Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160134-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 12. August 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde Oetwil an der Limmat, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steuerabteilung Oetwil an der Limmat,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. Juni 2016 (EB160193-M)
Nach Einsicht in das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) vom 22. Juni 2016, mit welchem den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungs- amts Geroldswil-Oetwil-Weiningen (Zahlungsbefehl vom 21. März 2016) gestützt auf ei nen rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramts Zürich sowie die dazugehörige Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteu- ern 2013 definitive Rechtsöffnung für Fr. 15'824.-- nebst 4.5 % Zins seit 31. Okto- ber 2015 sowie Fr. 474.45 Verzugszins bis 30. September 2015 erteilt wurde (Urk. 9 = Urk. 13), nach Einsicht in die dagegen fristgerecht (Urk. 11b) am 9. Au- gust 2016 erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners (Urk. 12),da mit der Be- schwerde unri chti ge Rechtsanwendung und offensi chtli ch unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO), wobei Geltend- machung bedeutet, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll, da der Ge- suchsgegner seine Beschwerde einzig damit begründet, dass er aufgrund seiner Verärgerung über die Flüchtlingspolitik keine Steuern mehr bezahle (Urk. 12), da schon die Vorinstanz erwogen hat, dass dies keine nach Gesetz zulässige Ein- wendung gegen die definitive Rechtsöffnung sei (Urk. 13 Erwägung 2.4) und der Gesuchsgegner in der Beschwerde nicht dartut, inwiefern diese oder die übrigen Erwägungen unri chti g sei n sollten, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da demgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem unterlie- genden Gesuchsgegner aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), da den Ge- suchstellern im Beschwerdeverfahren kein relevanter Aufwand entstanden ist, weshalb für das Beschwerdeverfahren keine Parteienentschädigungen zuzuspre- chen si nd (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Züri ch, 12. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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