller der Schuldanerkennung und dem betriebenen Schuldner (je der Beklagte) wie auch zwischen dem aus der Schuldanerkennung Berechtigten und dem betreibenden Gläubiger (je die Klägerin) vor. Folglich sind die Voraussetzungen für die proviso- rische Rechtsöffnung gegeben. 2.3. Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuhei ssen und es ist der Klägerin für den Betrag, in welchem die Vorinstanz ihr die Rechtsöffnung verweigerte, mithin für weitere Fr. 453.45 nebst Zins zu 10% seit 28. Mai 2015, provisorische Rechts- öffnung zu ertei len. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens i st mangels unter- zeichneter Schuldanerkennung keine provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, die Klägerin kann diese als Betreibungskosten allerdings von den Zahlungen des Be- klagten vorab in Abzug bringen (Art. 68 Abs. 2 SchKG). 3. Weitere Rüge Auf die weitere Rüge der Klägerin, die Vorinstanz hätte die Fälligkeit der in Be- treibung gesetzten Forderung nicht von Amtes wegen überprüfen dürfen (Urk. 17 S. 7 und 9), ist bei diesem Ausgang nicht weiter ei nzugehen.
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädi gungsregelung wurde ni cht ange- fochten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Ausgangsge- mäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfängli c h dem unterlie- genden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der ni cht anwaltli ch vertretenen Klägerin gegebenenfalls, das heisst soweit ein "begründeter Fall" vor- läge, eine Umtriebsentschädi gung i m Si nne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzu- sprechen. 3. Der Beklagte liess sich im Beschwerdeverfahren indessen ni cht vernehmen. Einziges Thema des Beschwerdeverfahrens war die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Diese wurde vom Beklagten bereits vor Vorinstanz nicht i n Frage gestellt. Vielmehr teilte der Beklagte mit Eingabe vom 24. Mai 2015 mit, er akzeptiere die Forderung, ohne deren Fälligkeit in Frage zu stellen (Urk. 8). Die Vori nstanz prüfte und verneinte die Fälligkeit der betriebenen Forderung von Am- tes wegen. Das dadurch nötig gewordene Beschwerdeverfahren wurde nicht durch den Beklagten verursacht. Deshalb rechtfertigt es sich, in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen, sondern diese auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Die Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO umfasst bloss die Gerichtskosten; eine Entschädigung der Klägerin aus der Staatskasse fällt mangels gesetzlicher Grundlage ausser Betracht. Gründe für die Zuspre- chung einer Umtriebsentschädigung sind seitens der Klägerin im Übrigen nicht dargetan worden. Für das Beschwerdeverfahren sind demzufolge keine Partei- entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 24. Juni 2016 mit Bezug auf die in Dispositivziffer 1 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015) für Fr. 360.– nebst Zi nsen zu 10% seit 28. Mai 2015, für aufgelaufene Zinsen von Fr. 11.–, für Dossier- und Mahnspesen von Fr. 40.– und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des angefochtenen Ent- scheids erteilte provisorische Rechtsöffnung sowie mit Bezug auf Dispositiv- zi ffer 2-4 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schri ftli che Mi ttei lung mi t nachfolgendem Erkenntni s. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dementsprechend wird der Klägerin in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 9. Oktober 2015) für weitere Fr. 453.45 nebst Zinsen zu 10% seit 28. Mai 2015 provisorische Rechtsöff- nung erteilt. 2. Der Beklagte kann innert 20 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Ent- scheids beim zuständigen Gericht auf Aberkennung der Forderung klagen. Unterlässt er dies, wird die Rechtsöffnung definitiv. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskas- se genommen. Der Kostenvorschuss wird der Klägerin zurückerstattet. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 26. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. L. Casciaro
versandt am: jo