Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160120-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 7. Juni 2016 (EB160213-C)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. Juni 2016 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 7. März 2016) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung/Rechnung betreffend die direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2014 vom 18. September 2015 (vgl. Urk. 3/2 f.) definitive Rechts- öffnung für Fr. 457.– nebst Zi nsen zu 3 % seit 3. März 2016, für Fr. 10.20 und für die Betreibungskosten sowie die Kosten gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils (Urk. 9). b) Mit fristgerechter Eingabe vom 25. J uni 2016 erhob der Beklagte und Be- schwerdeführer (fortan Beklagter) hierorts Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem Antrag, es sei die Steuerschuld bis Ende Oktober 2016 zu stunden (Urk. 8). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Der Beklagte führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass er – wie bereits vor Vorinstanz vorgebracht – vorgesehen habe, die Bundessteu- erschuld durch den bei einer geplanten Auktion zu erzielenden Erlös eines wert- vollen geerbten Seidenteppichs bis Ende Oktober 2016 vollständig zu begleichen. Er ersuche deshalb um Stundung der Steuerschuld bis Ende Oktober 2016 (Urk. 8). c) Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann im Rechtsöffnungsverfah- ren ni cht überprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Die beantragte Stundung kann daher weder im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren noch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren gewährt werden. Nur der Kläger hätte der vorliegenden Forderung Stundung gewähren können. Im Übrigen setzt sich der Beklagte ni cht mit den vorinstanzlichen Erwägun- gen des angefochtenen Urteils auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässi g. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Be- schwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz ei nzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). 3. Der Beklagte wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kos- tenpflichtig. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Kläger für das Beschwerde- verfahren sodann keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt. 3. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Dop- pels der Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 457.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 5. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc