Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160152-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 16. September 2016
i n Sachen
A._____ & Co, Boutique B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch li c. i ur. X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. August 2016 (EB160765-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. März 2016) – gestützt auf einen gerichtli chen Ver- gleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 sowie Fr. 750.-- nebst 5 % Zins seit 21. März 2016; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Am 7. September 2016 hat die Gesuchsgegnerin fristgerecht (Urk. 12b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 13 S. 2): "Wir beziehen uns auf alle unsere schriftlichen Eingaben, dessen Kopien wir nochmals detailliert beifügen und stellen hiermit den Antrag, die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... Betreibungsamt Zürich 1 Zahlungsbe- fehl vom 21. März 2016 SEI NICHT ZU ERTEILEN." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstelleri n stütze i hr Gesuch auf die vollstreckbare Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2015, mit welcher das zwischen den Parteien hängige Verfahren (FV150046-L) infolge Vergleichs abgeschrieben wurde. In diesem Vergleich habe sich die Gesuchs- gegnerin zur Zahlung von Fr. 13'000.-- netto bis 31. Dezember 2015 verpflichtet. Sodann sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, der Gesuchstellerin die von dieser bezogenen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 750.-- zu ersetzen. Der Ver- gleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und stelle wie die voll- streckbare Verfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Einwendun- gen der Gesuchsgegnerin würden den Vergleich als solchen betreffen; sie habe diesbezüglich ein Revisionsgesuch eingereicht, welches erstinstanzlich abgewie- sen worden sei, und den Kostenentscheid mit Beschwerde angefochten. Weder ein Revisionsgesuch noch eine Beschwerde würden Rechtskraft und Vollstreck-
barkeit eines Entscheids hemmen, weshalb sowohl der Vergleich als auch die Verfügung vollstreckbar seien. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe sodann die in- haltliche Richtigkeit derselben nicht überprüfen. Betragsmässig sei die Forderung ausgewiesen und entsprechend Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unri chti ge Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unri chti g sei n soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerde- i nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin verweist in i hrer Beschwerde vorab auf i hre Be- schwerdeschrift vom 20. Juni 2016 (Urk. 16/2; Verfahren PP160029-O, derzeit am Obergericht rechtshängig) sowie auf i hre Stellungnahme vom 28. Juli 2016 zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 16/1 = Urk. 9). Auf diese Schreiben werde von den Geri chten aus unverständli chen Gründen ni cht eingegangen. Entgegen der Vor- instanz, wonach sie (die Gesuchsgegnerin) keine Einwendungen vorgebracht ha- be, seien in diesen Schreiben seitenweise Einwendungen vorgebracht worden (Urk. 13 S. 1 f.). Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt, konkrete Beanstandungen gel- tend zu machen. Ein blosser Verweis auf frühere oder andere Rechtsschriften ge- nügt hi erfür nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz (und der Gerichte generell), in den Akten nach für eine Partei günstigen Vorbringen zu suchen, son- dern es ist Aufgabe der Partei, konkrete Argumente – hier: in der Beschwerde- schrift selbst – vorzutragen. d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, die Gesuchstellerin sei bis heute den Beweis schuldig geblieben, dass die verrechne- ten Waren tatsächlich geliefert worden seien. Diese Warenablieferungsnachweise seien von der Gesuchstellerin zu verlangen. Die Gesuchsgegnerin wolle für die betrügerische Art der Gesuchstellerin bzw. deren Mandantin nicht finanziell auf- kommen müssen (Urk. 13 S. 2 f.).
Diese Vorbringen betreffen nicht die Rechtsöffnung, sondern den von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2015 im Gerichts- verfahren FV150046-L geschlossenen Vergleich (Urk. 4/3). Diesem kommt, wie die Vorinstanz korrekt erwähnt hat, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits – hi er: durch Vergleich – rechtskräftig entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung daher nicht mehr (noch einmal) überprüft werden, sondern es können von Gesetzes wegen nur noch die Einwände der Tilgung, Stundung oder Verjährung berücksichtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die von der Gesuchs- gegnerin gegen die Forderung bzw. gegen den abgeschlossenen Vergleich vor- getragenen Einwände durften daher von der Vorinstanz nicht berücksichtigt wer- den; die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegne- rin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'750.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
Züri ch, 16. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc