Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160165-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 17. Januar 2017
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2016 (EB160257-C)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen seit dem 17. Mai 2016 vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungs ver fa hre n betreffend Unterhaltsbeiträge und Kinderzulagen (vgl. Urk. 1). Mit Urteil vom 14. September 2016 erkannte der Rechtsöffnungsrichter fol- gendermassen (Urk. 28 S. 11): " 1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 13. April 2016) definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 21'420.30 nebst Zinsen zu 5 % seit 13. April 2016 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Ent- schädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids. Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 450.–. 3. Die Kosten werden der klagenden Partei zu einem Drittel und der beklagten Partei zu zwei Dritteln auferlegt. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schri ftli che Mi ttei lung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 28. September 2016 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2): " 1 Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Sep- tember 2016 seien aufzuheben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. September 2016 über CHF 450.– sind der klagen- den Partei zu zwei Dritteln und der beklagten Partei zu ei nem D rit- tel aufzuerlegen. 3. Die klägerische Partei sei zu verpflichten, der beklagten Partei eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000.– (inkl. Mehrwert- steuer) zu bezahlen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegneri n."
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2016 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 30). Dieser ging fristgerecht hierorts ein (Urk. 31). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wurde der Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 32). Innert Frist ging die Beschwerdeantwort vom 7. November 2016 hierorts mit dem Antrag, es sei die Beschwerde abzuweisen, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (zzgl. 8 % Mehrwertsteuer) zulasten des Beklagten, ein (Urk. 33). Mit Verfügung vom 8. November 2016 wurde das Doppel der Be- schwerdeantwortschrift dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 35). Mit Eingabe vom 11. November 2016 nahm der Beklagte zur Beschwerdeantwort Stellung (Urk. 36). Das Doppel dieser Stellungnahme wurde der Klägerin in der Folge zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 36 S. 1). Die Klägerin nahm die Stellungnahme am 17. November 2016 in Empfang (Urk. 37). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts keine weiteren Eingaben der Parteien ein. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Die Klägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren mit ihrer Eingabe vom 13. Mai 2016 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 74'077.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit mittlerem Verfall der Unterhaltsleistungen (Urk. 1 S. 2). Der Beklagte stellte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 16. Juni 2016 den Antrag, das Gesuch um Rechtsöffnung sei abzuweisen, even- tualiter sei die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 8'136.67 zu erteilen (Urk. 10 S. 2; siehe auch Urk. 17 S. 2 und Urk. 23 S. 2). Die Klägerin änderte in der Folge in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2016 ihren Antrag und forderte nun, es sei ihr definitive Rechtsöffnung für Fr. 73'338.75 zuzügli ch Zi ns zu 5 % seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu erteilen (Urk. 14 S. 2; siehe auch Urk. 21 S. 4).
Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass das Schei- dungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 22. März 2011 grundsätzlich ei nen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle (Urk. 28 S. 3 E. 2). Betreffend den nachehelichen Unterhalt ermögliche das Urteil zusammen mit den von der Klägerin eingereichten Belegen hingegen nicht, den zu leistenden persönlichen Unterhaltsbeitrag exakt zu bestimmen, weshalb das Urteil diesbezüglich keinen genügenden Rechtsöffnungstitel für die Erteilung der defi ni ti ven Rechtsöffnung darstelle. In einer solchen Konstellation biete es sich vielmehr an, wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt worden sei (unter Hi nwei s auf Urk. 10 N 17), den Sachrichter in materieller Hinsicht für Klarheit sorgen zu lassen (Urk. 28 S. 3 ff. E. 3). In Bezug auf die geforderten Kinderunterhaltsbeiträ- ge und Kinderzulagen verblieb unter Berücksichtigung der durch Tilgung bereits geleisteten Zahlungen eine Summe von Fr. 21'420.30, für welche die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde (Urk. 28 S. 5 ff. E. 4 f.). Sodann wurde der Klägerin in Anwendung von Art. 105 Abs. 1 OR Zins ab Zustellung des Zahlungsbefehls am 13. April 2016 zugesprochen (Urk. 28 S. 10 E. 6). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO wurden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Klägerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln auferlegt (Urk. 28 S. 10 f. E. 7 und Dispositivziffer 3). Ferner wurde der Beklagte antragsgemäss verpflichtet, der Klägerin (in der vorinstanzlichen Erwägung 7 fälschlicherweise 'der beklagten Partei' genannt) gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO eine wegen des bloss teilweise Ob- siegens auf Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Urk. 28 S. 11 E. 7 und Dispositivziffer 4). c) Der Beklagte führt i n der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Klägerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren zu ungefähr einem Drittel durch- gedrungen und zu zwei D ri tteln unterlegen sei. Er sei demgegenüber mit zwei Dritteln seines Antrages durchgedrungen und mi t einem Drittel unterlegen (Urk. 27 S. 4 Ziff. 5). Aus diesem Grund sei ausgangsgemäss die Klägerin zu ver- pflichten, zwei Drittel der Kosten zu übernehmen und ihm eine Parteientschädi- gung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 27 S. 4 Ziff. 7).
Die Klägerin führt hierzu in ihrer Stellungnahme aus, dem angefochtenen Ur- teil könne entnommen werden, dass hinsichtlich des nacheheli chen Unterhalts auf das ordentliche Verfahren verwiesen worden sei. Betreffend diesen Teil der For- derung habe keine der Parteien obsiegt, noch sei eine unterlegen (Urk. 33 S. 4 N 8). Betreffend Kinderzulagen und Kinderunterhaltsbeiträge habe das Gericht mehrheitlich ihre Vorbringen geschützt und sogar ihre Tabellen zur Hilfe beigezo- gen und im Urteil verwendet (Urk. 33 S. 4 N 9). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO würden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn kei- ne Partei vollständig obsiegt habe. Das Gericht könne aber von diesem Vertei- lungsgrundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Urk. 33 S. 4 N 10). Aufgrund der genannten Gründe rechtfertige es sich, vom Verteilungsgrundsatz gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO abzuweichen und die Kosten zu zwei Dritteln dem Beklagten aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, ihr eine Par- teientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Urk. 33 S. 4 N 11). d) Der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter ist bei der Festlegung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen offensichtlich einem Irrtum unterlegen. So führt er im Urteil diesbezüglich aus, dass die Kosten "ausgangsgemäss" aufzuerlegen seien und zitiert explizit Art. 106 Abs. 2 ZPO. Da die Klägerin in Bezug auf den im Streit gelegenen Betrag in einem Umfang von ni cht einmal einem Drittel obsiegt hat, wären ihr zwei Drittel der Kosten aufzuerlegen, sofern man mit dem erstin- stanzlichen Richter davon ausgeht, dass die Kosten "ausgangsgemäss" aufzu er- legen seien. Nicht konsequent ist sodann die Nennung von Art. 106 Abs. 1 ZPO bei der Parteientschädigung. Auch diesbezüglich hätte Art. 106 Abs. 2 ZPO zur Anwendung gebracht werden müssen, da keine der Parteien vollständig obsiegt hat, was der vorinstanzliche Richter wiederum explizit erwähnt und daher lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen hat (Urk. 28 S. 11). Wie die Klägerin zutreffenderweise ausführt, kann das Gericht gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO von den in Art. 106 ZPO genannten Verteilungsgrundsätzen abwei chen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Auf Art. 107 Abs. 1 ZPO berief sich die Vorinstanz jedenfalls ni cht, was sich aus der expliziten Nennung von Art. 106 ZPO i n i hrer Begründung zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zeigt. Zudem
re chtfertigt sich entgegen den Ausführungen der Klägerin die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 ZPO auch nicht. So beurteilt sich das Obsiegen grundsätzlich durch Vergleich der Anträge mit dem Urteilsdispositiv. Dass die Klägerin betref- fend die nachehelichen Unterhaltsbeiträge an den Sachrichter verwiesen worden ist, ändert nichts an ihrem diesbezüglichen Unterliegen im Rechtsöffnungsverfah- ren. Auch dass ihre Vorbringen betreffend Kinderzulagen und Kinderunterhalts- beiträge mehrheitlich geschützt worden seien, wie die Klägerin geltend macht, hilft ihr nicht, da vom Endergebnis des Prozesses auszugehen ist. Die Klägerin unter- liegt in dem Masse, als ihre Klage bzw. i hr Gesuch als unbegründet erklärt wird. Im Rahmen des Erfolgsprinzips ist nicht entscheidend, in welchem Si nne über einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel entschieden wird. Die Beschwerde des Beklagten ist deshalb gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 des angefochte- nen Urtei ls si nd aufzuheben. e) Soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, entscheidet die Rechtsmittel- instanz neu, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung blieb unbestritten. Vorliegend ist die Sache betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen als spruchreif zu be- trachten, weshalb der Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen sind. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren ei- ne reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in Anbetracht, dass im Beschwerdeverfahren einzig noch die Kosten- und Entschädigungsfolgen umstritten waren, gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Klägerin ist sodann zu verpflichten, dem Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV eine Entschädi- gung von Fr. 1'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3 und 4 des Ur- teils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. September 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: " 3. Die Kosten werden der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklag- ten zu einem Drittel auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen."
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 17. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo