Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160143-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- ber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. September 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ SA Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2016 (EB160704-L)
Nach Ei nsi cht i n di e Rekursschrift des Gesuchsgegners und Beschwerde- führers (fortan Gesuchsgegner) vom 24. August 2016 (am 25. August 2016 zur Post gegeben; vgl. den an Urk. 9 angehängten Briefumschlag), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 28. Juni 2016 (Urk. 7), wel- ches der Gesuchsgegner am 9. August 2016 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 8b), da gegen ersti nstanzli che Endentscheide betreffend Rechtsöffnung die Be- schwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO das korrekte Rechtsmittel darstellt (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb der Rekurs des Gesuchsgeg- ners von der beschliessenden Kammer als Beschwerde entgegengenommen wurde, da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 6), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 19. August 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 25. August 2016 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens i n Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind, da der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzuspreche n i st,
wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner aufer- legt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 273.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 2. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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