Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160172-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 19. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecherin X.,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 28. Juni 2016 (EB160071-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 schrieb das Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren für Fr. 296.25 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bonstetten als (zufolge Zahlung) gegenstandslos ge- worden ab; die Entscheidgebühr von Fr. 150.-- wurde dem Gesuchsgegner aufer- legt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädi gung von Fr. 100.-- zu bezahlen (nachträglich begründet; Urk. 18 = Urk. 24). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. Oktober 2016 fristgerecht (Urk. 21) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 23 S. 1): "Es sei die Verfügung mir zugestellt am 27.9.16 vollumfänglich und in allen Teilen aufzuheben. Mit dem Antrag die darin verfügte ausser betriebene For- derung vollumfänglich abzuschreiben." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, am 3. Mai 2016 habe die Gesuchstellerin ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gestellt. Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 seien die Parteien auf den 28. Juni 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Am 27. Juni 2016 habe der Gesuchsgegner telefonisch mitgeteilt, dass er die gesamte Forderung beglichen habe; gleichentags habe er eine Zahlungsbe- stätigung vom 22. Juni 2016 über Fr. 462.05 zugunsten der Gesuchstellerin ein- gereicht (Urk. 24 S. 2). Die Gesuchstellerin habe bestätigt, dass der Gesuchs- gegner die gesamte Forderung inklusive Betreibungskosten und mitbetriebenem Verzugsschaden bezahlt habe. Das Rechtsöffnungsverfahren sei damit gegen- standslos geworden und abzuschreiben (Urk. 24 S. 3). Bei Abschreibung des Ver- fahrens zufolge Gegenstandslosigkeit liege die Prozesskostenverteilung im Er- messen des Gerichts. Die Prozesskosten seien dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen, weil dieser die in Betreibung gesetzte Forderung erst nach Einleitung des durch ihn veranlassten Rechtsöffnungsverfahrens bezahlt und damit die Gegen- standslosigkeit des Verfahrens verursacht habe (Urk. 24 S. 3 f.).
b) Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Beschwerde zwar die vollum- fängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, wendet sich inhaltlich jedoch einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Diesbezüglich macht er gel- tend, egal wann die betriebene Forderung bezahlt worden sei, könnten "ausser betriebene" Forderungen nicht Bestandteil einer fremden Forderung sein. Eine getilgte Schuld bleibe getilgt und könne keine weiteren Forderungen aus getilgter Schuld auf sich laden. Die Gesuchstelleri n habe keinen anderweitigen Schaden erlitten, weder formell rechtlich noch summarisch. Eine Entschädigung ihrer Auf- wendungen sei mit der Forderung gemäss Verlustschein bereits bezahlt worden; mit der angefochtenen Verfügung werde stattdessen eine Doppelzahlung an die Gesuchstelleri n verfügt. Um exakt im Nachhinein fabrizierten Gläubigerkosten entgegen zu halten, sei die Verlustscheinforderung Fr. 296.25 inklusive vollum- fänglicher Gläubigerkosten pauschal Fr. 462.05 in Absprache mit der Gesuchstel- lerin vor der Vorladung vom 26. Mai 2016 zur Verhandlung vom 28. Juni 2016 fristgerecht bezahlt worden; die Gesuchstellerin habe ihm telefonisch bestätigt, dass nach der Zahlung von Fr. 462.05 alle deren entstandene Kosten getilgt sei- en, "auch keine Nachforderungen betreffend weder Parteientschädigung noch Gerichtskosten betreffend" (Urk. 23 S. 1). Die Gesuchstellerin sei vollumfänglich und in allen Teilen befriedigt worden; es bestehe kein Schaden, weder materiell noch seelisch geistiger Natur. Die Forderungen der Vorinstanz und der Gesuch- stellerin seien reine Abzocke ausser betriebener fremder Forderung. Diese sei gegenstandslos, haltlos und inhaltslos; das Aufforderungsbegehren in der verfüg- ten Forderung sei unpraktikabel, realitätsfremd, aussergewöhnlich und auch nicht justiziabel. Es sei höchst bedenklich, eine getilgte Schuld in vorgetäuschter Scha- densgutmachung doppelt einstreichen zu wollen (Urk. 23 S. 2). c) Im Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im vori nstanzli chen Ver- fahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr gel- tend gemacht werden. Dass die Gesuchstellerin telefonisch bestätigt habe, dass mit der Zahlung von Fr. 462.05 alle deren entstandene Kosten getilgt seien und keine Nachforderungen für Gerichtskosten und/oder Parteientschädigung beste-
hen würden, wurde i m vori nstanzli chen Verfahren ni cht vorgebracht und kann da- her im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Bei Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren offen waren neben der Forde- rung gemäss dem Verlustschein vom 15. Februar 2012 über Fr. 296.25 (Urk. 3/3) noch mitbetriebene Gläubigerkosten von Fr. 90.-- (Urk. 3/1: Fr. 72.-- und Fr. 18.-- ) sowie Betreibungskosten von Fr. 70.80 (vgl. Urk. 3/1: Fr. 33.30, Fr. 3.-- , Fr. 5.--, Fr. 9.-- und Fr. 9.85), mithin insgesamt Fr. 457.05. Durch die Zahlung des Ge- suchsgegners von Fr. 462.05 wurden diese (plus weitere Fr. 5.-- ) begli chen, ni cht jedoch die Prozesskosten des (bereits hängigen) Rechtsöffnungsverfahrens. D ie- se Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) sind von den Parteien zu tragen. Wer ein Gerichtsverfahren verursacht, hat die entsprechenden Kosten zu tragen; von einer "Doppelzahlung" oder gar "Abzocke" kann überhaupt keine Rede sein. Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 24 S. 3), sind bei Ge- genstandslosigkeit die Prozesskosten nach Ermessen des Gerichts zu verteilen (Art 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist primär danach zu fragen, wer das Verfahren und dessen Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Vorliegend hat der Gesuchs- gegner das Rechtsöffnungsverfahren durch Erhebung des Rechtsvorschlags und Ni chtzahlung bi s zur Ei nlei tung des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens ver- ursacht. Ebenso hat er durch sei ne Zahlung (die einer Anerkennung der Forde- rung und damit der Berechtigung zur Stellung des Rechtsöffnungsbegehrens gleich kommt) erst danach die Gegenstandslosigkeit verursacht. Die Vorinstanz hat daher die Prozesskosten zu Recht dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Höhe der Gerichtsgebühr wurde nicht konkret beanstandet und ent- spricht dem Gesetz (Art. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG). Auch die Höhe der Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Ge- suchstellerin wurde nicht konkret beanstandet und liegt im von der Anwaltsgebüh- renverordnung vorgegebenen Rahmen (vgl. § 2, § 4, § 9 und § 11 AnwGebV); sie wurde keinesfalls zu hoch angesetzt.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgeg- ners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 250.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 23, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen vo n der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mi t Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 19. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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