Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160159-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 3. November 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. September 2016 (EB161203-L)
Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 7. September 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 7, Zah- lungsbefehl vom 17. Mai 2016, über Fr. 31'602.25 nebst Zins zu 5 % seit 14. Mai 2016 auf Fr. 29'529.90 ab (Urk. 9 S. 2f.). 2. Mit Eingabe vom 16. September 2016 erhob die Gesuchstellerin innert Frist (vgl. Urk. 6) Beschwerde mit dem Antrag, es sei das Urteil der Vorinstanz un- ter Erteilung der definitiven Rechtsöffnung und unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge aufzuheben (Urk. 8 S. 1). 3. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Rechtsöffnungsges uc hs damit, dass sich die Veranlagungsverfügung vom 8. Juli 2016 für Lohnbeiträge für die Abrechnungsperiode des Jahres 2014 an "C." ri chte (Urk. 3/6). Dabei handle es sich um eine AG mit der Firmennummer CHE-... (Urk. 4). Gemäss Handelsregisterangaben sei der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) zwar Mitglied des Verwaltungsrates dieser AG, die Gesuchstel- lerin tue jedoch nicht dar, warum er in dieser Funktion für Ansprüche aus einer Verfügung haften sollte, deren Adressat die Gesellschaft und nicht er selber sei. Es fehle daher an der Passivlegitimation (Urk. 9 S. 2). 4. a) Die Gesuchstellerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass es sich beim "C." entgegen der vori nstanzli che n Annahme um ei ne ni cht i m Handelsregister eingetragene einfache Gesellschaft handle, welche nicht mit der "C._____ AG" mit Sitz in ... SZ verwechselt werden dürfe. Die AHV-pflichtigen Löhne würden - so die Gesuchstellerin weiter - über die erwähnte einfache Ge- sellschaft mit der Ausgleichskasse abgerechnet, was zulässig sei, weil einfache Gesellschaften und andere Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit von den AHV-Ausgleichskassen administrativ als Arbeitgebende behandelt wer- den könnten. Die Gesellschafter hafteten für Ausstände der einfachen Gesell- schaft gestützt auf Art. 544 Abs. 3 OR solidarisch, weshalb der Gesuchsgegner ohne weiteres passivlegitimiert sei (Urk. 8 S. 1).
b) Wie die Gesuchstellerin selber festhält, hat die einfache Gesellschaft kei- ne eigene Rechtspersönlichkeit, sie ist mit anderen Worten nicht Trägerin von Rechten und Pfli chten (BSK OR II-Handschin Art. 530 N 6). Zwar trifft es zu, dass einfache Gesellschaften gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialver- sicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, vgl. http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/view/2092/lang:deu/category:22) von den Ausgleichskassen administrativ als Arbeitgebende behandelt werden können (vgl. WBB Rz. 1011, Satz 1). Es handelt sich dabei jedoch lediglich um eine ad- ministrative Verei nfachung für die Ausgleichskassen, indem diese ni cht alle Ge- sellschafter einzeln als Arbeitgebende erfassen müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der einfachen Gesellschaft keine Rechtsträgerschaft zukommt. So hält denn auch die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ausdrücklich fest, dass die Ausgleichskasse an jedes Mitglied (der Personenge- samtheit), das sie rechtlich belangen wolle, eine Verfügung richten und diesem oder einer gemeinsamen stellvertretenden Person zustellen müsse (WBB Rz. 1011, Satz 2). c) Unbestritten blieb denn auch im Rechtsmittelverfahren, dass sich die als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Verfügung der Gesuchstellerin vom 8. Juli 2016 nur an das "C._____" und weder an den Gesuchsgegner noch an einen an- deren Gesellschafter der einfachen Gesellschaft richtete (Urk. 3/6). Es mangelt daher an einem gültigen Rechtsöffnungstitel, weshalb das Rechtsöffnungsbegeh- ren selbst dann abzuweisen ist , wenn von der Sachverhaltsdarstellung der Ge- suchstellerin im Beschwerdeverfahren ausgegangen wird. 5. a) Die Vorinstanz führt weiter aus, das Rechtsöffnungsgesuch hätte im Übrigen auch abgewiesen werden müssen, weil das ins Recht gelegte Exemplar der Verfügung vom 8. Juli 2016 keine Unterschrift trage und mithin ni cht authen- tisch sei (Urk. 9 S. 2). b) Diese Auffassung rügt die Gesuchstellerin zu Recht als unzutreffe nd (Urk. 8 S. 1f.): Die Rechtsprechung hat das Erfordernis der Unterschrift bei Ver- waltungsverf üg ungen insbesondere im Bereich der Massenverwaltung bzw. -verfügungen erheblich relativiert. Diese Verfügungen si nd auch ohne Unterschri ft
gültig (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung , S. 215; BSK SchKG I-Daniel Staehelin, Art. 80 N 128). Insbesondere im Bereich der AHV-Beitragsverfügungen hat das Bundesgericht mehrfach entschieden, dass diese auch ohne Unterschrift gültig seien (BGE 112 V 87, BGE 105 V 248). c) Auch wenn die Beschwerde der Gesuchstellerin in diesem Punkt begrün- det ist, ändert dies nichts daran, dass - wie oben bereits dargelegt - kein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. 6. Zusammengefasst hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstelleri n zu Recht abgewiesen, wenn auch mi t ei ner unzutref fe nden Be- gründung. D i e Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen. Auf das Ei nholen einer Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners kann unter diesen Um- ständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind so- dann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ih- res Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels erheblicher Umtriebe. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schri ftli che Mi ttei lung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je eines Doppels von Urk. 8, 10 und 11/2-4, sowie an die Vorinstanz, je ge- gen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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