Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160174-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 6. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstelleri n und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung (ZI)
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2016 (EB160273-K)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 2. August 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöff- nungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstel- lerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 6. November 2015) ab; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 6 S. 4 = Urk. 10 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 (Datum Poststempel 10. Ok- tober 2016, eingegangen am 12. Oktober 2016) Beschwerde (Urk. 9). 2. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Diese Frist war am 15. August 2016 abgelau- fen. Auf die Beschwerde ist zufolge Verspätung nicht einzutreten. 3. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, kann auf das Einho- len einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Ausnahmsweise kann nochmals darauf verzichtet werden, dem Be- schwerdeführer Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen, nachdem dieser bereits am 10. August 2016 eine identische Beschwerde in der gleichen Sache erhoben hatte. Der Beschwerdeführer wird aber darauf hingewie- sen, dass er bei einer weiteren Beschwerde in derselben Sache mit einer Kosten- auflage rechnen müsste. Offenbar möchte der Beschwerdeführer, dass ihm das Obergericht eine Ratenzahlungsvereinbarung unterbreitet. Dafür ist das Oberge- richt ni cht zuständig. 4.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 6. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. i ur. K. Montani Schmi dt versandt am: jo