Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160158-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 3. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im summarischen Verfahren,
betreffend Rechtsöffnung (Revision: unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. August 2016 (BR160003-G)
Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin vom 15. September 2015 [recte: 2016] (überbracht am 16. September 2016, Urk. 1), mit welcher sich die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2016 stellt, in der unter anderem ihr Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden ist (Urk. 2 S. 7 Dispositivzi ffer 1), in der Erwägung, dass der Beschwerdeführerin die genannte Verfügung der Vorinstanz vom 26. August 2016 am 5. September 2016 zugestellt worden ist (Urk. 6/4/1), dass demgemäss die 10-tägige Beschwerdefrist am 15. September 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass die Beschwerdeschrift gegen die Verfügung der Vori nstanz vom 26. August 2016 zwar vom 15. September 2015 [recte: 2016] datiert, die Be- schwerdeführeri n diese jedoch erst am 16. September 2016 dem Gericht über- bracht hat (Urk. 1), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post über- geben werden müssen (Art. 143 ZPO), dass die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwer- de ni cht ei nzutreten i st, in der weiteren Erwägung, dass die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltli- che Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht für das Beschwerdeverfahren gilt (BGE 137 III 470), weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO),
dass die Beschwerdeführerin sinngemäss auch für das Beschwerdeverfah- ren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt (Urk. 1), welches jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Er- wägungen) abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO), dass die Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Par- teientschädigung hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2-6, sowie an die Ge- suchsgegner des vorinstanzli che n Verfahrens, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt Fr. 25'565.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 3. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberi n:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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