Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160149-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 15. September 2016
i n Sachen
A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B. vertreten durch Stadtgemeinde Zürich, Alimentenstelle, Soziale Dienste
gegen
C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2016 (EB160758L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zü- rich 12 (Zahlungsbefehl vom 4. Mai 2016) – gestützt auf eine gerichtlich geneh- migte Scheidungsvereinbarung für ausstehende Unterhaltsbeiträge von April 2015 bis Mai 2016 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'411.-- nebst 5 % Zins seit 4. Mai 2016; im Mehrbetrag (Unterhaltsbeiträge von September 2012 bis März 2015) wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden zu 3/10 dem Gesuchsgegner und zu 7/10 der Gesuchstellerin auferlegt; Parteient- schädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 12 = Urk. 16). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 2. September 2016 fristgerecht (Urk. 13a) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 15 S. 2): "Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 17. August 2016 (EB160758/U) aufzuheben und der Klägerin in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Zürich 12 definitive Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 27'143.-- nebst Zins und Kosten zu erteilen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge zulasten des Beklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf eine vom Bezirksgericht Baden mit Urteil vom 10. Januar 2008 genehmigte Scheidungskonvention, worin sich der Gesuchsgegner verpflichtet habe, für die Gesuchstellerin indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- pro Monat zu bezah- len. Die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge der Monate September 2012 bis Mai 2016 von insgesamt Fr. 27'143.-- . Gemäss Zah- lungsbefehl vom 4. Mai 2016 habe die Gesuchstellerin jedoch Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. April 2015 bis 31. Mai 2016 von insgesamt Fr. 27'143.-- betrie- ben; die früheren Unterhaltsbeiträge habe die Gesuchstellerin im Zahlungsbefehl ni cht aufgeführt. D er Gesuchsgegner habe ni cht erkennen können, für welche konkrete Periode Unterhaltsbeiträge eingefordert würden; Gegenstand der vorlie-
genden Betreibung seien demzufolge lediglich Unterhaltsbeiträge für die Monate April 2015 bis Mai 2016. Für diese Zeit seien betragsmässig total Fr. 8'411.-- (9 x Fr. 604.-- plus 5 x Fr. 595.-- ) ausgewiesen. Die Vorbringen des Gesuchsgegners (mündlich vereinbarte Aufhebung der Zahlungspflicht, Geldüberlassung für Haus, Kauf von D i ngen für di e Gesuchstelleri n) würden der Rechtsöffnung ni cht entge- genstehen (Urk. 16 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Be- stand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) D i e Gesuchstelleri n macht i n i hrer Beschwerde geltend, wenn im Zah- lungsbefehl ein Hinweis über den Anlass der Betreibung fehle, so sei dieser kei- neswegs nichtig, sondern lediglich auf Beschwerde aufhebbar, sofern für den Be- triebenen der Grund der Forderung nicht erkennbar sei. Vorliegend sei keine Be- schwerde nach SchKG erhoben worden. Indem die Vorinstanz von Amtes wegen die Erkennbarkeit der Forderung überprüft habe, habe sie unzulässigerweise ins Tätigkeitsfeld der Aufsichtsbehörde eingegriffen und damit ihre Kompetenzen überschri tten. Der Entscheid sei daher wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzu- heben (Urk. 15 S. 4). Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Aufhebung des Zahlungsbefehls. Im Gegenteil ist im Zahlungsbefehl konkret angegeben, für welche Periode aus- stehende Unterhaltsbeiträge eingefordert werden, indem nämlich angegeben ist, der Forderungsgrund seien nicht bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Ge-
suchstellerin "für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.05.2016" (Urk. 3). Damit steht fest, dass für genau diese Periode Unterhaltsbeiträge betrieben wurden. Und da- mit kann die Betreibung auch nur für die Unterhaltsbeiträge für diese konkrete Pe- riode fortgesetzt, d.h. dafür Rechtsöffnung erteilt werden. d) Die Gesuchstellerin macht weiter geltend, es müsse für das Rechtsöff- nungsgesuch genügen, wenn sich aus dem Prozessstoff eindeutig ergebe, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese Periode im Zahlungsbefehl nicht ausdrücklich aufgeführt sei (Urk. 15 S. 5). Vorliegend ist die Periode im Zahlungsbefehl ausdrücklich aufgeführt. Es kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden (vorstehend Erwägung 2.c). e) Die Gesuchstellerin macht sodann geltend, der dem Betreibungsbe- gehren und dem Rechtsöffnungsgesuch beigelegten Rückstandsberechnung sei aufgrund des Saldos zu entnehmen gewesen, dass die Betreibungsperiode bis zum 1. September 2012 zurückreiche und dass es sich bei der Angabe im Zah- lungsbefehl (1. April 2015 bis 31. Mai 2016) um ei nen offensi chtli chen Verschrei- ber gehandelt haben müsse (Urk. 15 S. 5). Diese Vorbringen stellen neue Behauptungen dar. Dass der Rückstandsbe- rechnung die Betreibungsperiode seit September 2012 zu entnehmen sei und es sich bei der Angabe April 2015 um einen offensichtlichen Verschrieb handle, hat die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 1). Diese Vorbringen sind daher im Beschwerdeverfahren zufolge des Novenverbots unbeachtli ch (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 2.b). Im Übrigen wäre ein offensichtlicher Verschrieb auch deshalb abzulehnen, weil sowohl Monats- als auch Jahresangabe anders angegeben sind (04.2015 statt 09.2012). f) Die Gesuchstellerin macht schliesslich geltend, dass es aufgrund der Indexberechnungen für die Vorinstanz relativ einfach gewesen wäre, auch den Betrag von Fr. 18'732.-- (für welchen keine Rechtsöffnung erteilt wurde) zu ent- schlüsseln, wie sie dies ja auch für den Zeitraum von April 2015 bis Mai 2016 ge-
tan habe, womi t auch dieser Mehrbetrag als ausgewiesen anzusehen sei (Urk. 15 S. 5 f.). Auch hier ist wieder darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl Unterhaltsbeiträge nur für die Periode April 2015 bis Mai 2016 be- trieben wurden, weshalb auch nur für die Unterhaltsbeiträge für diese Periode die Betreibung fortgesetzt, d.h. dafür Rechtsöffnung erteilt werden konnte (oben Er- wägung 2.c). g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 18'732.-- . Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 15. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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