Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160119-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschrei- berin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Beschluss vom 20. Oktober 2016
i n Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Mai 2016 (EB160122-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 6. Mai 2016 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 1. Februar 2016) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des Steueramtes des Kantons Zürich vom 7. September 2015 sowie die dazugehörige Schlussrechnung des Steueramtes B._____ vom 22. September 2015 für ausstehende Steuern betreffend das Jahr 2011 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'369.50 zuzüglich 4.5% Zins seit dem 27. Januar 2016 sowie für Fr. 99.55 für aufgelaufenen Zins bis zum 26. Januar 2016; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchs- gegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) geregelt (Urk. 14 S. 7 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners in begründeter Form (Urk. 8; Urk. 10; Urk. 11 = Urk. 14). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben 23. Juni 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 24. Juni 2016) innert Frist Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. Mai 2016 aufzuheben und es sei das Gesuch der Beschwerdegegner um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner." 1.3 In der Folge wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 1. Juli 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– an- gesetzt, welcher innert Frist einging (Urk. 15; Urk. 16). Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde den Gesuchstellern Frist zum Erstatten der Beschwerdeantwort an- gesetzt (Urk. 17). Diese ging innert Frist am 12. August 2016 ein (Urk. 18-20/1- 15). Mit Verfügung vom 18. August 2016 wurde dem Gesuchsgegner die Be- schwerdeantwort samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21). Weitere Eingaben seitens der Parteien sind nicht erfolgt. 2.1 Der Gesuchsgegner beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Einwand, wonach er weder den Einschätzungsentscheid vom 7. September 2015 noch die
Schlussrechnung vom 22. September 2015 erhalten habe, mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass sie praxisgemäss davon ausgehen dürfe, dass Ein- schätzungsentscheide sowie Schlussrechnungen ordnungsgemäss zugestellt würden. Dies verstosse gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Rechtsöffnung nur erteilt werden dürfe, wenn der Rechtsöffnungstitel das zur Vollstreckbarkeit gehörende Erfordernis der formellen Rechtskraft aufweise. Da- bei könne es nicht genügen, wenn die das Gesuch um Rechtsöffnung stellende Behörde sich selber mittels eines Stempels die Rechtskraft bescheinige (Urk. 13 S. 2 f.). 2.2 Die Vorinstanz hält fest, dass dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. April 2016 Frist angesetzt worden sei, um zum Rechtsöffnungsbegehren Stel- lung zu nehmen. Mit Eingabe vom 26. April 2016 (Datum Poststempel 27. April 2016) habe der Gesuchsgegner innert Frist seine Stellungnahme eingereicht und vorgebracht, dass er weder den Einschätzungsentscheid vom 7. September 2015 noch die Schlussrechnung vom 22. September 2015 erhalten habe. Demnach habe er keine Gelegenheit gehabt, gegen den Veranlagungsentscheid ein Rechtsmittel zu ergreifen. Aufgrund eines gerichtsinternen Fehlers bei der Vertei- lung der eingegangenen Post sei die Stellungnahme des Gesuchsgegners erst nach dem Versand des unbegründeten Urteils in das für das vorliegende Verfah- ren zuständige Büro gelangt. Die Einwendungen des Gesuchsgegners seien bei der Beratung und Urteilsfällung demnach nicht berücksichtigt worden, weil zu die- sem Zeitpunkt davon ausgegangen worden sei, dass der Gesuchsgegner die ihm mit Verfügung vom 11. April 2016 angesetzte Fri st zur schri ftli chen Stellungnah- me zum Rechtsöffnungsbegehren unbenützt habe verstreichen lassen. Praxi sge- mäss dürfe und könne der Rechtsöffnungsrichter davon ausgehen, dass Ein- schätzungsentscheide sowie Schlussrechnungen der Steuerbehörden ordnungs- gemäss zugestellt würden, weshalb das Urteil gestützt auf diese Annahme ergan- gen sei. Da der Gesuchsgegner die ordnungsgemässe Zustellung des Rechtsöff- nungstitels in seiner Stellungnahme ausdrücklich bestritten habe, hätte im vorlie- genden Verfahren allenfalls ein anders lautendes Urteil ergehen müssen (Urk. 14 S. 2 f.).
2.3.1 Das Rechtsöffnungsgericht hat die Voraussetzung der Vollstreckbar- keit von Amtes wegen zu überprüfen. Solange der Schuldner jedoch keine ent- sprechenden Einreden erhebt, darf sich das Gericht dabei mit einer "prima-facie"- Überprüfung begnügen (BSK SchKG-I-D. Staehelin, 2. A., Art. 80 N 114 m.w.H.). Praxisgemäss werden demnach Mängel der Zustellung nur auf Einrede des Schuldners beachtet. Erhebt aber der Schuldner die Einwendung der fehlenden Zustellung, hat der Gläubiger die effektive Eröffnung nachzuweisen. Er kann sich dabei nicht mit einem Hinweis auf die Rechtskraftbescheinigung begnügen (BGer 5A_359/2013 vom 15. Juli 2013, E. 4.1; BSK SchKG-I-D. Staehelin, Art. 80 N 124 m.w.H.). Dies hat die Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt. Indem sie dann aber die (rechtzeitig eingereichte) Stellungnahme des Gesuchsgegners, mit welcher er gerade die Zustellung der Rechtsöffnungstitel bestritten hatte, unbeachtet gelas- sen hat, anstatt die Gesuchsteller zum Nachweis über die ordnungsgemässe Zu- stellung sowohl des Einschätzungsentscheides vom 7. September 2015 als auch der Schlussrechnung vom 22. September 2015 aufzu fordern, hat sie – wi e von i hr selber bestätigt – einerseits den Anspruch des Gesuchsgegners auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt und andererseits das Recht unrichtig angewandt. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Heilung einer Verletzung erfol- gen, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmit- tel instanz zu äussern. Voraussetzung ist indes, dass diese Sachverhalt wie Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. statt vieler BGE 133 I 201 E. 2.2 m.w.H.). Dies ist vorliegend hinsichtlich des Sachverhalts nicht der Fall. Es besteht denn auch kei n Raum für neue Tatsachenbehauptungen, was bei der Beschwerde ge- mäss Art. 319 ff. ZPO im umfassenden Novenverbot seinen Ausdruck findet (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 320 N 5 und Art. 326 N 4). Eine Heilung der Gehörsverletzung im vor- liegenden Beschwerdeverfahren ist somit ausgeschlossen. 2.3.3 Demzufolge aber können auch die Ausführungen der Gesuchsteller hi nsi chtli ch der Zustellung von Ei nschätzungsentschei d und Schlussrechnung i m Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden; das angefochtene Urteil ist
aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung des entsprechenden Sachverhalts und zu neuer Entschei dung an di e Vori nstanz zurückzuwei sen. 3. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu be- finden. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittel- instanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen, d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzulegen, unter Vormerknahme, dass der Gesuchsgegner einen Kostenvorschuss in der genannten Höhe geleistet hat. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Par- teientschädigung ist der Vori nstanz zu überlassen. Es wird beschlossen: 1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 6. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuer Entschei dung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerde- verfahrens sowie die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfah- ren wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner ei nen Kostenvorschuss von Fr. 450.– geleistet hat.
Züri ch, 20. Oktober 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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