Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160148-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 27. September 2016
i n Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2016 (EB160881-L)
Erwägungen: 1. Die Vorinstanz erliess am 16. August 2016 folgendes Urteil (Urk. 11): "1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch wird im Umfang von Zins zu 6 % auf Fr. 2'058.23 seit 18. Januar 2013 nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2015, für Fr. 2'903.93 nebst Zins zu 5 % seit 31. Juli 2015, Fr. 1'100.00, Fr. 1'529.11. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen. 3.-9. ..." 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 8b) mit Eingabe vom 30. August 2016 Beschwerde (Urk. 10). 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchstelleri n und Beschwerde- gegnerin (fortan Gesuchstellerin) hinsichtlich der Teilbeträge von Fr. 1'100.– und Fr. 1'529.11 verlangt (Urk. 10). Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vo- rinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass der Antrag der Gesuchsgegnerin den gesetzlichen Anforderungen genügt. 5. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass die Gesuchstellerin trotz mehrfacher telefonischer Aufforderungen in den Jahren 2014 und 2015 nicht detailliert dargelegt habe, wie sich insbesondere die Forderung von Fr. 1'529.11, welche als Nebenforderung bzw. diverse Rechnun- gen bezeichnet werde, zusammensetze. Auch die Vorinstanz sei nicht detailliert auf diese Forderungen der Gesuchstellerin eingegangen, sondern habe diese in
der Höhe von Fr. 1'100.– und Fr. 1'529.11 anerkannt, ohne sie geprüft zu haben (Urk. 10). 6. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburg- haus/Af heldt, Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ih- rer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Ratenvereinbarung vom 18./28. Januar 2013 stütze, worin die Gesuchs- gegnerin unterschriftlich anerkannt habe, der Gesuchstellerin neben der von ihr anerkannten Forderung von Fr. 2'903.93 Fr. 1'100.– Verzugsschaden sowie Ne- benforderungen von Fr. 1'529.11 zu schulden (Urk. 11 S. 2 unter Hi nwei s auf Urk. 3/3). Diese Urkunde stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar; aus den Akten gingen sodann keine Gründe her- vor, die der Erteilung der Rechtsöffnung für diese Beträge entgegenstünden. Die Forderung sei betragsmässig ausgewiesen (Urk. 10 S. 2). c) Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift überhaupt nicht auseinander. Damit kommt sie ihrer Rü- ge- und Begründungspfli cht ni cht nach. Ihre Ausführungen zu den beiden Forde- rungsbestandteilen von Fr. 1'100.– und Fr. 1'529.11 sind zudem neu, nachdem sie sich dazu in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2016 nicht ausdrücklich ge- äussert hat (Urk. 5). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind indessen im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Diese Ausführunge n si nd daher i m Beschwerdeverfahren unbeachtlich, weshalb darauf
nicht mehr näher eingegangen werden muss. Auf die Beschwerde der Gesuchs- gegnerin ist daher nicht einzutreten. 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdever- fahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im ober- gerichtlichen Verfahren von Fr. 2'629.11 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerde- verfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstelle- rin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, zu den Akten des Verfah- rens FV160170-L. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'629.11. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 27. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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