Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160153-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 20. September 2016
i n Sachen
A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch B.,
gegen
C._____ SA, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. Juni 2016 (EB160164-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Wi nterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Elgg (Zahlungsbefehl vom 29. Oktober 2015) – gestützt auf ei nen Konkursverlust- schein vom 12. März 1997 – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'667.15 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 10). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 6. September 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Be- schwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 13. Juni 2016 zugestellt (Urk. 8). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) und lief demzufolge am 23. Juni 2016 ab (Art. 142 ZPO). Die am 6. September 2016 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. b) Der Gesuchsgegner ersucht um Wiederherstellung "der Frist gemäss SchKG 33 Abs 4" (Urk. 9). Die Wiederherstellung der Beschwerdefrist richtet sich nach Art. 143 ZPO. Nach beiden Besti mmungen ist das Gesuch um Wiederher- stellung begründet ei nzurei chen, d.h. es ist im Gesuch darzulegen und glaubhaft zu machen, dass und wieso die versäumte Handlung ohne Verschulden (Art. 33 Abs. 4 SchKG) bzw. mit höchstens leichtem Verschulden (Art. 143 Abs. 1 ZPO) nicht innert Frist erfolgen konnte. In der vorliegenden Beschwerde ist jedoch keine solche Begründung enthalten; es wird mit keinem Wort dargelegt, welches Hin- dernis ein fristgerechtes Handeln verunmöglicht haben soll. Daher ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen. c) Demgemäss bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden ist. Auf sie kann daher nicht eingetreten werden.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'667.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. September 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc