Late appeal in provisional debt enforcement; deadline restoration denied

RT160153Obergericht20.09.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against a first-instance order granting provisional debt enforcement for CHF 2,667.15. The appellant filed the appeal long after the ten-day deadline and requested restoration of the deadline. The court held that restoration was unavailable because the filing contained no explanation of any obstacle preventing timely action. It therefore refused restoration, did not enter into the appeal, set the second-instance fee at CHF 200, charged it to the appellant, and denied party compensation to the respondent.

Regest

Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 ZPO; Art. 33 Abs. 4 SchKG: An appeal filed after expiry of the ten-day period is inadmissible. A request for restoration of the deadline requires a substantiated and credible showing of the circumstance preventing timely action; a bare request without allegation of the impeding facts is insufficient (consid. 2). Where no admissible appeal is pending, the appellate court shall not enter into the matter; costs follow the outcome, and party compensation is denied absent compensable efforts (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160153-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 20. September 2016

i n Sachen

A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch B.,

gegen

C._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Juni 2016 (EB160164-K)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Wi nterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2015) – gestützt auf ei nen Konkursverlust- schein vom 12. März 1997 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'667.15 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 6. September 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 13. Juni 2016 zugestellt (Urk. 8). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und lief demzufolge am 23. Juni 2016 ab (Art. 142 ZPO). Die am 6. September 2016 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. b) Der Gesuchsgegner ersucht um Wiederherstellung "der Frist gemäss SchKG 33 Abs 4" (Urk. 9). Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 143 ZPO. Nach beiden Besti mmungen ist das Gesuch um Wiederher- stellung begründet ei nzurei chen, d.h. es ist im Gesuch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass und wieso die versäumte Handlung ohne Verschulden (Art. 33 Abs. 4 SchKG) bzw. mit höchstens leichtem Verschulden (Art. 143 Abs. 1 ZPO) nicht innert Frist erfolgen konnte. In der vorliegenden Beschwerde ist jedoch keine solche Begründung enthalten; es wird mit keinem Wort dargelegt, welches Hin- dernis ein fristgerechtes Handeln verunmöglicht haben soll. Daher ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. c) Demgemäss bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden ist. Auf sie kann daher nicht eingetreten werden.

  1. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'667.15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'667.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 20. September 2016

Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

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