Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160142-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffi tz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Blesi Keller Urteil vom 31. Oktober 2016
i n Sachen
Gemeinde A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Bildungsdirektion Kanton Zürich
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Mai 2016 (EB150042-A)
Erwägungen: I. 1.1. Die Ehe des Gesuchsgegners und Beschwerdegegners (fortan Ge- suchsgegner) und C._____ (dazumal BC.) wurde mit Urteil des Einzelrich- ters im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Affoltern vom 22. November 2010 geschieden (Geschäfts-Nr. FE090077; Urk. 3/3 S. 14, Dispositivziffer 1). Der Ge- suchsgegner wurde unter anderem dazu verpflichtet, für die gemeinsame Tochter D., geboren am tt.mm.1999, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 650.– zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu be- zahlen. Die Unterhaltsbeiträge waren bzw. sind ab dem 1. Juli 2010 bis zum or- dentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, auch über die Mündigkeit hi naus, geschuldet (U rk. 3/3 S. 15, Dispositivziffer 5). Der Kinderunterhaltsbeitrag wurde indexiert (Urk. 3/3 S. 15, Dispositivziffer 6). Im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung anerkannte der Gesuchsgegner, "ausstehende Unter- haltszahlungen" in der Höhe von Fr. 145'184.– zu schulden. Betreffend die Ab- za hlung dieser Schulden verwiesen C._____ und der Gesuchsgegner auf "die Vereinbarung vom 23. Juni 2010" (Urk. 3/3 S. 16, Dispositivziffer 7./8.). Mit Zah- lungsbefehl vom 19. Februar 2015 betrieb die Gesuchstellerin und Beschwerde- führeri n (fortan Gesuchstelleri n) den Gesuchsgegner für von ihr vom 1. Juni 2013 bi s zum 1. Februar 2015 gestützt auf das Urteil vom 22. November 2010 bevor- schusste Kinderalimente auf Fr. 13'039.60 zuzügli ch 5 % Zins seit dem 18. Februar 2015 (Urk. 3/1, Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes A.). Der Gesuchsgegner erhob am 19. März 2015 Rechtsvorschlag (Urk. 3/1 S. 2), worauf die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. April 2015 bei der Vorinstanz um definiti- ve Rechtsöffnung im genannten Umfang ersuchte (Geschäfts-Nr. EB150042-A; Urk. 1 S. 2). 1.2. Bereits Mitte Juni 2014 hatten C. und D._____ gegen den Ge- suchsgegner eine Betreibung (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2014; Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes A._____) über Fr. 27'230.30 nebst Zinsen eingeleitet.
Der Gesuchsgegner hatte am 2. Juli 2014 Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 17/3/8 S. 2), worauf C._____ und D._____ mit Eingabe vom 27. Januar 2015 bei der Vorinstanz um definitive Rechtsöffnung im genannten Betrag ersuchten (Ge- schäfts-Nr. EB150010-A; Urk. 17/1 S. 2). Als Rechtsöffnungstitel stützten sie sich auf die Anerkennung des Gesuchsgegners für "ausstehende Unterhaltsbeiträge" über gesamthaft Fr. 145'184.– gemäss Scheidungsurteil vom 22. November 2010 (Urk. 1 S. 2 f.). Mit Urteil vom 28. April 2015 wurde defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 27'230.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Juni 2014 erteilt. Im Mehrbetrag (Zins vom 1. April 2014 bis zum 16. Juni 2014) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 17/9 S. 13, Dispositivziffer 1). Der Gesuchsgegner erhob gegen das Urteil Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Kammer hiess die Be- schwerde mit Urteil vom 11. Februar 2016 teilweise gut und erteilte C._____ und D._____ defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 16'896.10 zuzüglich Zins seit dem 17. Juni 2014 (Geschäfts-Nr. RT150151-O; Urk. 17/17 S. 9, Dispositivziffer 1). 1.3. Das vorliegende Verfahren war mit Verfügung vom 27. August 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des "zwischen den Parteien pendenten Verfahrens betreffend Rechtsöffnung vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts- Nr.: RT150151-O) sistiert" worden (Urk. 10 S. 2, Dispositivziffer 1). Mit Verfügung vom 2. Mai 2016 wurde die Sistierung aufgehoben. Die Prozessakten des Ge- schäfts-Nr. EB150010-A (vgl. vorangehend E. 1.2; Urk. 17) wurden beigezogen (Urk. 18 S. 2, Dispositivziffern 1 und 2). Die Parteien wurden auf den 31. Mai 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 19; Urk. 20 und Urk. 22). Der Ge- suchsgegner i st zur Hauptverhandlung unentschuldi gt ni cht erschi enen (Prot. Vi S. 5). Mit Urteil vom 31. Mai 2016 (zunächst in unbegründeter Form ergangen) er- teilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 definitive Rechts- öffnung für Fr. 7'059.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Februar 2015. Im Mehrbe- trag "(Fr. 5'979.90 bereits getilgte Forderung und Fr. 141.90 Betreibungskosten)" wies sie das Begehren ab. Die Vorinstanz regelte die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 26; Urk. 36).
2.1. Mit Eingabe vom 24. August 2016 erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 31 S. 8 Versanddatum; Urk. 32; Urk. 35 S. 1 f.):
"1. Es sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes A._____ ZH (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015) zusätzlich zur definitiven Rechtsöffnung für Fr. 7'059.70 nebst Zi ns zu 5 % seit dem 19. Februar 2015 für weitere Fr. 5'979.90 nebst Zi ns zu 5 % seit dem 19. Februar 2015 definiti- ve Rechtsöffnung zu erteilen. 2. In Aufhebung der Dispositi v Ziffer 3 und 4 seien die Kosten des ersti nstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner vollumfäng- lich aufzuerlegen. 3. In Aufhebung der Dispositiv Ziffer 5 sei der Beschwerdegegner zu einer angemessenen Prozessentschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren zu verpflichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerde- gegners."
2.2. Mit Verfügung vom 20. September 2016 wurde dem Gesuchsgegner Fri st zur Ei nrei chung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 39). Die Sendung wurde vom Gesuchsgegner nicht abgeholt (Urk. 40). Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn sie nicht abgeholt wurde und die Person mi t ei ner Zustellung rechnen musste. Der Gesuchsgegner hat vor Vori nstanz rund zur Hälfte obsiegt. Er musste damit rechnen, dass die Gesuch- stellerin ein Rechtsmittel ergreifen wird. Die Verfügung vom 20. September 2016 gilt daher als am 5. Oktober 2016 zugestellt (Urk. 40). Der Gesuchsgegner hat innert Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht, weshalb das Verfahren andro- hungsgemäss ohne diese weitergeführt wird (Urk. 39 S. 2, Dispositivziffer 1). 3. Die Gesuchstellerin hat einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet (Urk. 37; Urk. 38).
II. 1. Die Gesuchstellerin machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Gesuchsgegner komme seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter D._____ schon lange nicht nach. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil vom 22. November 2010 von Fr. 650.– würden daher, wie bereits die im vorange- gangenen Eheschutzverfahren festgesetzten Beiträge, bevorschusst. In der vor- liegend in Betreibung gesetzten Zeitspanne vom Juni 2013 bis Februar 2015 sei- en Unterhaltsbeiträge von total Fr. 13'474.50 fällig geworden. Der Gesuchsgegner habe in diesem Zeitraum vier Zahlungen an je Fr. 650.– geleistet. Die Zahlungen seien jeweils mit einem ausdrücklichen Verwendungsvermerk versehen gewesen: die Zahlung vom 3. Juli 2013 mit dem Vermerk Februar 2013, die Zahlung vom 12. Juli 2013 mit dem Vermerk März 2013, die Zahlung vom 7. August 2013 mit dem Vermerk April 2013 und die Zahlung vom 3. Oktober 2013 mit dem Vermerk Mai 2013. In Anwendung von Art. 86 Abs. 1 OR seien die Zahlungen daher, wie vom Schuldner verlangt, auf diese Monate angerechnet worden. Der Überschuss (zwischen Fr. 650.– und dem gemäss Indexierung geltenden Unterhaltsbeitrag) sei gemäss der kantonalen Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkin- derbetreuungsbeiträge (AKV) an den laufenden Unterhalt genommen und für die Zeit verbucht worden, die vorliegend betrieben werde. Es könnten daher von den im betriebenen Zeitraum geleisteten Zahlungen nur Fr. 34.80 (Fr. 8.70 [Fr. 650.– minus Fr. 641.30; indexierter Betrag] x 4) auf die in diesem Zeitraum fälligen Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Weiter berief sich die Gesuchstellerin darauf, der Gesuchsgegner sei früher bereits für Rückstände aus der Alimenten- bevorschussung für die Zeitspanne vom 1. November 2007 bis zum 1. April 2013 betrieben worden. Nachdem ihr Rechtsöffnung erteilt worden sei und sie das Fortsetzungsbegehren gestellt gehabt habe, habe im Dezember 2013 der Vater des Gesuchsgegners akonto dieser Betreibung Fr. 21'653.90 bezahlt. Das Total der Forderungen inklusive der Kosten aus der Betreibung und dem Rechtsöff- nungsverfahren habe Fr. 22'477.80 betragen. Allerdings habe der Gesuchsgegner selber zwi schen der Einleitung der Betreibung am 11. April 2013 und der Stellung des Fortsetzungsbegehrens am 21. Oktober 2013 an diese betriebene Schuld drei Zahlungen geleistet, nämlich am 4. Juli 2013, am 12. Juli 2013 und am
Forderung von Fr. 13'039.60 sei um Fr. 5'979.90 (bereits getilgte Forderung) zu reduzieren. Entsprechend sei der Gesuchstelleri n lediglich definitive Rechts- öffnung für Fr. 7'059.70 (aufgelaufene bevorschusste Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom 1. April 2014 bis und mit 1. Februar 2015) zu erteilen. Im Weiteren hielt die Vori nstanz fest, der Gesuchsgegner habe sich in keiner Weise zur erhobenen Betreibung geäussert und insbesondere keine Einwendungen gegen den Rechts- öffnungstitel gemäss Art. 81 SchKG vorgebracht (Urk. 36 S. 3 ff.). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- si chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Gesuchstellerin rügt mi tunter ei ne unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe di e Ausführungen der Kammer im Urteil vom 11. Februar 2016 offensichtlich unrichtig interpretiert. So sei im Obergerichtsurteil lediglich festgehalten worden, dass Zahlungen, mit welchen der Gesuchsgegner in jenem Verfahren gegen andere Gläubiger eine Tilgung habe geltend machen wollen, zu Recht ni cht an di e in jenem Verfahren geltend gemachte Schuld ange- rechnet worden seien, sondern an Ausstände der beiden Gemeinden (Gesuch- stelleri n und E.). Das Obergericht habe sich nicht dazu geäussert, in wel- cher Höhe sie, die Gesuchstellerin, in der Zeit vom 25. Juli 2010 bis zum 28. Feb- ruar 2015 Ausstände gehabt habe. Entsprechend sei auch nicht gesagt worden, in welchem Umfang solche Ausstände getilgt worden wären. Aus den Ausführun- gen des Obergerichts, bei welchen es nur um die Frage der Zuordnung von vom Gesuchsgegner geleisteten Tei lzahlungen an die verschiedenen Gläubiger ge- gangen sei, könne nicht abgeleitet werden, das Obergericht habe damit fest- gestellt, sämtliche Ausstände der Gesuchstelleri n und der Gemeinde E. aus der Zeit vom 25. Juli 2010 bi s zum 25. März 2014 seien vollständig getilgt. Es könne daraus nur abgeleitet werden, dass gewisse Ausstände getilgt worden sei- en, jedoch ohne Zuordnung, welche Monate betroffen gewesen seien. Damit sei der Sachverhalt durch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ni cht ri chti g festgestellt worden, wenn si e aus dem Obergerichtsurteil die Aussage ableite, sämtliche Ausstände der Gesuchstellerin in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 28. Februar 2015 seien getilgt worden (Urk. 35 S. 3 Ziffer 4).
3.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so ist gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht der Betriebene beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt, ge- stundet oder verjährt ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Weiter muss die durch Urteil festgestellte Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 39, mit Hinweis auf die ein- schlägige Rechtsprechung und Literatur). Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöff- nungsti tels (BGer 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, E. 4.2) und die Fälligkeit der Forderung (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 39, mit Hinweis auf die kanto- nale Rechtsprechung; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 198) hat der Richter von Amtes wegen zu prüfen. Stücheli hält sodann dafür, auch der Einwand der Tilgung sei von Amtes wegen zu beachten (a.a.O., S. 233). Diese Frage und die diesbezüglich von der Gesuchstellerin erhobenen Rügen (Urk. 35 S. 2 Ziffer 1) müssen vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). 3.3. C._____ und D._____ hatten im Verfahren EB150010-A um definitive Rechtsöffnung für Fr. 27'230.30 ersucht. Sie machten geltend, in der mit Schei dungsurteil vom 22. November 2010 genehmigten Scheidungskonvention von C._____ und dem Gesuchsgegner habe dieser anerkannt, insgesamt Fr. 145'184.– an ausstehenden Unterhaltsbeiträgen zu schulden. Es handle si ch dabei um Kinder- und Ehegattenunterhalt gemäss dem Eheschutzentschei d des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2008. Als Rechtsöffnungstitel berie- fen sich die damaligen Gesuchstellerinnen denn auch auf das Scheidungsurteil vom 22. November 2010 sowie die in der Scheidungskonvention erwähnte Ver- einbarung vom 23. Juni 2010, worin der Gesuchsgegner ausstehende Unterhalts- beiträge in der Höhe von total Fr. 145'184.– (i nkl. Schulden von Fr. 27'900.– aus bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträgen gegenüber der heutigen Gesuch- stellerin und Fr. 1'950.– gegenüber der Gemeinde E.) anerkannte (Urk. 17/1 S. 2f.; Urk. 17/3/1 S. 16, Dispositivziffer 7./8.; Urk. 17/3/2 S. 1, Ziffern 2a.-c.). In der vom Gesuchsgegner am 23. Juni 2010 unterzeichneten Vereinbarung war im Weiteren festgehalten, dass der Gesuchsgegner jeweils am 25. eines jeden Monates ei ne Zahlung von Fr. 800.– leiste, Fr. 200.– an die Gemeinde A.
sowie Fr. 600.– an C._____ "direkt über" das Amt für Jungend- und Berufs- beratung A._____ (Urk. 17/3/2 S. 2, Ziffer 6). Zusätzlich verpflichtete sich der Ge- suchsgegner zu Ini ti alzahlungen von total Fr. 10'000.– bis spätestens 90 Tage nach der Unterzeichnung der Vereinbarung, wovon Fr. 4'025.– C._____ zugute kommen sollten (Urk. 17/3/2 Ziffer 7; vgl. zum Ganzen Urk. 17/1 und Urk. 17/3/8). In Betreibung gesetzt wurden Ausstände für die Zeit vom 25. Juli 2010 bis zum 25. März 2014 (Urk. 17/1 S. 3). Die damaligen Gesuchstellerinnen beriefen sich darauf, an die anerkannten Rückstände hätten zwischen dem 25. Juli 2010 und dem 25. März 2014 Fr. 31'025.– geleistet werden müssen (45 Raten à Fr. 600.– zuzüglich Fr. 4'025.–). Von den vom Gesuchsgegner in der Zeitspanne insgesamt bezahlten Fr. 58'353.90 hätten gestützt auf die Kaskadenordnung nach den §§ 9 Abs. 1 und 37 AlimV nur Fr. 3'794.70 an die betriebene Forderung angerechnet werden können, weshalb noch Fr. 27'230.30 offen seien (vgl. hierzu Protokoll im Verfahren EB150010-A S. 4 f.; Urk. 17/1). Die Vorinstanz folgte in ihrem damali- gen Urteil vom 28. April 2015 im Ergebnis der Argumentation von C._____ und D.. Den vom Gesuchsgegner erhobenen Tilgungseinwand verwarf sie. Ent- sprechend erteilte sie defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 27'230.30 nebst Zinsen (Urk. 17/9). Wie bereits erwähnt, erhob der Gesuchsgegner gegen dieses Urteil Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Im Urteil vom 11. Februar 2016 hi elt die Kammer fest, es sei im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten ge- blieben, dass der Gesuchsgegner Zahlungen von insgesamt Fr. 58'353.90 er- bracht habe. Diese Zahlungen seien entsprechend der in der Verordnung zum Jugendhilfegesetz (AlimV) aufgeführten Reihenfolge auf die Gläubiger verteilt worden. Die Forderung der (damaligen) Gesuchstellerinnen von Fr. 31'025.– habe dabei lediglich um Fr. 3'794.70 auf Fr. 27'230.30 reduziert werden können. Weiter erwog die Kammer, dass an die Schulden des Gesuchsgegners gegenüber den Gemeinden A. (heutige Gesuchstellerin) und E._____ insgesamt Fr. 54'559.20 hätten angerechnet werden können. Entgegen den Ausführungen des Gesuchsgegners habe diese (teilweise) Bezahlung der Schulden bei den Gemeinden hingegen keine Reduktion seiner Unterhaltsschulden gegenüber den Gesuchstelleri nnen bewirkt. Der Gesuchsgegner vermöge eine Tilgung der in Be- treibung gesetzten Forderung von Fr. 27'230.30 weder glaubhaft zu machen noch
zu belegen. Berechtigt sei allerdings der Einwand des Gesuchsgegners, so die Kammer weiter, es könne von i hm nebst der Bezahlung von insgesamt Fr. 1'450.– pro Monat nicht gefordert werden, dass er rückwirkend höhere Zahlungen leiste, welche über die Vereinbarung vom 23. Juni 2010 hinausgehen würden. Die Kammer hielt dafür, dass das Scheidungsurteil vom 22. November 2010 und die Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 den Gesuchsgegner verpflichteten, monatli ch Fr. 650.– für die laufenden Kinderunterhaltsbeiträge und Fr. 800.– Ab- zahlungsraten für die aufgelaufenen Unterhaltsschulden zu bezahlen. Der Kaska- denordnung der §§ 9 Abs. 1 und 37 AlimV zuwiderlaufend, weise die Abzahlungs- vereinbarung C._____ Fr. 600.– der monatlichen Raten von Fr. 800.– zu und lasse die verbleibenden Fr. 200.– der Gemeinde A._____ zufliessen. Das Amt für Jugend und Berufsberatung habe diesen Verteilschlüssel nicht beachten dürfen, zumal es der Abzahlungsvereinbarung seine Zustimmung versagt habe. Das Amt habe korrekterweise die Ausstände der Gemeinden A._____ und E._____ vorab getilgt. Fehl gingen C._____ und D._____, wenn sie dessen ungeachtet vom Gesuchsgegner ihre aus der Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 hervor- gehenden Betreffnisse von Fr. 600.– pro Monat einforderten, würden doch nebst den sich aus dem Scheidungsurteil vom 22. November 2010 ergebenden Kin- derunterhaltsbeiträgen von Fr. 650.– pro Monat nicht mehr als Fr. 800.– pro Mo- nat fällig. Die i m Gesetz zuungunsten der (damaligen) Gesuchstelleri nnen 1 und 2 vorgesehene Privilegierung der Gemei nden hi nsi chtli ch der i nternen Auftei lung der Abzahlungsraten von Fr. 800.– habe nicht der Gesuchsgegner zu vertreten. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, die Gesuchstelleri nnen 1 und 2 seien an die in der Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 festgesetzte monatliche Ratenzahlung von insgesamt Fr. 800.– gebunden. Indem die Vorinstanz i hnen defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 27'230.30 im Zeitraum vom 25. Juli 2010 bis 25. März 2014 (45 Raten à Fr. 600.– plus Fr. 4'025.– = Fr. 31'025.– abzüglich Fr. 3'794.70) erteilt habe, habe sie den Gesuchsgegner zu mehr verpflichtet, als er im Rahmen des Scheidungsurteils vom 22. November 2010 und der Abzah- lungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 leisten müsse. Gemäss Scheidungsurteil und Abzahlungsvereinbarung seien in der massgebli chen Zei tspanne Fr. 65'250.– (45 x Fr. 1'450.– [Fr. 650.– + Fr. 800.–]) zuzügli ch Fr. 10'000.– (2 x Fr. 5'000.– als
"Ini ti alzahlungen") und dami t total Fr. 75'250.– zur Rückzahlung fällig geworden. Davon sei en Fr. 58'353.90 bezahlt, weshalb noch Fr. 16'896.10 offen seien. Die Kammer hiess die Beschwerde teilweise gut und erteilte definitive Rechtsöffnung über Fr. 16'896.10 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Juni 2014. Im Mehrumfang wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen (Urk. 17/17 E. 3.a-e). 3.4. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz hat die Kammer im Urteil vom 11. Februar 2016 nicht entschieden, die Ausstände der Gemeinde E._____ und der Gesuchstellerin seien für die Zeit vom 25. Juli 2010 bis 25. März 2014 getilgt worden. Die Kammer hielt lediglich fest, dass der Gesuchsgegner vom 25. Juli 2010 bis zum 25. März 2014 total Fr. 58'353.90 an das Amt für Jugend- und Berufsberatung bezahlt hat, wovon Fr. 54'559.20 an die Schulden des Ge- suchsgegners gegenüber der Gesuchstellerin und der Gemeinde E._____ hätten angerechnet werden können. Zur Frage, wie hoch damals die Schulden des Ge- suchsgegners gegenüber den Gemeinden waren und für welche Zeitspanne die insgesamt Fr. 54'559.20 angerechnet bzw. die Schulden welcher Zeitspanne da- mit getilgt wurden, äusserte sich die Kammer nicht. Vielmehr wies sie einen Teil des Begehrens der damaligen Gesuchstellerinnen ab, wei l si e zum Schluss ge- kommen war, in der Zeitspanne vom 25. Juli 2010 bis zum 25. März 2014 seien gestützt auf das Scheidungsurteil vom 22. November 2010 und die Abzahlungs- vereinbarung vom 23. Juni 2010 lediglich Fr. 75'250.– zur Zahlung fälli g gewor- den. Hiervon habe der Gesuchsgegner Fr. 58'353.90 bezahlt, weshalb noch Fr. 16'896.10 offen seien, wofür Rechtsöffnung erteilt werden könne. Folglich lässt sich mittels des Urteils der Kammer vom 11. Februar 2016 Tilgung der vor- liegend in Betreibung gesetzten Forderung nicht beweisen. Solches lässt sich auch ni cht aus den (unbestritten gebliebenen) Behauptungen der Gesuchstellerin zur Höhe der Forderung oder den eingereichten Abrechnungsli sten herleiten (Urk. 3/8; Urk. 25/3; Urk. 25/4). Der Gesuchsgegner selbst hat weder eine (wenn auch nur teilweise) Tilgung der Schuld geltend gemacht noch entsprechende Be- weisurkunden bezeichnet oder eingereicht. 3.5. Zur Frage der Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Offen bleiben kann, ob die Gesuchstellerin an die
Abzahlungsvereinbarung vom 23. Juni 2010 gebunden ist (Urk. 24 S. 2). Denn selbst wenn hiervon ausgegangen würde, ergibt sich eine fällige Forderung von Fr. 18'338.70 (Urk. 17/17 S. 7, E. 3.d); Urk. 24 S. 2 f.). So wurden, wie von der Gesuchstellerin geltend gemacht (Urk. 24 S. 2), vom 25. Juli 2010 bis zum 25. Februar 2015 56 Raten à Fr. 1'450.– zuzügli ch Ini ti alzahlungen von total Fr. 10'000.–, damit Fr. 91'200.–, fällig. Der Gesuchsgegner hat (soweit unbe- stritten) in der Zeit vom Juli 2010 bis Ende Februar 2015 Zahlungen von i nsge- samt Fr. 54'453.90 geleistet (Urk. 25/4). Unter Einbezug der am 17. März 2016 und am 25. April 2016 direkt an C._____ geleisteten Zahlungen von Fr. 16'896.– und Fr. 1'511.40 (basierend auf der gewährten definitiven Rechtsöffnung im Ver- fahren RT150151 und den für die dortige Betreibung angefallenen Kosten; Urk. 25/4, letzte Seite) ergibt sich ein Betrag von Fr. 72'861.30 (Fr. 54'453.90 plus Fr. 18'407.40). Damit verbleiben Fr. 18'338.70 (Fr. 91'200.– mi nus Fr. 72'861.30). 3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachver- halt offensichtlich falsch festgestellt hat, indem sie davon ausging, die Ausstände Gesuchstellerin vom 25. Juli 2010 bis zum 23. März 2014 seien getilgt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Verfahren ist spruchreif, weshalb ein neuer Entscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Auf die weiteren Rügen der Gesuchstellerin muss nicht mehr eingegangen werden (Urk. 35 S. 2 f. Ziffern 1 bis 3). 4. Das rechtskräftige Scheidungsurteil vom 22. November 2010 stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 13'039.60 für die Zeitspanne vom 1. Juni 2013 bis zum 1. Februar 2015 blieb unbestritten. Er ist fällig. Eine Tilgung der Forderung wurde weder behauptet noch ist sie ausgewiesen. Unangefochten blieb der geforderte Zinssatz von 5 % sowie der Beginn des Zinslaufs. Entsprechend ist der Gesuchstellerin definitive Rechts- öffnung zu gewähren für Fr. 13'039.60 zuzügli ch 5 % Zins seit dem 19. Februar 2015. Im Mehrbetrag der geforderten Betreibungskosten von Fr. 141.90 ist das Begehren abzuweisen.
III. 1. Die von der Vorinstanz auf Fr. 320.– festgesetzte Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist vorab von der Gesuchstellerin zu beziehen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Der Ge- suchsgegner hat sie zurückzuerstatten. Sodann hat der Gesuchsgegner der Ge- suchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädi gung zu bezahlen. Die Vorinstanz setzte die volle Entschädigung auf Fr. 50.– fest (Urk. 35 S. 7, E. 5.2). Die Höhe der Entschädigung wurde nicht beanstandet. Entspre- chend ist der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädi- gung von Fr. 50.– zuzuspreche n. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs.1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Sie ist ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen, wobei sie vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen wird. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine volle Partei- entschädigung zu bezahlen. Die Gesuchstellerin ist nicht anwaltlich vertreten. Sie macht für das Beschwerdeverfahren keine spezifischen Auslagen oder Umtriebe geltend, weshalb aus für dieses Verfahren eine Entschädigung von Fr. 50.– als angemessen erscheint.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 bis 5 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Mai 2016 aufgehoben und durch folgende Fassungen er- setzt:
"1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes A._____ ZH (Zahlungsbefehl vom 19. Februar 2015) definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'039.60 zuzügli ch 5 % Zins seit 19. Februar 2015 erteilt.
Im Mehrbetrag wird das Begehren abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 320.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Die Entscheidgebühr wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber vom Gesuchsgegner im Umfang von Fr. 320.– zu ersetzen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 50.– zu bezahlen." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin den geleisteten Vor- schuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweit- i nstanzli che Verfahren eine volle Parteientschädigung von Fr. 50.– zu be- za hlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'979.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 31. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
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