Appeal dismissed as late in debt enforcement

RT160151Obergericht20.09.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich Cantonal Court dismissed the debtor’s appeal as inadmissible because it was filed after the 10-day deadline in debt-enforcement summary proceedings. The court held that service of the first-instance decision occurred on 12 August 2016, so the deadline expired on 22 August 2016; filing on 7 September 2016 was therefore late. It also rejected the debtor’s argument that he had not been represented by counsel below, finding that an attorney had validly represented him throughout the first-instance proceedings. The court set the appellate fee at CHF 200, charged it to the debtor, and awarded no party compensation.

Regest

Art. 321 Abs. 2, Art. 142 f. ZPO; Fristwahrung der Beschwerde im Rechtsöffnungsverfahren; die Beschwerdefrist von 10 Tagen beginnt mit wirksamer Zustellung des angefochtenen Entscheids an die rechtsgültig vertretene Partei zu laufen. Ein bereits begründetes Anwaltsmandat bleibt bestehen, solange dessen Beendigung nicht erstellt ist; spätere persönliche Eingaben der Partei beseitigen das Vertretungsverhältnis nicht. Wird die Beschwerde nach Fristablauf eingereicht, ist auf sie nicht einzutreten. Die Kosten folgen dem Ausgang; eine Parteientschädigung entfällt bei fehlenden relevanten Aufwendungen der obsiegenden Partei (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160151-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 20. September 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Verein B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt X.

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 (EB160111-K)

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Winter- thur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Wi nterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – gestützt auf das Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 für die Parteientschädigung – de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst 5 % Zins seit 13. Februar 2016 sowie Fr. 110.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 14 = Urk. 19). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 7. September 2016 Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerdeschrift hat er sechs Beschwerdeanträge gestellt, die im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beinhalten (Urk. 18 S. 2 f.; auf deren wörtliche Auf- führung kann mit Blick auf das Resultat des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet werden). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Die Parteibezeichung des Gesuchstellers wurde gemäss der im Han- delsregister eingetragenen Firma berichtigt. 2. a) Der Gesuchsgegner war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten (Urk. 6 und 7). Das angefochtene Urteil wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners am 12. August 2016 zugestellt (Urk. 15/2; der Empfangsschein ist zwar mit "22.8.2016" datiert, die Track&Trace Verfolgung auf www.post.ch ergibt als Zu- stelldatum jedoch den 12. August 2016). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 9 S. 14) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 22. August 2016 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerde dem Obergericht am 7. September 2016 überbracht (Eingangs- stempel auf Urk. 18). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.

b) Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen (Urk. 18 S. 9). c) Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 4; Frist zur schriftlichen Stellungnahme) dem Gesuchsgegner persönlich zugestellt (Urk. 5), da im Rechtsöffnungsgesuch kein Vertretungsverhältnis angegeben war (Urk. 1; ebenso im Zahlungsbefehl, Urk. 3/4; anders dagegen im Rechtsöffnungstitel, Urk. 3/2). Daraufhin hat sich Rechtsanwalt lic. i ur. Y._____ als Rechtsvertreter des Gesuchsgegners legitimiert und um eine Fristerstreckung für die Einreichung der schriftlichen Stellungname ersucht, welche ihm gewährt wurde (Urk. 6); die ent- sprechende Vollmacht liegt bei den Akten (Urk. 7). Dass die folgenden Eingaben vom Gesuchsgegner persönlich verfasst und eingereicht wurden, ändert nichts am Vertretungsverhältnis. Die Vorinstanz hat denn auch beim Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 15. April 2016 telefonisch nachgefragt, ob das Vertretungs- verhältnis noch bestehe, was dieser bejaht hat (Urk. 10). Schliesslich hat der Ge- suchsgegner persönlich am 23. August 2016 telefonisch bestätigt, dass das Ver- tretungsverhältnis weiterhin bestehe (Urk. 16). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer anwaltlichen Vertretung des Gesuchsgegners ausgegangen. d) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Auf diese ist demgemäss nicht einzutreten. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'000.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchs- gegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gel- ten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 20. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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