Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160155-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. R. Blesi Keller Beschluss vom 24. November 2016
i n Sachen
A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2016 (EB160769-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. August 2016 wies die Vorinstanz das Gesuch der Ge- suchstelleri n und Beschwerdeführeri n (fortan Gesuchstelleri n) um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 9 (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2015) für Fr. 755.– nebst Zi ns zu 5 % sei dem 16. August 2015, Fr. 125.– Mahngebühren, Fr. 71.60 Betreibungskosten und Fr. 190.– Prozessentschädigung ab (Urk. 1b; Urk. 11 S. 8, Dispositivziffer 1). 1.2. Mit auf den 29. Oktober 2014 datierter Eingabe (Datum Poststempel: 9. September 2016, eingegangen am 12. September 2016) erhob die Gesuch- stellerin Beschwerde gegen das Urteil (Urk. 10). Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– geleistet (Urk. 15 und 16). 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 17. August 2016 ist der Gesuchstelleri n am 29. August 2016 zugestellt worden (Urk. 9a). Entsprechend endete die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid) am Donnerstag, 8. Septem- ber 2016 (Art. 142 ZPO). Indem die Gesuchstellerin ihre Eingabe erst am 9. Sep- tember 2016 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Art. 143 Abs. 1 ZPO), ist die vorliegende Eingabe verspätet. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.2. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren i st i n Anwendung von § 48 i.V.m. § 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Sie ist der Ge- suchstellerin aufzuerlegen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteient- schädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens und dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) mangels relevanter Umtriebe (Art 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urkunden 10, 13 und 14/2-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 775.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am:jo