Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160131-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 25. August 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Stadt Wetzikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1
vertreten durch Steueramt Wetzikon,
sowie
Kanton Zürich Beschwerdegegner 2
vertreten durch Bezirksgericht Hinwil,
betreffend Rechtsöffnung (unentgeltliche Rechtspflege/ Fristwiederherstel- lung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 20. Mai 2016 (EB160104-E)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 20. Mai 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1 (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2016) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes des Kantons Züri ch vom 8. September 2015 sowie die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Wetzikon vom 12. Oktober 2015 be- treffend die Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 2013 definitive Rechtsöff- nung für Fr. 3'299.15 nebst 4.5% Zins seit 13. November 2015, für Fr. 100.60 aufgelaufenen Zins bis 12. Oktober 2015 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid. Im Mehrbetrag (Mahnge- bühren von Fr. 40.–) wies sie das Begehren ab (Urk. 17 S. 7 f.). Mit gleichentags ergangener Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf das Gesuch um Wiederherstel- lung der Frist zum Ausfüllen der Steuererklärung für das Jahr 2013 nicht ein (Urk. 17 S. 7). Verfügung und Urtei l ergi ngen zunächst i n unbegründeter, hernach auf Be- gehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 10; Urk. 12; Urk. 14). 1.2 Mit Schreiben vom 21. Juli 2016 (gleichentags zur Post gegeben, ein- gegangen am 22. Juli 2016) erhob der Gesuchsgegner gegen die genannte Ver- fügung innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "Ich verlange 1. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege 2. Gewährung des Wiederherstellungsgesuchs 3. Nennung der Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung, welche Nachweise, Be- lege, Gutachten müssen vorliegen, damit die Fristwiederherstellung gerechtfertigt wird."
dem Gesagten gerade nicht wegen der fehlenden Voraussetzung der Mittellosig- keit abgewiesen worden ist, sondern weil die Verlustrisiken des gesuchsgegneri- schen St andpunkts höher als dessen Gewi nnchancen eingeschätzt und damit die Prozesschancen des Gesuchsgegners als aussichtslos qualifiziert wurden. Schliesslich ist der Einwand, wonach ihm 2012 bereits die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt worden ist, auch deswegen irrelevant, da einerseits jeweils auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist und andererseits die Frage der Aussichtslo- sigkeit für jedes Verfahren separat zu prüfen ist. Damit aber genügt die Be- schwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Erw. 3.1 hiervor) ni cht. Entsprechend ist auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 In Bezug auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zum Ausfül- len der Steuererklärung für das Jahr 2013 fehlt es ebenso an einer den gesetzli- chen Vorgaben genügenden Begründung. So bringt der Gesuchsgegner lediglich vor, dass er dazu bisher nicht fähig gewesen sei. Er habe der Vorinstanz bereits die gleiche Frage nach den Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung ge- stellt, indes keine Antwort erhalten. In seiner Scheidungsgeschichte sei einiges nicht ordnungsgemäss verlaufen. Als Haupt-Täter in dieser Geschichte mache er die Stadt Wetzikon bzw. die Vormundschaftsbehörde und die Alimentenbevor- schussungsstelle sowie auf der juristischen Seite den Bezirksrat und Bezi rks- und Obergericht verantwortlich (Urk. 16 S. 2 f.). Damit aber setzt sich der Gesuchs- gegner wiederum ni cht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ausei- nander, wonach über ein solches Gesuch gemäss § 15 Abs. 1 und 3 der Verord- nung zum Steuergesetz des Kantons Zürich die Behörde über das Fristwieder- herstellungsgesuch entscheide, die in der Sache selbst zuständig sei. Die Wie- derherstellung müsse folglich mittels Gesuch bei derjenigen Behörde verlangt werden, die entschieden habe, respektive bei der die Frist verpasst worden sei. Dies sei vorliegend das Steueramt Wetzikon und nicht die angerufene Instanz. Wegen sachlicher Unzuständigkeit sei auf das Wiederherstellungsgesuch somit nicht einzutreten (Urk. 17 S. 6 mit Verweis auf Richner/Frei/Kaufmann, Kommen- tar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, § 129 N 26 und Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). Entsprechend aber hat es
auch damit sein Bewenden und auf die diesbezügliche Beschwerde ist ebenso- wenig einzutreten. 3.4 Schliesslich ist auch auf das Gesuch, es seien ihm die Voraussetzun- gen für di e Fri stwi ederherstellung zu nennen, ni cht ei nzutreten. So ist es nicht Sache des Gerichts, die Parteien in rechtlichen Belangen zu beraten; hierfür ste- hen i hnen u.a. (tei ls unentgeltli che) Rechtsauskunftss tel len zur Verfügung. 4.1 Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend die unentgeltli- che Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Damit ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren i n Anwendung von Art. 48 i .V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchsgegner hat sinngemäss auch für das Beschwerdeverfah- ren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 16 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerde- verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Züri ch, 25. August 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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