Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160127-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke
Beschluss vom 18. Juli 2016
i n Sachen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juli 2016 (EB160804-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Juli 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 11. April 2016) – gestützt auf zwei Strafbefehle vom 22. Juni 2015 und 27. Oktober 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 480.-- nebst 5 % Zins seit 26. Februar 2016 sowie Fr. 310.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. zwei Mahngebühren von je Fr. 10.-- ) das Gesuch abgewiesen (Urk. 10). b) Hinsichtlich der Mahngebühren hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (Postaufgabe 11. Juli 2016) Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 (Postaufgabe 12. Juli 2016), beim Obergericht eingegangen am 13. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Be- schwerde zurückgezogen (Urk. 13). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren aus- gangsgemäss kostenpflichtig. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstel- lerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 18. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc