Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160154-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 20. September 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Verein B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 (EB160112-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Winter- thur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Wi nterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – gestützt auf das Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 – defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 2'268.70 nebst 5 % Zins seit 13. Januar 2016, Fr. 1'524.45 (5 % Verzugszi ns auf Fr. 7'268.70 ab 3. November 2011 bis 12. Januar 2016), Fr. 73.-- nebst 5 % Zins seit 13. Februar 2016 sowie Fr. 110.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 13 = Urk. 19). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 9. September 2016 Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerdeschrift hat er zehn Beschwerdeanträge gestellt, die i m Wesentli chen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beinhalten (Urk. 18 S. 2-4; auf deren wörtliche Auf- führung kann mi t Bli ck auf das Resultat des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet werden). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Die Parteibezeichung des Gesuchstellers wurde gemäss der im Han- delsregister eingetragenen Firma berichtigt. 2. a) Der Gesuchsgegner war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten (Urk. 6 und 7). Das angefochtene Urteil wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners am 12. August 2016 zugestellt (Urk. 14/2; der Empfangsschein ist zwar mit "22.8.2016" datiert, die Track&Trace Verfolgung auf www.post.ch ergibt als Zu- stelldatum jedoch den 12. August 2016). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 9 S. 14) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 22. August 2016 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch
Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerde dem Obergericht am 9. September 2016 überbracht (Eingangs- stempel auf Urk. 18). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. b) Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen, die vorinstanz- liche Verfügung vom 7. März 2016 sei ihm denn auch persönlich zugestellt wor- den, sämtliche Eingaben seien durch ihn persönlich erfolgt, er habe der Vorin- stanz keine Vollmacht eingereicht und in der Abwesenheitsmeldung vom 17. Juni 2016 habe er der Vorinstanz mitgeteilt, er stehe erst ab August wieder für die Entgegennahme von Gerichtskorrespondenz zur Verfügung. Es sei daher nicht die Zustellung an den Rechtsvertreter, sondern diejenige an ihn persönlich per 1. September 2016 massgebend (Urk. 18 S. 18-21). c) Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 4; Frist zur schriftlichen Stellungnahme) dem Gesuchsgegner persönlich zugestellt (Urk. 5), da im Rechtsöffnungsgesuch kein Vertretungsverhältnis angegeben war (Urk. 1; ebenso im Zahlungsbefehl, Urk. 3/4; anders dagegen im Rechtsöffnungstitel, Urk. 3/2). Daraufhin hat sich Rechtsanwalt lic. i ur. Y._____ als Rechtsvertreter des Gesuchsgegners legitimiert und um eine Fristerstreckung für die Einreichung der schri ftli chen Stellungname ersucht, welche ihm gewährt wurde (Urk. 6); die ent- sprechende Vollmacht liegt bei den Akten (Urk. 7). Dass die folgenden Eingaben vom Gesuchsgegner persönlich verfasst und eingereicht wurden, ändert nichts am Vertretungsverhältnis. Die Vorinstanz hat denn auch beim Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 15. April 2016 telefonisch nachgefragt, ob das Vertretungs- verhältnis noch bestehe, was dieser bejaht hat (Urk. 10). Schliesslich hat der Ge- suchsgegner persönlich am 23. August 2016 telefonisch bestätigt, dass das Ver- tretungsverhältnis weiterhin bestehe (Urk. 16). Dass der Gesuchsgegner in seiner am 17. Juni 2016 überbrachten Abwesenheitsmeldung der Vorinstanz mitgeteilt habe, er stehe erst ab August wieder für die Entgegennahme von Gerichtskorres- pondenz zur Verfügung, ist aktenwidrig; von einer "Entgegennahme von Gerichts- korrespondenz" ist dort nicht die Rede (vgl. Urk. 12). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer anwaltlichen Vertretung des Gesuchsgegners ausgegangen.
Bloss ergänzend ist der Gesuchsgegner darauf hi nzuwei sen, dass ohne an- waltliche Vertretung kein gültiges Fristerstreckungsgesuch für die schriftliche Stel- lungnahme gemäss Verfügung vom 7. März 2016 vorliegen würde, weshalb sämt- li che Ei nwendungen in der vom Gesuchsgegner persönlich erst innert erstreckter Frist einreichten Stellungnahme unbeachtlich gewesen wären. d) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Auf diese ist demgemäss nicht einzutreten. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'866.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'866.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc