Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160135-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 15. August 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2016 (EB160273-K)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 2. August 2016 wies das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin für Fr. 562.-- nebst Zins in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 6. November 2015) ab; Kosten wurden keine erhoben (Urk. 6 = Urk. 10). b) Am 10. August 2016 hat der Gesuchsgegner hiergegen fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeant- wort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner führt zwar aus, er möchte eigentlich keine Be- schwerde einreichen, sondern die Sachlage schnellstmöglich bereinigen; gleich- wohl hat er seine an die Beschwerdeinstanz gerichtete Eingabe als Beschwerde gegen das angefochtene Urteil überschrieben (Urk. 9), weshalb ein Beschwerde- verfahren anzulegen war. Im Hinblick auf das Ergebnis des Beschwerdeverfah- rens (und die Kostenfolgen) kann auf eine Fristansetzung zur Klarstellung (Art. 56 ZPO) verzichtet werden. 3. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Am- tes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
b) Wie erwähnt, hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Ge- suchstellerin abgewiesen und keine Verfahrenskosten erhoben. Der Gesuchs- gegner wurde zu nichts verpflichtet. Er erleidet daher durch das angefochtene Ur- teil keinen Nachteil. Auf seine Beschwerde ist demgemäss nicht einzutreten. c) Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Raten- zahlung der betriebenen Forderung mit der Gesuchstellerin aussergerichtlich zu vereinbaren wäre. 4. a) Umständehalber ist von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Partei entschädi gungen zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage ei ner Kopie von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vori nstanzli chen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Züri ch, 15. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: kt