Appeal inadmissible due to new arguments in debt enforcement

RT160144Obergericht06.09.2016Inadmissible

Zusammenfassung

The Zurich High Court did not enter into the debtor’s appeal against a decision granting definitive legal enforcement to the Canton of Zurich. It held that the appellant relied entirely on new submissions and evidence raised only on appeal, which are barred by the CPC, and he did not otherwise engage with the first-instance reasoning. The appellate fee was set at CHF 150 and charged to the appellant. No party compensation was granted to the respondent.

Regest

Art. 320, Art. 326 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 1 ZPO; appeal in the enforcement context: the appeal is limited to review of law and manifest factual error, while new requests, allegations and evidence are absolutely barred. Submissions first made on appeal cannot be considered; the appellant must already have asserted and proved any extinguishment of the debt in the first instance by documentary evidence. If the appeal does not meaningfully address the reasoning of the lower court, the appellate court may issue a non-entry decision. Costs follow the outcome; a party compensation requires substantiated relevant effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160144-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 6. September 2016

i n Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. August 2016 (EB160877-L)

Erwägungen: 1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 22. Juni 2016 das Begehren, es sei ihm in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Züri ch 1 (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2016) für Fr. 724.75 nebst Zi ns zu 3 % seit 28. April 2016, Fr. 8.90 Verzugszins bis 27. April 2016 und Fr. 87.30 Betreibungskosten die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgeg- ners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 1 f.). In der Folge wurde der Gesuchsgegner mit Vorladung vom 29. Juni 2016 zur mündli chen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuc h auf den 11. August 2016 vorgeladen (Urk. 4). In der Vorladung wurde der Gesuchsgegner darauf aufmerk- sam gemacht, dass sei ne allfällige schriftliche Stellungnahme vom Gericht be- rücksichtigt würde, sofern sie vor dem Verhandlungstermin eingehe oder an die Verhandlung mitgebracht werde. Wenn das Gericht nichts anderes anordne, finde die Verhandlung dennoch statt. Bei Säumnis entscheide das Gericht aufgrund der Akten. Der Gesuchsgegner sei mit Beweismitteln ausgeschlossen, die er ni cht spätestens an der Verhandlung einreiche. Vorbehalten bleibe die Berücksichti- gung von Beweismitteln nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (Urk. 4). Zur Verhandlung vom 11. August 2016 erschi en keine der Parteien (vgl. Prot. Vi). Mit Urteil vom 11. August 2016 entschied der erstinstanzliche Rechtsöff- nungsrichter androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO) und erteilte dem Gesuchsteller gestützt auf die vollstreckbare Veran- lagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2014 vom 19. August 2015 (Urk. 3/2a, Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung i n der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamtes Züri ch 1, Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2016, für Fr. 724.75 nebst Zins zu 3 % seit 28. April 2016 und Fr. 8.90 (Urk. 5). b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 23. August 2016 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das

vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren abzuwei- sen (Urk. 7). c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Partei- verhandlung durchgeführt (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 327 N 5 m.w.H.). Besondere Umstände, welche vorliegend für die ausnahmsweise Durchführung einer Parteiverhandlung im Be- schwerdeverfahren sprechen würden, sind nicht ersichtlich. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausseror- dentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstin- stanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburg- haus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). b) Die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 7) wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diese sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksich- tigt werden. Eine allfällige Tilgung der Schuld hätte der Gesuchsgegner im erstin- stanzlichen Rechtsöffnungsverfahren vorbringen und durch Urkunden beweisen müssen. Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren mit dem vori nstanzli che n Urtei l i nhaltlich nicht weiter auseinander, weshalb auf die Be- schwerde ni cht ei nzutreten i st.

  1. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 724.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Züri ch, 6. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

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