Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160118-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 11. November 2016
i n Sachen
A._____ (Schweiz) AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Mai 2016 (EB160094-D)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 3. Mai 2016 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Be- treibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016) gestützt auf das Urteil des Arbeitsgerichts Dielsdorf vom 7. November 2013 (Geschäfts- Nr. AN130004-D ) für ausstehenden Lohn defi ni ti ve Rechtsöffnung für Fr. 48'527.50 nebst Zins zu 5% seit 7. November 2013, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fort- an Gesuchsgegnerin). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren der Gesuchsgegnerin in begründeter Form (Urk. 9; Urk. 11; Urk. 12 = Urk. 19). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 22. Juni 2016 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 23. Juni 2016) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 18 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. Mai 2016 (Geschäfts-Nr.: EB160094-D/U/B-2/cb) vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners/Gesuchstellers vom 8. März 2016 vollumfänglich abzuwei- sen. 2. Es sei im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO die Vollstreckung des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 3. Mai 2016 (Geschäfts-Nr.: EB160094-D/U/B- 2/cb) aufzuschieben. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Be- schwerdegegners/Gesuchstellers, auch für das vorinstanzliche Verfahren." 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 29. Juni 2016 wurde der Beschwerde su- perprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der Ge- suchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 24 S. 2 f.). Innert Frist ging der verlangte Kostenvor- schuss ein (Urk. 27). Der Gesuchsteller reichte am 3. und 8. August 2016 eine Stellungnahme ein (Urk. 29; Urk. 31-32/1-4). In der Folge wurde der Beschwerde
gegen das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 3. Mai 2016 mi t Verfügung vom 18. August 2016 die aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 33). 1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 26. August 2016 Beschwerde ans Bundesgericht, welche er unter Beilage einer Kopie des Zahlungsbefehls auch hierorts einrei chte (Urk. 34; Urk. 35). Mit Urteil vom 30. August 2016 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ni cht ei n (Urk. 37). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.2.1 Die Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dass die Vor- instanz fälschlicherweise von einer Identität zwischen der im Urteil des Arbeitsge- richts Dielsdorf vom 7. November 2013 Verpflichteten und der nun Betriebenen (der Gesuchsgegnerin) ausgegangen sei. Diese liege aber nicht vor. Damit schul- de die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller nichts; sie sei nie zu einer Zahlung an diesen verpflichtet worden. Das vom Gesuchsteller eingereichte Urteil (Urk. 3) betreffe eine andere Partei, nämlich die A._____ AG mit Sitz in C._____ und ni cht die hier eingeklagte A._____ (Schweiz) AG mit Sitz in D.. Diese beiden Ak- tiengesellschaften seien nicht identisch. Die A. AG mit Sitz in C._____ sei sodann am 24. September 2014 im Handelsregister des Kantons St. Gallen ge- löscht worden. Damit sei die im Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Regens- dorf in der Betreibung Nr. ... genannte nicht identisch mit der mit Urteil des Ar- beitsgerichts Dielsdorf vom 7. November 2013 verpflichteten A._____ AG (Urk. 18 S. 3 ff.). 2.2.2 Diese Einwendung bringt die Gesuchsgegnerin zwar erstmals im Be- schwerdeverfahren vor, indes sind neue rechtliche Vorbringen gestützt auf die be- reits im Recht liegenden Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig
(BSK ZPO-Spühler, Art. 326 N 4; P. Volkart, D IK E-Komm.-ZPO, Art. 326 N 5). Bei der vorliegenden Frage, ob der Betriebene der Verpflichtete aus dem Rechtsöff- nungstitel ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat, darf doch nur gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel ver- pflichteten Schuldner auch tatsächlich Rechtsöffnung erteilt werden (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 180; BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 80 N 29). Damit handelt es sich hierbei um neue rechtliche Vorbringen, welche auch im Be- schwerdeverfahren noch zulässig sind; diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, hat sie doch das Recht ebenso von Amtes wegen anzuwenden (Art. 57 ZPO). Damit kann offenbleiben, ob die Vori nstanz zu Unrecht von der Säumnis der Gesuchsgegnerin bezüglich der mit Verfügung vom 4. April 2016 angesetzten Fri st zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren – wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht (vgl. Urk. 18 S. 5 ff.) – ausgi ng. 2.3.1 Der Gesuchsteller äusserte sich in seiner Eingabe vom 3. August 2016 (Stellungnahme zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung) so- wie mit seiner Eingabe vom 30. August 2016 zur Identität der mit Urteil des Ar- beitsgerichts Dielsdorf vom 7. November 2013 Verpflichteten und der nun betrie- benen Gesuchsgegnerin, indem er ausführte, der ehemalige Eigentümer der A._____ AG, E., habe das gesamte Vermögen samt ca. fünfundzwanzi g Lastwagen auf seine frisch angetraute Ehefrau, F., überschrieben. Die A._____ (Schweiz) AG stehe in voller Verantwortung für die Schulden der A._____ AG und hafte auch für diese. Hinter dem Ganzen stehe immer noch E._____, welcher Schulden gemacht und die Mitarbeiter nicht bezahlt habe. Die- ser habe mehrere Unternehmen in den Bankrott getrieben, um sich vor der Ver- antwortung und den Schulden zu drücken (Urk. 29). 2.3.2 Diese Ausführungen bringt der Gesuchsteller erstmals im Beschwer- deverfahren vor (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 7). Entsprechend sind diese Behauptungen aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten. Selbst wenn diese Ausfüh- rungen zu berücksi chti gen wären, wäre i hnen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – kein Erfolg beschieden.
2.4.1 Aus den Ei nträgen in den Handelsregistern der Kantone St. Gallen und Züri ch ergibt sich Folgendes: - Die A._____ AG hatte i hren Si tz i n C._____ an der ...-Strasse .... Als deren Verwaltungsratsmitglieder mit jeweiliger Ei nzelzei chnungsberechti- gung waren im Handelsregister des Kantons St. Gallen E._____ und G._____ eingetragen. Mit Entscheid des Handelsgerichtspräsidenten des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2014 wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vor- schriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren wurde in der Folge mit Verfügung des Kreisgerichts See-Gaster vom 6. Juni 2014 man- gels Aktiven eingestellt. Schliesslich wurde die Gesellschaft gemäss Art. 159 Abs. 5 lit. a HRegV am 24. September 2014 gelöscht. Eine Fusion oder an- derweitig erfolgte Übernahme der A._____ AG durch die A._____ (Schweiz) AG ergi bt si ch hi eraus ni cht. - Die A._____ (Schweiz) AG wurde am 7. Februar 2013 im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragen und hat i hren Si tz i n D._____ an der ...-Strasse .... Als einziges Verwaltungsratsmitglied ist dort eine FE._____ (ehemals F.) eingetragen, welche über Einzelzeichnungsberechtigung verfügt. Ein Hinweis auf Übernahme einer Gesellschaft ergibt sich hieraus nicht, ebenso wenig ein solcher auf eine Sacheinlage bzw. Sachübernahme. Damit sind weder Firma noch Sitz identisch und es lässt si ch auch ni cht auf eine – wie vom Gesuchsteller sinngemäss geltend gemacht – blosse Umfirmie- rung bzw. einen blossen Sitzwechsel oder eine Übernahme der A. AG durch die A._____ (Schweiz) AG schliessen (vgl. Urk. 21/5-6). Selbst wenn E._____ nun ebenfalls – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – für die Ge- suchsgegnerin tätig sein sollte, würde dies für sich alleine keine Anspruchsgrund- lage dafür darstellen, dass jetzt die Gesuchsgegnerin für die in Betreibung gesetz- te Forderung aufzukommen hätte. Zudem ist im Handelsregister des Kantons Zü- ri ch E._____ weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer der Gesuchs- gegnerin aufgeführt.
2.4.2 Somit ist von einer fehlenden Identität zwischen der im Rechtsöff- nungstitel Verpflichteten und der hier Betriebenen auszugehen. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren in der Betrei- bung Nr. ... des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 22. Januar 2016) ist in Anwendung von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO abzuweisen. 3.1 Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. 3.2 Da der Gesuchsteller unterliegt, ist ihm die von der Vorinstanz korrekt festgesetzte Spruchgebühr von Fr. 500.– für das erstinstanzliche Verfahren auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels entsprechender Begründung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) ist der vor Vori nstanz noch ni cht anwaltli ch vertretenen Ge- suchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren kei ne Entschädi gung zuzuspre- chen. 3.3 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sodann ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegneri n in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbin- dung mit § 2, § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 3. Mai 2016 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Regensdorf Za hlungsbefehl vom 22. Januar 2016 wird abgewiesen.
[...] 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. [...]." 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegne- rin den geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– zu ersetzen. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge je einer Kopie der Urk. 34-37, sowie an das Betreibungsamt Regensdorf und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Ei ne Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'527.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 11. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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