Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160128-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 22. Juli 2016
i n Sachen
A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X.
gegen
B., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Fürsprecher Y.
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Mai 2016 (EB160217-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 24. Mai 2016 wies das Bezirksgericht Züri ch (Vor- i nstanz) das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin für Fr. 26'522.35 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2015 (für ausstehende Unterhaltsbeiträge) in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 13. November 2015) ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuch- stellerin geregelt (Urk. 26 = Urk. 29). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 11. Juli 2016 fristgerecht (Urk. 27a) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 28 S. 2): "1. Ziffer 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 24.05.2016 seien aufzuheben. 2. Es sei der Gesuchstellerin Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 13./17.11. 2015, für CHF 26'522.35 nebst Zins zu 5% seit 01.01.2015, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerde- antwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den amtlich genehmigten Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2003, in welchem sich der Gesuchsgegner verpflichtet habe, für die am tt.mm.2003 geborene Tochter bestimmte (gestaffelte) Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen. Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin als Kindsmutter sei zu bejahen (Urk. 29 S. 4 f.). Die Vorinstanz erwog weiter, die Gesuchstellerin habe geltend gemacht, der Gesuchsgegner sei IV-Rentenbezüger und habe eine erhaltene Nachzahlung für Zusatzleistungen zur IV von total Fr. 20'221.-- für die Zeit von Mai 2010 bis Juni 2013 gesetzeswidrig nicht an sie weitergeleitet sowie auch weitere Zahlungen des Amtes für Zusatzleistungen nicht, verspätet oder nicht vollständig an sie weiterge- leitet. Im Schreiben der Sozialen Dienste St. Gallen vom 16. März 2016 werde
bestätigt, dass die Unterhaltsbeiträge vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2012 vollum- fänglich bevorschusst worden und für diesen Zeitraum keine Unterhaltsbeiträge offen seien. Der von der Gesuchstellerin für die Nachzahlung von Fr. 20'221.-- angegebene Zeitraum sei unzutreffend, gemäss den eingereichten Unterlagen beziehe sich diese Nachzahlung auf den Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2012. Diese Nachzahlung sei damit für eine Periode bestimmt gewesen, während wel- cher die Unterhaltsbeiträge vollumfänglich bevorschusst worden seien, womit der entsprechende Unterhaltsanspruch von Gesetzes wegen auf das bevorschussen- de Gemeinwesen übergegangen sei. Demgemäss sei hinsichtlich der Nachzah- lung von Fr. 20'221.-- einzig das Gemeinwesen aktivlegitimiert, was in diesem Umfang zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin führe (Urk. 29 S. 4-6). Die Vorinstanz erwog schliesslich, zur Zusammensetzung der weiteren For- derungen habe sich die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch nicht geäussert, womit sich dieses als ungenügend substantiiert erweise. Der dem Zahlungsbefehl ange- hängten Liste lasse sich entnehmen, dass eine Teilforderung von Fr. 4'154.-- sich auf eine weitere Nachzahlung von November 2009 bis April 2010 beziehe und damit ebenfalls in die Periode falle, während welcher eine vollumfängliche Bevor- schussung durch das Gemeinwesen erfolgt sei. Ebenso verhalte es sich mit den Verzugszinsen von Fr. 1'769.35 für die Nachforderung von Fr. 20'221.-- , welche deren Schicksal teilten. Was es mit der weiteren Teilforderung über Fr. 378.-- für eine Bewandtnis habe, lasse sich anhand der Unterlagen ni cht erui eren. D as Rechtsöffnungsgesuch sei damit vollumfänglich abzuweisen (Urk. 29 S. 6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid un- richtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdei nstanz ni cht überprüft zu werden und hat i nsofern grundsätzli ch Be- stand.
Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdever- fahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. Die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beweismittel (Urk. 31/1-6) sind daher von vornherein unbeachtlich. c) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentli chen gel- tend, der Gesuchsgegner bestreite ihre Aktivlegitimation wider besseren Wissens. So hätten die Sozialen Dienste St. Gallen lediglich die zu erwartenden IV-Kinder- renten von monatlich Fr. 320.-- bzw. Fr. 321.-- bevorschusst. Sie (die Gesuchstel- ler in) habe in der Betreibung und Rechtsöffnung aber nicht diese Kinderrenten geltend gemacht, sondern die Zusatzleistungen zur IV-Rente, welche der Ge- suchsgegner für die Tochter erhalten, aber nicht weitergeleitet habe. Für diese habe ni e ei ne Bevorschussung stattgefunden. Der Gesuchsgegner habe die Zu- satzleistungen zu seiner IV-Rente für die Tochter seit deren Verfügung vom 19. Dezember 2012 bis im April 2015 bestimmungswidrig nicht an die Gesuchstel- lerin weitergeleitet. Da zum Zeitpunkt der Verfügung der Zusatzleistungen keine Ausstände des Gemeinwesens bestanden, sei kein Übergang an das Gemeinwe- sen erfolgt. Die geschuldeten Beiträge seien als Beilage zum Zahlungsbefehl zu- sammengestellt und im Rechtsöffnungsgesuch begründet worden (Urk. 28 S. 2 ff.). Es blei bt unklar, welche konkrete Erwägungen die Gesuchstellerin mit die- sen Vorbringen rügen will. Ausführungen zu Renten nach dem 30. Juni 2012 si nd unbeachtlich, weil gemäss Beilage zum Zahlungsbefehl lediglich die IV-Zusatz- leistungen bis 30. Juni 2012 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (Urk. 3 Blatt 2; neben einer im Rechtsöffnungsgesuch, Urk. 1, nicht substantiier- ten Forderung von Fr. 378.-- für ei ne "erzwungene Rückzahlung") . Soweit die Vorbringen eine Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhalts- feststellung (dass die Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von Mai 2010 bis Juni 2012 vollumfänglich bevorschusst worden seien) darstellen sollen, si nd si e unbe- gründet. Das von der Vorinstanz angeführte Schreiben der Sozialen Dienste St.
Gallen vom 16. März 2016 bestätigt u.a., dass die Sozialen Dienste für die Toch- ter für die Zeit "vom 01.07.2007 bis 30.06.2012 die Alimente vollumfänglich be- vorschusst" haben und dass für diesen Zeitraum gestützt auf den Unterhaltsver- trag vom 23. Januar 2004 keine Unterhaltsbeiträge offen seien (Urk. 23/1; der 23. Januar 2004 ist das Datum der Genehmigung des vorliegend relevanten Unter- haltsvertrags vom 23. Dezember 2003; vgl. Urk. 5/2). In diesem Schreiben findet sich damit kei ne Ei nschränkung auf ei ne Bevorschussung bloss von IV - Kinderrenten; im Gegenteil ist von Unterhaltsbeiträgen "gestützt auf den uns vor- liegenden Unterhaltsvertrag" die Rede. Die Vorinstanz hat damit den Sachverhalt gemäss ihrem Aktenstand korrekt festgestellt. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 20'221.-- zwar das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. November 2013 als Grundlage nennt (Urk. 3 Blatt 2), dass jenes Urteil aber selbstredend keinen Rechtsöffnungstitel darstellt, da i n dessen Entscheid- dispositiv keine Zahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners enthalten ist (Urk. 5/5 S. 9 f.). In den Erwägungen ist zwar vermerkt, dass der Gesuchsgegner diese Er- gänzungslei stungen zur Erfüllung sei ner Unterhaltspflicht an das Kind weiterzulei- ten habe (Urk. 5/5 S. 7 Erw. 5.1). Der Unterhaltsvertrag vom 23. Dezember 2012 statuiert das Gleiche, hält aber auch fest, dass sich diesfalls der vereinbarte Un- terhaltsbeitrag um den Betrag dieser Leistungen vermindere (Urk. 5/2 Ziff. 2). Wenn also der Gesuchsgegner für den fraglichen Zeitraum seiner Unterhalts- pflicht bereits vollumfänglich nachgekommen ist (wie dies dem Schreiben der So- zialen Dienste St. Gallen vom 16. März 2016 zu entnehmen war), hat er nachträg- li ch für diesen Zeitraum erhaltene Sozialversicherungsrenten der Gesuchstellerin ni cht zusätzli ch zu entri chten (solange diese nicht höher als die Unterhaltsbeiträ- ge sind) bzw. stellt zumindest der Unterhaltsvertrag hierfür keinen tauglichen Rechtsöffnungstitel dar. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'522.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc