Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160125-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic . i ur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 20. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juni 2016 (EB160604-L)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vor- instanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 3. Februar 2016) – gestützt auf Urteile der Bezirksgerichte Zürich und Bülach und des Obergerichts Zürich sowie auf einen Strafbefehl – de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 4'377.20; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 10 = Urk. 13). b) Am 11. Juli 2016 hat die Gesuchsgegnerin fristgerecht (vgl. Urk. 11b) Be- schwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12): "Ich beantrage eine mündliche Anhörung/Verhandlung beim Obergericht. Ich betone, dass ich unschuldig bin und möchte dies darlegen und reinen Tisch machen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Gesuchsgegnerin hat formell einzig eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren beantragt (dazu sogleich). Aus dem Gesamtzusammen- hang wird jedoch klar, dass sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will. b) Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein schri ftli ches Verfahren (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO); eine Ergänzung der Be- schwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist – sei es mündlich oder schriftlich – ist ausgeschlossen. Die Gesuchsgegnerin will an der von ihr gewünschten mündli- chen Verhandlung ihre Argumente gegen die Forderungen mündlich erläutern. Eine solche Ergänzung der Beschwerde ist jedoch nicht möglich. Daher ist im Be- schwerdeverfahren keine mündliche Verhandlung durchzuführen, sondern auf- grund der Akten zu entscheiden.
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Inhaltlich macht die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde einzig geltend, sie sei unschuldig (Urk. 12). Sinngemäss macht sie damit geltend, die erwähnten Entscheide seien zu Unrecht ergangen bzw. die Forderungen würden nicht zu Recht bestehen. Wie schon die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 13 S. 3), ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung von Forderungen, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderungen zu Recht bestehen oder nicht, ist i n jenen Verfahren erfolgt, welche zu den Entschei den geführt haben, welche nunmehr zu vollstrecken si nd. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem entsprechenden Rechtsmittel- verfahren (d.h. mit Berufung bzw. Beschwerde gegen jene Entscheide) stattfinden können, im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen ni cht mehr (noch einmal) überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen der Gesuchsgegnerin, dass si e unschuldi g sei und die Entschei de zu Unrecht er- gangen seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt ange- wendet. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet; sie ist demnach abzuweisen. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'377.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller man- gels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgeg- nerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'377.20.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 20. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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