Appeal dismissed for insufficient reasoning in debt enforcement reopening

RT160173Obergericht16.11.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the defendant’s appeal against a first-instance decision granting definitive debt reopening in the amount of CHF 269. The court held that the appeal was inadmissible because the appellant failed to present legally sufficient reasons: he merely vented dissatisfaction and referred to an annexed letter without addressing the lower court’s reasoning. As a result, the court did not enter into the merits, set the appellate fee at CHF 150, charged it to the appellant, and awarded no party compensation to the city.

Regest

Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO; requirements of appellate substantiation in civil summary proceedings: the appellant must specifically challenge the contested reasoning and identify the alleged errors in law or fact. Mere expressions of displeasure, general criticism, or a bare reference to annexes do not satisfy the duty to reason and constitute a non-curable defect. In such a case, the appellate court shall not enter into the appeal; no response from the opposing party is required under Art. 322 Abs. 1 ZPO. Costs follow the outcome, and party compensation is denied where no compensable effort is shown.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160173-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 16. November 2016

i n Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Verlustscheininkasso der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 23. August 2016 (EB160383-C)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. August 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 28. April 2016) gestützt auf die rechtskräftige Verfügung des Stadtrichteramtes Zürich vom 15. April 2005 sowie den Pfän- dungsverlustschei n Nr. ... des Betreibungsamtes Kloten vom 5. Mai 2008 für die Kosten der Verlustscheins definitive Rechtsöffnung für Fr. 269.– und für di e Be- treibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Fr. 15.20 Verzugszins auf die Busse, für welche selber keine Rechtsöffnung verlangt worden war) wies sie das Begehren ab (Urk. 15 S. 5 f. = Urk. 12 S. 5 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Be- gehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) in begründeter Form (Urk. 6; Urk. 8-9; Urk. 12). 1.2 Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 12. Oktober 2016) erhob der Beklagte hiergegen Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 14). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 2.2 Der Beklagte erschöpft sich in seiner Beschwerdeschrift in Un- mutsäusserungen, indem er die Angelegenheit als hinterhältig und widerlich be- zei chnet und festhält, dass das, was schlecht für ihn sei, auch schlecht für vi ele

andere sei (Urk. 14). Entsprechend fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vori nstanzli chen Erwägungen. Weiter verweist der Beklagte in seiner Beschwerde auf ei n von ihm beigelegtes Schreiben vom 29. August 2016 an die Vori nstanz (Urk. 16a). Ein blosser Verweis auf Beilagen vermag aber den gesetzlichen Vor- gaben ebenso wenig zu genügen (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; Freiburghaus/Af- heldt i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Damit aber fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung. Dem- gemäss ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. In Bezug auf das beilegte Schreiben des Beklagten vom 29. August 2016 bleibt zu erwähnen, dass dieses i n hohem Masse ungehöri g ist. Im Wiederho- lungsfall muss der Beklagte mit einer Ordnungsbusse rechnen. 2.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, wes- halb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 14 und Urk. 16a-b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 269.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 16. November 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

li c. i ur. K. Montani Schmi dt

versandt am: jo

Schlagwörter

debt enforcementreopeningappeal admissibilitysubstantiationcostsnon-entry