Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160116-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffi tz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt Urteil vom 6. Juli 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 1. Juni 2016 (EB160047-F)
Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 1. Juni 2016 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 10. November 2015) ge- stützt auf ein Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2015 so- wie auf den dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. August 2015 definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'561.50 und für Fr. 80.30 Betreibungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss jenem Ent- scheid (Urk. 15 S. 11 f. = Urk. 19 S. 11 f.). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklag- ter) mit Schreiben vom 19. Juni 2016 (Datum Poststempel 20. Juni 2016, einge- gangen am 22. Juni 2016) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 18). 2.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gekommen, dass sowohl das Ver- säumnisurteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2015 als auch der dazu- gehörige Kostenfestsetzungsbeschluss desselben Gerichts vom 17. August 2015 Entscheidungen im Sinne von Art. 32 LugÜ darstellten, die vollstreckbar seien. Die für beide Entscheide notwendigen Bescheinigungen gemäss Anhang V des LugÜ seien in beglaubigter Kopie eingereicht worden; das Gericht im Vollstre- ckungsstaat dürfe grundsätzlich von der Richtigkeit der Angaben in den Beschei- nigungen ausgehen. Sodann lägen keine Verweigerungsgründe gemäss Art. 34 f. LugÜ vor: Entgegen der Behauptung des Beklagten sei ihm das rechtliche Gehör nicht verwehrt worden, sondern es sei ihm eine Frist zur anwaltlichen Vertretung angesetzt worden, welche er ungenutzt habe verstreichen lassen. Der im deut- schen Zivilprozess bestehende Anwaltszwang weiche zwar vom schweizerischen Zivilprozessrecht ab; dies sei indes kein Verstoss des ordre public. Der Beklagte sei also vielmehr seiner prozessualen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Rechtsvertreters nicht nachgekommen. Des Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beklagten – entgegen seiner Einwendungen – die jeweiligen verfah- renseinleitenden Schriftstücke zugestellt worden seien. So vermöge der Beklagte
mit seiner bloss pauschalen Bestreitung der Unrichtigkeit der Angaben der Be- scheinigung die Vermutung von deren Ri chti gkei t ni cht zu entkräften. Schli essli ch verwarf die Vorinstanz auch den Einwand des Beklagten, wonach das angerufene Gericht in Deutschland seine Zuständigkeit nicht geprüft habe; der Beklagte habe die behauptete anderslautende Gerichtsstandsvereinbarung ni cht ei ngerei cht und des Weiteren nicht dargelegt, inwiefern es sich vorliegend um eine Versiche- rungs- oder Verbrauchersache oder um einen anderen in Art. 35 Abs. 1 LugÜ enthaltenen Fall handle, der ausnahmsweise eine Überprüfung der Zuständigkeit des Erstgerichts zuliesse. Damit dürfe vorliegend das hiesige Gericht als Zweitge- richt im Anerkennungsstaat die Zuständigkeit des Erstgerichts nicht überprüfen. Entsprechend lägen keine Verweigerungsgründe gemäss LugÜ vor. Einwendun- gen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG habe der Beklagte keine vorgebracht (Urk. 19 S. 4 ff.). In Bezug auf die Höhe der Forderung hielt die Vorinstanz fest, dass die Klä- gerin den Betrag von Fr. 1'575.– für aufgelaufene Zinsen geltend mache. Bei aus- ländischen Urteilen reiche es aus, wenn die klagende Partei darlege, dass der ge- forderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz im Urteilsstaat entspreche. Vorlie- gend gehe schon aus den eingereichten Urteilen hervor, dass der von der Kläge- rin geforderte Zinssatz dem gesetzlichen Zinssatz in Deutschland entspreche. Die Einrede, wonach ein Zins von über 5% nicht der Schweizerischen Rechtsordnung entspreche, sei damit nicht zu hören. Weiter berechnete die Vorinstanz die Zinsen vom 24. Juni 2013 bis 9. November 2015 gestützt auf das Versäumnisurteil des Landgerichts München II vom 9. Juli 2015 auf Euro 1'430.37 sowie diejenigen gemäss Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München II vom 17. Au- gust 2015 vom 13. August 2015 bis 9. November 2015 auf Euro 16.25. Zusam- menfassend kam die Vorinstanz auf Zinsen von insgesamt Euro 1'446.62 bzw. Fr. 1'561.50, basierend auf einem Umrechnungskurs von 1.0794 vom 9. Novem- ber 2015 (Urk. 19 S. 8 ff.). 2.2 Der Beklagte beanstandet beschwerdeweise erneut, das Landgericht München II sei ni cht zuständi g gewesen. So habe dieses den Begriff "Kaufmann"
falsch ausgelegt; bei ihm handle es sich nicht um einen Kaufmann, sondern um eine natürliche Person, weshalb die Schlussfolgerung des Landgerichtes Mün- chen II falsch sei, wonach gemäss Ziffer XIII. Nr. 1 der AGB der Klägerin der Sitz der Klägerin als zuständiges Gericht vereinbart worden sei. Sodann bringt er er- neut vor, dass er zur Behauptung der Klägerin, die Ware sei mangelfrei erbracht und ausgeliefert worden, nicht habe Stellung nehmen können. Damit sei sein An- spruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Hi nsi chtli ch der Hö- he der Forderung macht der Beklagte erstmals geltend, es sei der falsche Wech- selkurs (1.0794 statt 1.0792) angewendet worden. Sodann stimme die Gesamt- summe der Zinsen nicht; gemäss dem Zinsrechner www.basissatz.info würden sich diese auf Euro 1'446.6243 belaufen, was bei einem Eurokurs von Fr. 1.0792 einen Betrag von Fr. 1'561.19 ergebe. Damit sei der Betrag falsch berechnet wor- den; ohnehin sei ihm schleierhaft, wie die Klägerin auf eine Summe von Fr. 1'575.– gekommen sei (Urk. 18 S. 3 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unri chti ge Rechtsanwendung, offensi chtli ch unri chti ge Feststel- lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Wer- den keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur er- gänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren getä- ti gten Ausführungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinaus- gehen neu und dami t unzulässi g und unbeachtli ch. Dementsprechend ist auf die im Beschwerdeverfahren geänderte und damit erstmals vorgebrachte Begrün-
dung zur fehlenden Zuständigkeit (Auslegung Begriff "Kaufmann") ni cht ei nzuge- hen. Vor Vorinstanz hatte sich der Beklagte sodann weder zur Zi nsberechnung und damit zur geltend gemachten Summe von Fr. 1'575.– noch zum Wechselkurs vernehmen lassen; bezüglich letzterem brachte er lediglich vor, nicht ableiten zu können, wie die Klägerin auf Fr. 1'575.– gekommen sei (vgl. Urk. 7 S. 2). Entspre- chend si nd auch di e di esbezügli chen Ausführunge n neu und dami t unbeachtli ch. 3.3 Soweit der Beklagte geltend macht, die Vorinstanz habe eine falsche Zi nsberechnung vorgenommen und es sei auf einen Gesamtbetrag von Eu- ro 1'446.6243 abzustellen, genügt die diesbezügliche Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Vorinstanz hat die Zinsberechnung tabella- risch dargestellt, indem sie für die diversen Zeiträume die Zinsen berechnet hat (Urk. 19 S. 9 f.). Die Bestreitung des Beklagten ist lediglich pauschal; er zeigt nicht auf, welche Phase der Zinsberechnung nicht stimmen sollte. Will er bloss beanstanden, die Vorinstanz hätte hi nsi chtli ch Genaui gkei t bi s vier Stellen nach dem Komma zur Berechnung berücksi chti gen sollen, bringt er dies verspätet vor (vgl. Urk. 7 und Urk. 14). Ebenso wenig legt er hinsichtlich des Umrechnungskur- ses dar, wie er auf 1.0792 statt 1.0794 kommt. Damit hat es sein Bewenden. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass das Gericht die Umrechnung der Beträge sowie deren Höhe – entgegen der Annahme des Beklagten – lediglich auf entsprechende Einwendung hin zu überprüfen hat, da das vorliegende Verfah- ren der Dispositionsmaxime untersteht. 3.4 Soweit der Beklagte hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs bloss den vor Vorinstanz bereits eingenommenen Standpunkt wiederholt, vermag die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen. Ent- sprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.5.1 Schliesslich bringt der Beklagte erneut vor, ihm sei das verfahrensein- leitende Schriftstück vom Landgericht München II nie zugestellt worden. Zwar be- haupte das Gericht, dass diesbezügliche Bescheinigungen bestünden, doch lege es ihm diese nicht vor. Entsprechend könne man von i hm ni cht erwarten zu be-
weisen, dass er das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht erhalten habe. Diese Beweisanforderungen seien zu hoch (Urk. 18 S. 2). 3.5.2 Diese Einwendung geht fehl: Die Vorinstanz liess dem Beklagten mit Verfügung vom 8. Februar 2016 die Urk. 4/2 und 4/3 (Versäumnisurteil des Land- gerichts München II vom 9. Juli 2015 inkl. Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Oktober 2015 sowie den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München II vom 17. August 2015 inkl. Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 23. Oktober 2015) zukommen (Urk. 5 S. 2 f.). Den diesbezüglichen Erhalt bestä- tigte der Beklagte am 17. Februar 2016 persönlich (Urk. 6). Diese Vollstreckbar- keitsbescheinigungen enthalten denn auch die Bescheinigung, dass dem Beklag- ten im vorgenannten Verfahren das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden ist (vgl. Urk. 4/2-3). Konkrete Einwendungen gegen diese Bescheinigun- gen brachte der Beklagte vor Vorinstanz nicht vor. Entsprechend ist er im Be- schwerdeverfahren damit ohnehin ausgeschlossen. Weitere diesbezügliche Ein- wendungen, welche sich nicht bloss in Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Gesagten erschöpfen, bringt der Beklagte nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden. 3.6.1 Des Weiteren beanstandet der Beklagte die Gerichtsgebühren als zu hoch und macht eine Reduktion derselben auf Fr. 181.– bis Fr. 271.– geltend. Dabei stützt er sich auf die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG; Urk. 18 S. 4). 3.6.2 Mit seiner Einwendung verkennt der Beklagte, dass vorliegend nicht die GebV OG, sondern die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) zur Anwendung gelangt. Diesbe- zügli ch kann vollumfänglich auf die entsprechende Rechtsprechung verwiesen werden (ZR 110/2011 Nr. 28). Damit ist die diesbezügliche Beschwerde abzuwei- sen.
3.7.1 Schliesslich beanstandet der Beklagte die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung und will diese auf Fr. 78.– bis Fr. 257.– reduziert wissen (Urk. 18 S. 4). 3.7.2 Richtig ist zwar, dass diesbezüglich die Verordnung über die An- waltsgebühren des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (AnwGebV) zur Anwendung gelangt. Richtig ist auch, dass die Gebühr i m sum- marischen Verfahren ermässigt werden kann (§ 9 AnwGebV). Die Argumentation des Beklagten greift jedoch zu kurz, weil er verkennt, dass sich die Entschädigung nach § 2 der AnwGebV richtet, wonach Grundlage für die Bemessung der Gebühr (a) der Streitwert bzw. Interessenwert, (b) die Verantwortung des Anwalts oder der Anwältin, (c) der notwendige Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin und (d) die Schwierigkeit des Falles sind. Der Beklagte aber argumentiert allein mit dem Streitwert. Die weiteren bemessungsrelevanten Kriterien des Zeitaufwandes, der Verantwortung und der Schwierigkeit des Falles lässt er ausser Acht. Damit fehlt es an einer ausreichenden Begründung, weshalb die diesbezügliche Be- schwerde abzuweisen ist. 3.8.1 Schliesslich rügt der Beklagte die Betreibungskosten als zu hoch (Urk. 18 S. 4). 3.8.2 Die Festsetzung der Betreibungskosten stellt eine betreibungsrechtli- che Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG dar, welche lediglich mit Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde angefochten werden kann. Damit aber ist auf die diesbezügliche Beschwerde mangels Zuständigkeit der angerufenen Kammer ni cht ei nzutreten. 3.9 Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzuläs- sig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden werden.
4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'561.50.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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