Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160166-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 12. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Dr.med.,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat und Stadt Zürich,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 15. August 2016 (EB160117-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Affol- tern (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 25. April 2016) – für Staats- und Ge- meindesteuern 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 24'618.30 nebst 4.5 % Zi ns seit 20. April 2016, für Fr. 1'627.05 Ausgleichszins gemäss Schlussrechnung vom 14. Dezember 2015 sowie für Fr. 292.35 aufgelaufene Zinsen bis 19. April 2016; im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wurde das Begehren abgewiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin gere- gelt (Urk. 6; nachträglich begründet, Urk. 10 = Urk. 15). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 30. September 2016 fristge- recht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil vom 15. August 2016 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Affoltern sei aufzuheben 2. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge" Sinngemäss verlangt die Gesuchsgegnerin auch die Abweisung des Rechts- öffnungsbegehrens der Gesuchsteller (vgl. Urk. 14 S. 2 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden sich auf den vom Kantonalen Steueramt Zürich erlassenen Einschätzungsentscheid für Staats- und Gemeindesteuern 2012 vom 24. April 2015 und die entsprechende Schlussrech- nung vom 14. Dezember 2015 stützen. Das Kantonale Steueramt Zürich habe die Rechtskraft des Einschätzungsentscheides bestätigt und das Steueramt der Stadt Züri ch di ejeni ge der Schlussrechnung. Für die Vollstreckbarkeit müsse die Verfü- gung dem Schuldner in vorgeschriebener Weise eröffnet worden sei n; ei nen ent- sprechenden Zustellnachweis habe die Behörde jedoch nur zu erbringen, wenn der Schuldner die Einrede erhebe, dass ihm die Verfügung nicht zugegangen sei.
Vorliegend sei die Gesuchsgegnerin nicht zur Hauptverhandlung erschienen und habe damit die Möglichkeit, Einreden gegen die definitive Rechtsöffnung vorzu- bringen, nicht wahrgenommen. Damit hätten die Gesuchsteller die Vollstreckbar- keit genügend nachgewiesen. Darüberhinaus hätten die Gesuchsteller durch Ein- reichen der Zustimmungserklärung der Gesuchsgegnerin bewiesen, dass diese Kenntni s von den Einschätzungsfaktoren gehabt habe. Forderung und Zinsen seien durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen, weshalb diesbezüglich die Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 15 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entschei d unri chti g sei n soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Ein- schätzungsentscheid sei entgegen der Vorinstanz nicht vollstreckbar, da dieser ihr nie eröffnet worden bzw. zugekommen sei. Die Gesuchsteller hätten weder für den Ei nschätzungsentschei d noch für di e Schlussrechnung i m Rechtsöffnungsge- such den Nachweis erbracht, dass diese zugestellt worden seien. Aus diesem Grund habe sie Rechtsvorschlag erhoben und damit nicht etwa verpasst, diese Einrede geltend zu machen. Die Vorinstanz hätte die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen prüfen müssen, was sie nicht getan habe, weshalb deren Entscheid auf- zuheben sei (Urk. 14 S. 2 f.). d) D ass i hr der Ei nschätzungsentschei d und di e Schlussrechnung ni cht zugestellt worden seien, hatte die Gesuchsgegnerin im vorinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgetragen. Dies stellt damit eine neue Tatsachenbehauptung dar, wel-
che im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung 2.b). Richtig ist, dass das Rechtsöffnungsgericht die Voll- streckbarkeit der als definitive Rechtsöffnungstitel eingereichten Urkunden von Amtes wegen zu prüfen hat. Dies hat die Vorinstanz allerdings getan; sie hat ge- prüft, ob Rechtskraftbestätigungen betreffend den Einschätzungsentscheid und di e Schlussrechnung vorliegen, und hat dies bejaht (was als solches nicht gerügt wurde). Die Vorinstanz hat sodann korrekt dargelegt, dass die Gesuchsteller die Zustellung jener Entscheide nur dann speziell nachzuweisen haben, wenn dies von der Gesuchsgegnerin bestritten wird. Ebenso korrekt hat die Vorinstanz dar- gelegt, dass in ihrem Verfahren keine solche Einwendung geltend gemacht wur- de; die Erhebung eines unbegründeten Rechtsvorschlags (Urk. 2/1) stellt selbst- redend keine Einwendung der nicht erfolgten Zustellung dar. Demgemäss war ein spezieller Zustellnachweis entbehrlich und waren die Rechtskraftbestätigungen grundsätzli ch ausreichend für den Nachweis der Vollstreckbarkeit. e) Weitere Beanstandungen enthält die Beschwerde nicht. Sie ist daher als unbegründet abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 24'618.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 360.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 360.-- festgesetzt.
Züri ch, 12. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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