Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160164-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. A. Baumgartner Urteil vom 25. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 6. September 2016 (EB160295-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 6. September 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 28. Dezember 2015) gestützt auf das Ur- teil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 (Geschäfts-Nr.: RT110182-O), die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Au- gust 2014 (Geschäfts-Nr.: UH140104-O), die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 20. März 2014 (Geschäfts-Nr.: GC140003-C), das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 (Geschäfts-Nr.: RT150032-O) und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2015 (Geschäfts- Nr.: UH150090-O) definiti ve Rechtsöffnung für Fr. 1'300.– und die Betreibungs- kosten von Fr. 73.30 sowie die Kosten und Entschädigung gemäss den Disposi- tivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 24). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 23. September 2016 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das vorgenannte Ur- teil mit folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): " 1. Der Präsident des Obergerichts des Kanton Zürich hat das Rechts- eröffnungsbegehren zurück zu ziehen. Respektive, das Urteil vom 6. Sep. 2016 ist aufzuheben. 2. Der Bundesrat als Enteigner, hat das den Grundrechten – und so- mit auch der Bundesverfassung vorangestellte Notrecht wieder aufzuheben. Die im Notrecht erlassenen Bundesgerichtsurteile [Mit Verweis auf Pkt. 33a-y in der Rechtsschrift vom 18.02.16 in den Akten des Bundesrates.] – und alle damit verbundenen Entscheide der kantonalen Behörden und Instanzen – sind vollständig zu lö- schen. 3. Eigentum, Besitzstand und Vermögen und Erwerbsausfall sind zu- rückzuführe n oder/und zu erstatten. Alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Enteigner, resp. der schweizeri- schen Eidgenossenschaft."
die Sache beurteilen zu können. So würde es i n Bezug auf die Forderung von Fr. 1'300.– in eigener Sache urteilen (Urk. 23 S. 4 Ziff. 4). b) Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Obergericht des Kan- tons Züri ch, sondern der Kanton Züri ch, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Partei im vorliegenden Verfahren ist. Spruch-, Entschei d- und Ge- ri chtsgebühren von Zürcher Geri chten stehen dem Kanton Züri ch zu. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte kann die dem Kanton Zürich zustehenden Forderun- gen, zu welchen eben auch die Gerichtskosten gehören, rechtmässig eintreiben (§ 201 Abs. 1 und 2 GOG [LS 211.1] i.V.m. § 1 und 2 der Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten [LS 211.112] i.V.m. § 3 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Oberge- richts sowie über das zentrale Inkasso [LS 211.14]). 3. a) Ein Entscheid über die Anträge 2 und 3 der Beschwerde des Beklagten findet sich im angefochtenen Urteil vom 6. September 2016 nicht. b) Die Beschwerdeschrift vom 23. September 2016 ist ebenfalls an die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanz- departement, gerichtet (vgl. Urk. 23 S. 1: "Sehr geehrter Herr BR B._____" und Urk. 23 S. 10 unten). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die vorstehend aufgeführten Anträge 2 und 3 nicht auf das Beschwerdeverfahren gegen das Ur- teil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. September 2016 beziehen, sondern es sich um Anträge handelt, welche an die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichtet sind. c) Sollte der Beklagte die Anträge 2 und 3 jedoch im vorliegenden Be- schwerdeverfahren behandelt haben wollen, ist auf diese nicht einzutreten, da das Beschwerdeverfahren ein reines Rechtsmittelverfa hre n ist , in welchem einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheides überprüft werden kann. Was ni cht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war (oder hätte sein sollen), kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Zudem macht der Beklagte im Be- schwerdeverfahren auch nicht geltend, dass der erstinstanzliche Rechtsöffnungs- richter über diese Anträge hätte entscheiden müssen.
d) Entsprechend ist auf die Anträge 2 und 3 der Beschwerde des Beklagten ni cht ei nzutreten. 4. a) Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift ist nach- folgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist. 5. a) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass die Forderungen allesamt aus sogenannten Verfahren von Steuerforderun- gen stammten. Fakt sei, dass er noch nie Steuerschulden gehabt habe (Urk. 23 S. 4 Ziff. 4). b) Hinsichtlich Bestand der Forderung kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 24 S. 5 Erw. 2.3.3). Im Rechtsöffnungs ver fa hre n ist einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Ins- besondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde lie- genden Entscheids ni cht mehr überprüft werden. Der erstinstanzliche Rechtsöff- nungsrichter hätte daher das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 (Geschäfts-Nr.: RT110182-O), die Verfügung des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 21. August 2014 (Geschäfts-Nr.: UH140104-O), die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 20. März 2014 (Geschäfts-Nr.: GC140003-C), das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2015 (Geschäfts-Nr.: RT150032-O) und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2015 (Geschäfts-Nr.: UH150090-O), welche alle rechtskräftig und vollstreckbar sind, ohnehin ni cht nochmals selber überprüfen dürfen. Der Rechtsöffnungs ri chte r kann ni cht über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils befinden (BGer 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1 m.w.H.; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3 m.w.H.).
c) Im Übrigen setzt sich der Beklagte ni cht mi t den vori nstanzli che n Erwä- gungen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorin- stanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 6. a) Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerdever- fahren kei ne Entschädi gung zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt und dem Beklagten auferlegt. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie der Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 25. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: