Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160162-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 18. November 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____ vertreten durch Soziale Dienste der Stadt Zürich, Alimentenstelle
sowie
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2
vertreten durch Bezirksgericht Züri ch, Ei nzelgeri cht Audi enz
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audi- enz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2016 (EB160689-L)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 23. August 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 20. Ju- li 2015) ab (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 23. August 2016 das Verschiebungsgesuch des Gesuchsgegners und Beschwer- deführers (fortan Gesuchsgegner) abgewiesen (Verfügungsdispositiv-Ziffer 1) und dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen- standslos geworden abgeschrieben (Verfügungsdispositiv-Ziffer 2; Urk. 25 S. 10 = Urk. 29 S. 10). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner fristgerecht (Urk. 26, Briefumschlag zu Urk. 28) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 28 S. 1): "Das obgenannte Urteil vom 23. August 2016 ist nicht korrekt und nicht zu akzeptie- ren, d.h. zu widerrufen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.a) Laut Beschwerdeantrag des Gesuchsgegners wendet er sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid in der Sache. Aus sei ner Begründung geht hervor, dass er zudem - neben der Abweisung seines Verschiebungsgesuchs - die Nicht- bestellung eines Rechtsbeistandes beanstandet (Urk. 28 S. 1). Entsprechend ist neben der Gesuchstellerin auch der Kanton Zürich als Beschwerdegegner 2 in das Rubrum aufzunehme n. b) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für eine Be- schwerde ist (unter anderem) Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, wel- che Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil er- leidet; ohne diese sogenannte Beschwer hat die Beschwerde führende Partei kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Beschwerde und ist dement-
sprechend auf eine solche nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nachteil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er in der Beschwerde darzulegen und zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner scheint zu verkennen, dass er vor Vorinstanz vollum- fänglich obsiegte. Das gegen ihn erhobene Rechtsöffnungsbegehren wurde ab- gewiesen und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden gesamthaft der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 29 S. 10). Der Gesuchsgegner erleidet durch das angefochtene Urteil demnach keinen Nachteil, wird er doch zu nichts verpflichtet. Vor diesem Hintergrund si nd auch seine Vorbringen gegen die (mitangefochtene) Verfügung, man habe ihm vor Vorinstanz keinen Rechtsbeistand gewährt und zu Unrecht sein Verschiebungsgesuch abgewiesen, nicht stichhaltig, hätte doch das Ergebnis vor Vorinstanz selbst bei einer Gutheissung der entsprechenden pro- zessualen Gesuche ni cht günsti ger für i hn ausfallen können. Auch i nsofern i st kein Nachteil des Gesuchsgegners ersichtlich. Sodann ist er im Hinblick auf allfäl- lige weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass die um unentgeltliche Rechts- pflege ersuchende Partei aufgrund ihrer Mitwirkungsobliegenheit gehalten ist, ihre finanziellen Verhältnisse im Einzelnen darzulegen. Es ist nicht Sache des Ge- richts, die entsprechenden Informationen für den Gesuchsgegner zu beschaffen (vgl. Urk. 28 S. 3). d) Wie ausgeführt, wird die Rechtsstellung des Gesuchsgegners durch die An- ordnungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht beeinträchtigt. Folg- lich hat er kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seines Rechtsmittels, weshalb auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten ist. 3. Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner kein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 28). Aufgrund der Aus- sichtslosigkeit seiner Beschwerde wäre es sodann ohnehi n abzuwei sen gewesen. 4.a) Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 14'339.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen und aufgrund des Aus-
gangs des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zu- folge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädi gungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'339.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 18. November 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
versandt am: jo