Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160151-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 20. September 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Verein B., Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt X.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 9. August 2016 (EB160111-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Winter- thur (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Wi nterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 29. Januar 2016) – gestützt auf das Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2015 für die Parteientschädigung – de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst 5 % Zins seit 13. Februar 2016 sowie Fr. 110.30 Betreibungskosten und Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 14 = Urk. 19). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 7. September 2016 Beschwerde erhoben. In seiner Beschwerdeschrift hat er sechs Beschwerdeanträge gestellt, die im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beinhalten (Urk. 18 S. 2 f.; auf deren wörtliche Auf- führung kann mit Blick auf das Resultat des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verzichtet werden). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägung), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Die Parteibezeichung des Gesuchstellers wurde gemäss der im Han- delsregister eingetragenen Firma berichtigt. 2. a) Der Gesuchsgegner war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten (Urk. 6 und 7). Das angefochtene Urteil wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchsgeg- ners am 12. August 2016 zugestellt (Urk. 15/2; der Empfangsschein ist zwar mit "22.8.2016" datiert, die Track&Trace Verfolgung auf www.post.ch ergibt als Zu- stelldatum jedoch den 12. August 2016). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 9 S. 14) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 22. August 2016 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerde dem Obergericht am 7. September 2016 überbracht (Eingangs- stempel auf Urk. 18). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.
b) Der Gesuchsgegner macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen (Urk. 18 S. 9). c) Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 7. März 2016 (Urk. 4; Frist zur schriftlichen Stellungnahme) dem Gesuchsgegner persönlich zugestellt (Urk. 5), da im Rechtsöffnungsgesuch kein Vertretungsverhältnis angegeben war (Urk. 1; ebenso im Zahlungsbefehl, Urk. 3/4; anders dagegen im Rechtsöffnungstitel, Urk. 3/2). Daraufhin hat sich Rechtsanwalt lic. i ur. Y._____ als Rechtsvertreter des Gesuchsgegners legitimiert und um eine Fristerstreckung für die Einreichung der schriftlichen Stellungname ersucht, welche ihm gewährt wurde (Urk. 6); die ent- sprechende Vollmacht liegt bei den Akten (Urk. 7). Dass die folgenden Eingaben vom Gesuchsgegner persönlich verfasst und eingereicht wurden, ändert nichts am Vertretungsverhältnis. Die Vorinstanz hat denn auch beim Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 15. April 2016 telefonisch nachgefragt, ob das Vertretungs- verhältnis noch bestehe, was dieser bejaht hat (Urk. 10). Schliesslich hat der Ge- suchsgegner persönlich am 23. August 2016 telefonisch bestätigt, dass das Ver- tretungsverhältnis weiterhin bestehe (Urk. 16). Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einer anwaltlichen Vertretung des Gesuchsgegners ausgegangen. d) Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde. Auf diese ist demgemäss nicht einzutreten. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'000.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Züri ch, 20. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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