Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160124-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gericht- schreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 22. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Friedensrichteramt Zürich 6 + 10,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 6. Juni 2016 (EB160109-I)
Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 6. Juni 2016, den Parteien zunächst i n unbegründeter (Urk. 19), hernach in begründeter Fassung eröffnet (Urk. 22), erteilte die Vo- rinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstelleri n) i n der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Fällanden (Zahlungsbefehl vom 10. März 2016) definitive Rechtsöffnung für eine Gerichtsgebühr des Friedens- ric hteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 und 10, von Fr. 600.– nebst Zi ns und Kos- ten (Urk. 22 = Urk. 25). b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) fristgerecht (Urk. 23; Briefumschlag zu Urk. 24) Beschwerde (Urk. 24).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wi e nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzuläs- sig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unri chti ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass im Einzelnen darzulegen ist, was konkret im angefochtenen Entscheid un- ri chti g sei n soll; was ni cht i n dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Be- schwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat somit Bestand. Überdies hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten (worauf schon in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, vgl. Dispositiv-Ziffer 6, Urk. 25 S. 4 f.). Aus diesen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. 3. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Ge- suchsgegners ni cht zu genügen. Der Gesuchsgegner führt lediglich aus, er sei vom Friedensrichter terrorisiert worden und wolle ni cht auch noch dafür bezahlen
(Urk. 24). Damit setzt er sich mit keinem Wort mit den entscheidrelevanten Erwä- gungen des angefochtenen Urteils zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung ausei nander. Immerhi n kann aus sei nen Ausführungen entnommen werden, dass er mit der Verfahrensführung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 6 und 10, ni cht ei nverstanden sei und daher glaubt, die Gerichtsgebühr für jenes Verfahren ni cht bezahlen zu müssen. Sofern der Gesuchsgegner damit die i n Be- treibung gesetzte Forderung an sich beanstanden will, ist ihm entgegenzuhalten, dass die materielle Richtigkeit der zu vollstreckenden Forderung im Rechtsöff- nungsverfahren ni cht (mehr) überprüft werden kann. Ei ne entsprechende Rüge wäre daher - wäre sie hinreichend konkret vorgebracht worden - ohnehi n ni cht sti chhalti g. An formellen Beschwerdeanträgen fehlt es sodann in der Eingabe des Ge- suchsgegners vollends, weshalb keine Schlüsse darauf gezogen werden können, was im Einzelnen angefochten wird, noch wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Da der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift somit keinerlei konkrete Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil erhob, sind die formellen Anfor- derungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift vorliegend nicht erfüllt. 4. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14). 5.a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 600.–. Die zweitin- stanzli che Entschei dgebühr i st i n Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und dem Gesuchsgegner aufgrund seines Unterliegens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstelleri n mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zwei ti nstanzli c he Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zwei ti nstanzli che n Verfahrens werden dem Ge- suchsgegner auferlegt. 4. Für das zwei ti nstanzli che Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 22. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G .Ramer Jenny versandt am: mc